Neue EU-Sanktionsverordnung gegen den Iran wegen der militärischen Unterstützung des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine (Drohen - UAV)

Wie im Verlauf des Krieges in der Ukraine wiederholt festgestellt wurde, setzen die russischen Streitkräfte unter anderem unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles, nachfolgend „UAV“) aus iranischer Herstellung ein. Berichten zufolge kommen, auch gegen die Zivilbevölkerung, unter anderem sog. Kamikazedronen (One-Way attack drones), z. B. des Typs Shahed-136, Shahed-131, aber auch Multirole- und Kampfdrohnen, z. B. des Typs Mohajer 6, zum Einsatz (siehe Bericht der US-Defense Intelligence Agency).

Die EU hat auf diese militärische Unterstützung seitens des Iran reagiert und im Oktober 2022 erste iranische Personen und Organisationen in den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen und hierdurch u.a. mit umfassenden Bereitstellungsverboten belegt. Außerdem wurden einige iranische Organisationen in den Anhang IV der VO (EU) 833/2014 aufgenommen, für welche keine Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden dürfen. Im Dezember 2022, Februar 2023 sowie Juli 2023 hat die EU weitere iranische Personen und Organisationen im Zusammenhang mit militärischer Unterstützung im Bereich der Drohnentechnik mit entsprechenden Sanktionen belegt.

Durch die nunmehr am 20. Juli 2023 vom Rat der EU angenommene und am 25. Juli 2023 im Amtsblatt veröffentlichte Verordnung (EU) 2023/1529 hat die EU in diesem Zusammenhang nun eine eigene Sanktionsverordnung erlassen, die mit einem eigenen UAV-relevanten Güteranhang bestimmte Außenwirtschafsvorgänge mit dem Iran beschränkt. Die EU reagiert damit auch auf Berichte, wonach in abgeschossenen iranischen UAVs auch westliche Bauteile festgestellt worden sein sollen (siehe CNN-Bericht).

Die Verordnung (EU) 2023/1529 verbietet den Verkauf (d.h. den Abschluss eines Kaufvertrages), die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang II aufgeführten UAV-relevanten Güter und Technologien (Art. 2 Abs. 1). Anhang II erfasst, unterteilt in vier Kategorien, z. B.:

  • vollständige unbemannte Luftfahrzeuge
  • Antriebs- und Navigationselemente wie z. B. Flugtriebwerke, Kolbenverbrennungsmotoren, Flugsteuer- und Navigationsgeräte
  • Elektronische Bauelemente wie z. B. Field Programmable Gate Arrays (FPGA), Luftbildkameras u.a.
  • Satellitennavigationssysteme einschließlich Antennen, luftgestützte Laser-Entfernungsmesser und für die erfassten Güter konzipierte oder speziell angepasste Erprobungs- Entwicklungs- und Herstellungstechnologie

Im Zusammenhang mit diesen Gütern sind ebenfalls die Durchfuhr durch den Iran sowie jegliche technische Unterstützung (im Zusammenhang mit der Herstellung, Wartung, Verwendung) und Vermittlungsdienste gegenüber iranischen Personen/Entitäten bzw. zur Verwendung im Iran verboten (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a). Entsprechendes gilt für das Erbringen von Finanzmitteln/Finanzhilfen (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b). Schließlich ist auch der Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Weitergaben von geistigem Eigentum oder Geschäftsgeheimnissen in Bezug auf diese Güter des Anhangs II an iranische Personen/Entitäten oder zur Verwendung im Iran verboten (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c).

Weiter sieht die neue Sanktionsverordnung in Art. 3 Einfriergebote und ein Bereitstellungsverbot in Verbindung mit Anhang III der Verordnung vor. Gegenwärtig sind noch keine Personen auf diese Sanktionsliste aufgenommen worden.

Bereits im Juni 2023 hat das US-Außenministerium einen Leitfaden für die US-amerikanische Industrie veröffentlicht. Darin werden Hintergründe zu den Beschaffungsaktivitäten iranischer Stellen in Bezug auf UAV Entwicklung/Herstellung erläutert und Hinweise gegeben, wie Unternehmen relevante Beschaffungs- und Umgehungsversuche leichter erkennen können (siehe DoS-Veröffentlichung). Bei der Umsetzung der neuen EU-Sanktionsverordnung kann dieser Leitfaden auch den EU-Wirtschaftsteilnehmern eine Hilfestellung sein.


Quellen:

EU-Amtsblatt vom 25.07.2023, L 186/1, zuletzt abgerufen am 06.08.2023

DIA-Bericht, zuletzt abgerufen am 06.08.2023

CNN-Bericht, zuletzt abgerufen am 06.08.2023

DoS-Veröffentlichung, zuletzt abgerufen am 06.08.2023

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