BMF-Auffassung zur Steuersatzsenkung zum 01.07.2020

Mit Artikel 3 Nummer 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Seite 1512) zur Stärkung der Binnennachfrage wurde in Deutschland befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 der Normalsteuersatz der MwSt von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.

Außerdem wurde (Art. 3 Nr. 1 und Nr. 2 des Gesetzes) die Fälligkeit der EUSt auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Monats verschoben, wenn für die EUSt ein Zahlungsaufschub (Aufschubkonto) bewilligt wurde. Der Termin, ab dem diese Fälligkeitsverschiebung bei der EUSt erstmals anzuwenden ist, wird mit einem BMF-Schreiben gesondert bekannt gegeben.

Finales BMF-Schreiben veröffentlicht

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 30.06.2020 III C 2 – S 7030/20/10009:004; DOK 2020/0610691, zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Steuersatzes zum 01.07.2020 Stellung genommen und einige Vereinfachungen zugelassen, s. Link.

Eine Besonderheit ist eine Nichtbeanstandungsregelung für Leistungen ausgeführt im Juli 2020

Eine Nichtbeanstandungsregelung hat Eingang in das finale BMF-Schreiben gefunden. Für einen Übergangszeitraum von Leistungen nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.08.2020 wird es nicht beanstandet, wenn die USt fehlerhaft zu hoch ausgewiesen wird. Vorsteuerabzugsberechtigte Kunden können aus Praktikabilitätsgründen auch den überhöhten Vorsteuerabzug geltend machen. Bedauerlicherweise werden nur Leistungen im Monat Juli von der Regelung erfasst. Eine generelle Nichtbeanstandung, wie von vielen Verbänden für den B2B-Bereich gefordert, ist nicht aufgenommen worden. Hier ist nun auch mit keiner weiteren Erleichterung zu rechnen.

Offene Frage zum Steuerausweis in Rechnungen für Leistungen nach dem 31.12.2020

Müssen jetzt Rechnungen über Leistungen erstellt werden, die ihren Leistungszeitpunkt im Jahr 2021 haben, so stellt sich die Frage der zutreffenden Anwendung des Steuersatzes erneut. Für die Anzahlungs-Ist-Versteuerung gilt grds. der im Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung gesetzlich geltende Steuersatz. D. h. grds. gelten die neuen Steuersätze i. H. v. 16 %/5 % und im Zeitraum der Leistungserbringung muss ggf. korrigiert werden (Endrechnung mit Nachberechnung der Differenz, wenn die Leistungen wieder bereits zu 19 %/7 %) ausgeführt werden.

Sofern aber feststeht, dass die Leistung im Zeitraum nach den temporär gesenkten Steuersätzen (also nach dem 31.12.2020) ausgeführt wird, stellt sich die Frage, ob auch bereits mit den dann (wieder) geltenden Steuersätzen abgerechnet werden darf.

Hier wird nun in Tz. 51 des BMF-Schreibens für Rechnungen über Teilleistungen, welche vor dem 01.01.2021 ausgestellt werden und deren Leistungserbringung nach dem 31.12.2020 liegt (also die erhöhten Steuersätze von 7 % und 19 % wieder Anwendung finden) es nicht beanstandet, wenn die Steuersätze von 7 % oder 19 % in der Rechnung über Teilleistungen ausgewiesen werden. Der Kunde hat den Vorsteuerabzug unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG (siehe Verweis auf Tz. 9 des BMF-Schreibens).

Für Vorausrechnungen über Leistungen nach dem 31.12.2020, deren Entgelt bereits in 2020 vereinnahmt wird, fehlt ein derartiger expliziter Verweis. Es gilt dann über Tz. 47 die Tz. 11 des BMF-Schreibens. Diese enthält keine der Tz. 9 entsprechende Nichtbeanstandung des Ausweises der (wieder erhöhten) Steuersätze i. H. v. 7 %/19% sowie der Nichtbeanstandung des Vorsteuerabzugs. Dem Vernehmen nach sollen auch hier die Grundsätze der Tz. 9 gelten, so dass bereits der Steuersatz 7 % bzw. 19 % auch in der Vorausrechnung ausgewiesen und der Kunden den Vorsteuerabzug daraus geltend machen kann.

Man könnte auch argumentieren, dass § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG nur den Zeitpunkt der Steuerentstehung bestimmt und die Höhe der Steuer über § 27 Abs. 1 UStG bestimmt wird, so dass bereits wieder 19 % oder 7 % gelten. Dann wären aber einige andere Textziffern des BMF-Schreibens fehlerhaft.

Eine explizite Klarstellung der Finanzverwaltung wäre wünschenswert. Wir halten Sie informiert und beraten Sie gern zu Fragen bei der Steuersatzsenkung bzw. erneuten Änderung zum Jahr 2021.

Lassen Sie uns gern wissen, wenn Sie Beratung zu Fragen des Steuersatzwechsels haben. Das USt-Team der AWB hilft Ihnen gern weiter.

 

 

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