BREXIT NEWS in der Umsatzsteuer

Der BREXIT löst aktuell viele Umstellungsfragen und Neuerungen in den Lieferbeziehungen aus. Wir als USt-Team der AWB stehen Ihnen dabei gern mit Rat und Tat gemeinsam mit unseren Netzwerk-Beratern in UK zur Seite. Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen zur Anwendung der britischen Umsatzsteuer, Lieferungen im Anwendungsbereich der low value scheme (bis zu 135 GBP) oder der Notwendigkeit eines customs brokers und der UK Umsatzsteuerregistrierung haben.

Vorschlag zur Verlängerung der Ratifizierungsfrist

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gilt bis zur Ratifizierung, die vor allem von der Zustimmung des Europäischen Parlaments abhängt, auf vorläufiger Basis. Die Frist für die Ratifizierung ist der 28.02.2021. Die Europäische Kommission hat jedoch angekündigt, dass sie eine zweimonatige Verlängerung anstrebt, damit die juristische Überarbeitung des Abkommens in allen 24 Sprachen abgeschlossen werden kann, die für die Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat erforderlich ist. Die britische Regierung hat der Verlängerung kürzlich bereits zugestimmt.

Obwohl eine Änderung des Abkommens vor der Ratifizierung immer noch als sehr unwahrscheinlich angesehen wird, werden weitere zwei Monate der Ungewissheit die Klarheit in verschiedenen Detailbereichen, wie z. B. die Anforderungen an die steuerliche Vertretung der einzelnen Mitgliedsstaaten, weiter verzögern. Eine Reihe von Mitgliedsstaaten wartet auf eine Entscheidung der Europäischen Kommission über die Gleichwertigkeit des Abkommens mit der Beitreibungsrichtlinie.

Eine Folge der Verzögerung ist, dass UK-Unternehmen in einigen Mitgliedsstaaten, in denen es unklar ist, ob ein Fiskalvertreter erforderlich ist, Fristen für die Umsatzsteuerdeklarationen einhalten müssen.  Die Nichtbestellung eines Fiskalvertreters kann zu Problemen bei der Abgabe der Steuererklärungen führen und einige Steuerbehörden können Maßnahmen ergreifen, wenn kein Fiskalvertreter bestellt wird, auch wenn sich die Regeln später ändern könnten. Die Fiskalvertretung sollte deshalb auf den Prüfstand gestellt werden. 

Hinweise zur Abwicklung und Buchhaltungsfragen in der Umsatzsteuer

Es ist von besonderer Bedeutung,  Importe in den Daten der UK-Deklarationen separat zu identifizieren, um anzugeben, ob die Waren

a) den neuen Regeln für Sendungen unter £ 135 unterliegen;

b) der aufgeschobenen Einfuhrumsatzsteuer unterliegen; und/oder

c) auf das britische Festland oder nach Nordirland geliefert werden.

Aus den Zolldokumenten bei der Einfuhr ergibt sich, ob die Einfuhrumsatzsteuer unverzüglich zu zahlen ist oder alternativ über das sog. postponed accouting aufgeschoben werden kann.

Aus den monatlichen Online-Übersichten des HMRC ergeben die Werte der unter GB EORI-Nummern deklarierten Importe. Unternehmen sollten die monatlich einsehen, herunterladen und speichern, um sie mit den internen Importdaten abzugleichen. Das HMRC wird weiterhin C79-Bescheinigungen ausstellen, um die auf Waren gezahlte Einfuhrumsatzsteuer am Ort der Einfuhr in das Vereinigte Königreich detailliert auszuweisen.

Wenn Sie mit Waren mit dem Vereinigten Königreich handeln, sollte hier eine weitergehende Analyse vorgenommen werden, um Schwierigkeiten zu vermeiden.

Zugleich ist besonders wichtig, dass die Warenlieferungen nach Großbritannien (England, Scottland, Wales) von Warenlieferungen nach Nordirland unterscheiden. Für Warenlieferungen nach Nordirland gelten weiterhin die MwSt-Binnenmarktregelungen. Hingegen gelten diese nicht für Dienstleistungen von und nach Nordirland. Besonders zu beachten ist auch, wie der Warentransport nach Nordirland erfolgen soll, da Großbritannien nunmehr Drittland ist, können besondere zollrechtliche Verfahren (z. B. ein Versandverfahren) dienlich sein.

Das Team der AWB hilft Ihnen gern bei Fragen zur Abwicklung weiter. Sprechen Sie uns einfach an.

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