EuGH zum Erlöschen der Zollschuld trotz Verwendens

Anmerkung zu: EuGH v. 08.10.2020, C 476/19 – Combinova; ECLI:EU:C:2020:802 zur Auslegung des Art. 124 (1) Buchst. k UZK

I. Ausgangsfall

Im vorliegenden Fall einer Vorlageentscheidung des EuGH geht es darum, dass die Fa. Combinova Waren im Verfahren der bewilligten aktiven Veredelung eingeführt hat und dass diese Waren später fristgerecht wiederausgeführt wurden. Allein die danach noch erforderliche Abrechnung wurde nicht fristgerecht vorgelegt.

Deshalb entstand nach Ansicht der schwedischen Zollbehörden eine Zollschuld nach Art. 79 UZK. Diese wiederum könnte nach Art. 124 (1) Buchst. k UZK erloschen sein, wenn nachgewiesen wird, dass zum einen die Waren nicht verwendet oder verbraucht und sie zum anderen aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind, wobei jedoch selbst in einem solchen Fall gem. Art. 124 (6) UZK die Zollschuld nicht für Personen erlischt, die einen Täuschungsversuch unternommen haben.

II. Vorlagefrage

Vorliegend ging es nur um den ersten Punkt. Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die bereits vorher vorgenommen Veredelungshandlungen ein unzulässiges Verwenden darstellen.

III. Entscheidung

Das hat er verneint. „Schlösse die Verwendung der Waren im Sinne dieser Bestimmung auch eine Verwendung gemäß diesen Veredelungsvorgängen ein, wäre es im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung ausgeschlossen, dass eine nach Art. 79 UZK entstandene Zollschuld gem. Art. 124 (1) Buchst. k UZK erlischt, was im Widerspruch zum Ziel der letztgenannten Vorschrift stünde."

Folglich ist bei Waren im Rahmen der aktiven Veredelung unter ihrer Verwendung, auf die sich Art. 124 (1) Buchst. k UZK bezieht, notwendigerweise nur eine Verwendung zu verstehen, die über die von den Zollbehörden bewilligten Veredelungsvorgänge hinausgeht.

IV. Folgerungen und Praxistipps

Dieser Grundsatz muss für alle besonderen Verfahren gelten. Bewilligte Vorgänge etwa im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung sind unschädlich.

Aber auch Vorgänge, die keiner Bewilligung bedürfen, schließen ein Erlöschen gem. Art. 124 (1) Buchst. k UZK nicht aus. Dazu zählen etwa Beförderungen im Rahmen der besonderen Verfahren gem. Art. 219 UZK zwischen den im Gesetz verankerten Orten, Beförderungen im Versandverfahren, das Verbringen aus dem Zollgebiet im Rahmen des Art. 124 (1) Buchst. k UZK und die bewilligungsfreien üblichen Behandlungen gem. Art. 220 UZK.

Darüber hinausgehende Verwendungen führen zur Zollschuldentstehung. Auch hier sollte ein Erlöschen beim Export möglich sein. Ansonsten wären nur formale Verstöße wie Fristverletzungen, falsche Aufzeichnungen usw. „heilbar“. Das jedoch widerspricht dem 38. Erwägungsgrund des UZK wonach die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern sind.

Folgt man diesen Überlegungen ergibt sich folgender Praxistipp: Nach der Zollschuldentstehung ist unzulässiges Verwenden zu vermeiden. Um die Zollschuld nach Art. 124 (1) Buchst. k UZK zum Erlöschen zu bringen, bedarf es des zügigen Exports.

 

 

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