Zoll und Außenwirtschaft kompakt
Warenverkehr mit Ländern, die am Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) teilnehmen
Gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2018/148 der Kommission vom 27.09.2017 werden mit Wirkung vom 01.01.2019 folgende Länder aus Anhang II bzw. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen:
Anhang II
- CI Côte d'Ivoire
- GH Ghana
- PY Paraguay
- SZ Swasiland
Anhang III
- PY Paraguay
Diese Länder nehmen ab dem 01.01.2019 nicht mehr am Schema allgemeiner Zollpräferenzen teil.
Die Datenbank WuP-online wird entsprechend angepasst.
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Das Freihandelsabkommen mit Japan tritt am 01.02.2019 in Kraft
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (EU-Japan-EPA) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 330 vom 27.12.2018 veröffentlicht. Das Abkommen tritt am 01.02.2019 in Kraft (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 9 vom 11. Januar 2019).
Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln ergeben sich aus dem Kapitel 3 des Abkommens. Sie weisen Abweichungen gegenüber den Ursprungsprotokollen zu anderen Freihandelsabkommen auf, so dass die in Zoll online dargestellten Einzelheiten zum Präferenzrecht für Japan nur bedingt gelten. Die wesentlichen Elemente der Ursprungsregeln wurden in einem Merkblatt zusammengestellt.
Im EU-Japan-EPA ist als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU eine Erklärung zum Ursprung eines registrierten Ausführers (REX) vorgesehen. Das Merkblatt REX wurde angepasst.
Die Auskunftsdatenbank Warenursprung und Präferenzen online wird zeitnah aktualisiert. Auf Besonderheiten hinsichtlich der Darstellung der präferenzrechtlichen Regelungen wird dann in der Hilfe zur Datenbank gesondert hingewiesen.
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Anwendbarkeit des Interims-Partnerschaftsabkommens für Samoa
Nach einer Mitteilung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 13 vom 16.01.2019 ist das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits ab dem 31. Dezember 2018 auch für den unabhängigen Staat Samoa anwendbar.
WuP online wurde entsprechend angepasst.
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EU beschließt Schutzmaßnahmen gegenüber Reis aus Kambodscha und Myanmar
Die Europäische Kommission hat gestern (Mittwoch) die Erhebung von Schutzzöllen auf Reisimporte aus Kambodscha und Myanmar beschlossen. Bei einer Untersuchung wurde ein erheblicher Importanstieg von Reis des Typs „Indica“ aus beiden Ländern in die Europäische Union bestätigt, der eine wirtschaftliche Schädigung für die europäischen Hersteller bedeutet. Der Beschluss wird heute (Donnerstag) im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Ab dem 18.01.2019 wird die EU-Kommission den normalen Zollsatz für diese Ware von 175 Euro pro Tonne im ersten Jahr wieder in Kraft setzen und ihn schrittweise auf 150 Euro pro Tonne im zweiten Jahr und 125 Euro pro Tonne im dritten Jahr verringern. Grund für die Anhebung ist das Ergebnis einer im März 2018 eingeleiteten Untersuchung, die einen Anstieg der Einfuhren von Indica-Reis aus beiden Ländern zusammengenommen in den letzten fünf Reisanbauperioden um 89 Prozent aufwies.
Gleichzeitig zeigte sich, dass die Preise deutlich niedriger waren als die Preise der EU-Branche und in diesem Zeitraum sogar zurückgegangen sind. Der Anstieg der Billigeinfuhren hat die Reiserzeuger in der EU in erhebliche Schwierigkeiten gebracht, da ihr Marktanteil in der EU von 61 Prozent auf 29 Prozent sank.
Kambodscha und Myanmar sind Begünstigte der EU-Handelsregelung „Alles außer Waffen“, die den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt für alle Waren außer Waffen und Munition einseitig zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt gewährt. Hierbei handelt es sich um eine der Säulen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) zur Senkung der Zölle für Entwicklungsländer. Die heutige Maßnahme erfolgt unter Anwendung des Schutzmechanismus der APS-Verordnung.
