Zur Zuständigkeit der Finanzämter für die Ausstellung von Bescheinigungen in Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft

Anmerkung zu: BMF-Schr. v. 10.02.2021

Praxisproblem

In manchen Fällen, in denen der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG im Reverse-Charge-Verfahren sein kann, dokumentiert dieser seine Eigenschaft als Steuerschuldner, indem er dem leistenden Unternehmer eine bestimmte vom Finanzamt erteilte Bescheinigung vorlegt.

Dies ist z. B. geregelt für den Empfang durch Bauleistungen durch einen Unternehmer, der seinerseits nachhaltig Bauleistungen ausführt. Hier gilt die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG (vgl. BMF v. 05.11.2019, BStBl I 2019, 1041).

In Fällen der Lieferungen von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b i. V. m. Abs. 5 Satz 4 UStG, wenn er und der liefernde Unternehmer Wiederverkäufer von Elektrizität i. S. d. § 3g Abs. 1 UStG sind. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH (vgl. BMF v. 05.11.2019, BStBl I 2019, 1041) vorlegt.

Bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 12 Satz 1 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Wiederverkäufer). Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer in diesem Sinne ist, wenn ihm das FA eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ (vgl. BMF v. 23.12.2020, BStBl I 2021, 92) erteilt hat.

Im Übrigen gilt, dass das FA Unternehmern, die in Deutschland ansässig sind und die für Zwecke der steuerlichen Erfassung im Ausland oder für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN (vgl. BMF v. 05.11.2019, BStBl I 2019, 1041) ausstellt.

Sachverhalt

Die v. g. Bescheinigungen werden wie alle Bescheinigungen für Zwecke der USt von dem nach § 21 AO für die Besteuerung der Umsätze zuständigen FA ausgestellt. In Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist demnach das FA des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig.

Entscheidung

Das BMF hat mit Schreiben v. 10.02.2021 die Ausstellung der v. g. Bescheinigungen nach den Mustern 1 TG, 1 TH, 1TQ und 1 TN für einen umsatzsteuerlichen Organkreis geregelt. Diese Regelungen gelten ab sofort.

Praxishinweis

Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG stellt das für den Organkreis zuständige FA für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile auf Antrag oder von Amts wegen aus. Der Antrag ist von dem Organträger zu stellen und muss bestimmte Informationen (z. B. Steuernummer, unter der der Organkreis im Inland für Zwecke der USt geführt wird, Name und Anschrift des Organträgers; im Falle der Ansässigkeit des Organträgers im Ausland zusätzlich Name und Anschrift des im Inland gelegenen wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils usw.) enthalten.

Für die Bescheinigungen nach den Vordruckmustern 1 TH und 1 TQ gilt Gleiches wie vor mit dem Unterschied, dass diese nur auf Antrag (des Organträgers mit entsprechenden Informationen wie vor) erteilt werden.

Der Antrag auf eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN ist von dem Organträger für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile des Organkreises bei dem für den Organkreis zuständigen FA zu stellen.

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