Lieferkettengesetz

Voraussichtlich ab 2023 soll das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gelten und zunächst für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 3000 Arbeitnehmern bestimmte Pflichten auferlegen. Ab 2024 sollen die Pflichten auch Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten treffen. Ziel ist es, dass Unternehmen dazu verpflichtet werden, auch bei ihren ausländischen Lieferanten Menschenrechte durchzusetzen und Umweltstandards einzuhalten. Zwangsarbeit, Kinderarbeit, schwierige Arbeitsbedingungen und Umweltschädigungen sind nur einige benannte Risikobereiche.

Die Risikoabwägung ist entscheidend

In einem ersten Schritt müssen betroffene Unternehmen Risikoanalyse betreiben, d. h. prüfen, ob die oben beispielhaft genannten Risiken in ihrer Lieferkette bestehen. Dabei sollen Unternehmen gewährleisten, dass in ihrem eigenen Betrieb und bei ihren direkten Zulieferern keine Missstände existieren. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt bei der Frage nach den zu ergreifenden Maßnahmen zum Tragen. Für ihre mittelbaren Zulieferer sollen Unternehmen abgestuft verantwortlich sein. Stellen sie Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverstöße fest, müssen sie handeln und Abhilfe schaffen, als ultima ratio sogar Geschäftsbeziehungen abbrechen.

Nicht nur ein zahnloser Tiger

Vor Ort kontrolliert und überwacht wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten künftig durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bei Sorgfaltspflichtverletzungen drohen Zwangs- und Bußgelder, unter Umständen bis zu zehn Prozent des Unternehmensumsatzes.

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