Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen

Anmerkung zu: BMF-Schr. v. 04.02.2021

Praxisproblem

Bisher war zu der Frage, ob das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG fällt, die Finanzverwaltung der Auffassung, dass für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen müssen. Demnach war der Wasseranschluss nur begünstigt, wenn er durch das Wasserversorgungsunternehmen selbst errichtet wurde.

Sachverhalt

Ein Bauunternehmen, das Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich errichtet, für die die Auftragsvergabe jeweils vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an das Bauunternehmen erfolgt, die Abrechnung jedoch direkt zwischen dem Bauunternehmen und dem jeweiligen Grundstückseigentümer stattfindet, erbringt nach der BFH-Rechtsprechung (BFH v. 07.02.2018, XI R 17/17) entgegen dieser bisherigen Verwaltungsauffassung mit dem Legen des Hauswasseranschlusses jedoch eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende „Lieferung von Wasser“ i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG). Es ist unerheblich, dass diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.

Entscheidung

Mit BMF-Schreiben v. 04.02.2021 hat die Verwaltung sich nunmehr dieser BFH-Rechtsprechung angeschlossen. Derartige Bauleistungen (auch wenn sie tatsächlich auf das Legen eines Wasseranschlusses beschränkt sind und das Unternehmen selbst kein Wasser liefert) können somit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Praxishinweis

Unabhängig von der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes kann das Legen eines Hausanschlusses nach wie vor eine Bauleistung darstellen mit der Folge, dass sich die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger unter den Voraussetzungen des § 13b UStG anschließen kann. Dieser hätte dann USt zum ermäßigten Steuersatz anzumelden.

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist allein entscheidend, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist.

Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer unterliegen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterhaltungskosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

Für vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die alte Verwaltungsauffassung beruft.

Um unliebsame Folgen (Steuerausweis nach § 14c UStG und ggf. kein zutreffender Vorsteuerabzug) zu vermeiden, sollten betroffene Unternehmen die Situation prüfen und ggf. Anpassungen vornehmen. Das USt-Team der AWB hilft Ihnen bei Fragen gern weiter.

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