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Pressemitteilung v. 17.01.2019
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Reaktion auf US-Zölle: EU beschließt endgültige Zölle auf Stahlimporte
Die Europäische Kommission hat am 16.01.2019 von den Mitgliedstaaten grünes Licht für die Verhängung von endgültigen Zöllen auf bestimmte Stahlimporte erhalten. Die Kommission hatte am 04.01.2019 der Welthandelsorganisation die Ergebnisse der Untersuchung für Schutzmaßnahmen bei bestimmten Stahlerzeugnissen mitgeteilt. Diese Maßnahmen sollen die europäischen Stahlerzeuger vor Marktverzerrungen schützen, die durch die einseitigen US-Maßnahmen zur Beschränkung der Stahleinfuhren auf den amerikanischen Markt entstanden sind.
Der Handel mit Stahl von anderen Erzeugern wurde infolgedessen vom amerikanischen auf den EU-Markt umgeleitet. Die endgültigen Maßnahmen der EU zielen darauf ab, die traditionellen Handelsströme zu erhalten.
Die Schutzmaßnahmen zielen auf eine genau definierte Liste von Stahlerzeugnissen, unabhängig von ihrer Herkunft, und stellen ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der europäischen Stahlerzeuger und -verbraucher her.
Die Kommission wird nun das Verfahren abschließen, sodass die endgültigen Maßnahmen Anfang Februar 2019 in Kraft treten und damit die seit Juli 2018 (bis 04.02.2019) geltenden vorläufigen Schutzmaßnahmen ersetzen können. Die neuen Maßnahmen können bis Juli 2021 in Kraft bleiben.
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Pressemitteilung v. 17.01.2019
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Umsetzung der Änderungen der Güteranhänge zur EG-Dual-use-Verordnung veröffentlicht
Die Umsetzung der Änderungen der Güteranhänge zur EG-Dual-use-Verordnung wurde mit heutigem Datum im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am Samstag den 15.12.2018 in Kraft. Nach dem Wortlaut der Verordnung gilt:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates wird wie folgt geändert:
- Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
- Die Anhänge IIa bis IIg erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
- Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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Delegierte Verordnung 2018/1922
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Pflicht zur Übermittlung von Websiteauszügen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert auf seiner Website über die Übermittlung von Websiteauszügen ab dem 01.02.2019.
Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung sind diesem grundsätzlich weitere Dokumente beizufügen, wie z. B. technische und vertragliche Unterlagen.
Ab dem 01.02.2019 sind zusätzlich Auszüge der Website des Käufers/Empfängers bzw. Endverwenders – seitens des Antragstellers – zu übermitteln.
Generelle Informationen zur Stellung eines Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsantrages finden Sie im neuen BAFA-Merkblatt optimierte Antragstellung.
Für welche Verfahrensarten eine Pflicht zur Übermittlung von Websiteauszügen gilt und in welchen Fällen dies nicht notwendig ist, erfahren Sie auf der Website des BAFA unter folgendem Link.
Außerdem hat das BAFA neue bzw. aktualisierte Merkblätter veröffentlicht. Folgende Merkblätter sind jetzt auf der BAFA-Website verfügbar:
- Exportkontrolle und das BAFA (5. Auflage / Stand November 2018)
- Firmeninterne Exportkontrolle / englische Übersetzung: Internal Compliance Programmes – ICP
- Optimierte Antragstellung (neu)
- Sammelgenehmigungen für Dual-Use-Güter (neu)
Links
Merkblatt Optimierte Antragstellung
Merkblatt Exportkontrolle und das BAFA
Merkblatt Firmeninterne Exportkontrolle
Merkblatt Internal Compliance Programmes (ICP)
Merkblatt Optimierte Antragstellung
Merkblatt Sammelgenehmigungen für Dual-Use-Güter
BAFA-Newsletter: Exportkontrolle Aktuell Januar 2019