Personelle Zurechnung von Umsätzen aus ebay-Verkäufen

Anmerkung zu: FG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.10.2017, 1 K 2431/17, BeckRS 2017, 144893

Praxisproblem

Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg betrifft die umsatzsteuerrechtliche Würdigung von Verkäufen über die Online-Auktionsplattform ebay. Im Kern ging es um die Frage, wer dabei als Schuldner der Umsatzsteuer anzusehen ist.

Sachverhalt

Der verheiratete Kläger eröffnete unter einem Akronym, bestehend aus den jeweils ersten beiden Buchstaben seines Namens, des Namens seiner Ehefrau sowie des gemeinsamen Nachnamens, ein passwortgeschütztes Nutzerkonto bei ebay. Über dieses wurden in den Folgejahren über 1.000 als „Privatverkäufe ohne Gewährleistung“ deklarierte Verkäufe verschiedenster Produkte getätigt. Die Verkaufserlöse gingen auf dem gemeinsamen Konto der Eheleute ein. Steuererklärungen hierüber wurden nicht abgegeben.

Nach Ermittlungen durch die Steuerfahndung und eingeleitetem Steuerstrafverfahren gegen beide Ehepartner erließ das Finanzamt gegen die Eheleute (ohne den Rechtsformzusatz „GbR“) Umsatzsteuerbescheide zum regulären Steuersatz. Hiergegen wendeten sich die Eheleute erfolglos mittels Einspruch. Ihre nachfolgende Klage wies das FG Baden-Württemberg als unbegründet zurück, da es entgegen den Eheleuten von einer nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit ausging. Die Revision der Eheleute zum BFH führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Der BFH hielt es für ungewiss, wem die Umsätze zuzurechnen seien. In Betracht kam sowohl der Ehemann als auch die zwischen den Eheleuten  bestehende GbR.

Im zweiten Rechtsgang hielten die Eheleute eine Aufteilung der Umsätze zwischen ihnen und der aus ihnen bestehenden GbR für geboten. Dementsprechend läge keine unternehmerische Betätigung bzw. allenfalls eine solche als Kleinunternehmer vor. Das FG gab der Klage im zweiten Rechtsgang statt und hob die an die Eheleute gerichteten Umsatzsteuerbescheide auf, da es eine Zurechnung allein zum Ehemann befürwortete. Das Urteil blieb unangefochten. Daraufhin erließ das FA gegen den Kläger Umsatzsteuerbescheide und wies dessen anschließenden Einspruch hiergegen zurück. Der Ehemann rief alsdann das Finanzgericht an und wiederholte das Vorbringen, die Umsätze seien aufzuteilen.

Entscheidung

Das FG Baden-Württemberg entschied, die Umsätze seien dem Kläger zuzurechnen. Schuldner der Umsatzsteuer sei nach der BFH-Rechtsprechung derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen auftrete. Dies sei derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet sei. Bei einer Versteigerung über ebay gebe der Einstellende nach der BGH-Rechtsprechung mit dem Einstellen ein bindendes Angebot ab, welches der Meistbietende zum von ihm erklärten Eurobetrag annehme. Wem das Angebot zuzurechnen sei, beurteile sich nach dem sog. objektiven Empfängerhorizont des Vertragspartners (§§ 133, 157 BGB).

Werde der Verkauf ausschließlich unter Verwendung des Nutzernamens abgewickelt, sei aus Sicht des Meistbietenden derjenige sein Vertragspartner, der sich den anonymen Nutzernamen von ebay hat zuweisen lassen. Die Richtigkeit dieser Ansicht bestätige sich dadurch, dass im Falle von Abwicklungsschwierigkeiten ein Auskunftsanspruch des Meistbietenden gegenüber ebay gerichtet auf Nennung der Person, die sich hinter dem Nutzerkonto verberge, bestünde.

Der Ehemann habe sich das Nutzerkonto zuweisen lassen. Deshalb sei er der Vertragspartner und darum müssten ihm die Umsätze zugerechnet werden. Unschädlich sei in diesem Zusammenhang, wie sich das Akronym zusammensetze, denn hierdurch werde dem Vertragspartner kein abweichender Wille erkennbar. Auch die Abwicklung der Verkäufe über das gemeinsame Konto der Eheleute ändere an der Zurechnung nichts, da insofern nicht der Vertragsschluss betroffen sei.
Das Vorliegen einer nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit begründet das FG in der gebotenen Kürze unter Verweis auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung.

Schließlich geht das FG auf die vom Kläger vorgebrachte Einrede der Verjährung ein und verneint deren Vorliegen.

Praxishinweis

Das FG Baden-Württemberg übertragt die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Vertragsschluss bei Internetauktionen stichhaltig auf das Umsatzsteuerrecht. Zum Schutze des Rechtsverkehrs muss sich derjenige, der einen anonymen Nutzernamen erstellt, im Zweifel an dessen Verwendung festhalten lassen. Dies verdeutlicht erneut, dass derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen auftrete der Leistende i. S. d. Umsatzsteuerrecht ist.

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