Änderungen bei der Ausstellung von Präferenznachweisen

Spätestens seit Einführung des Registrierten Ausführers (REX) sind es die Wirtschaftsbeteiligten in der EU gewohnt, dass sich insbesondere auch bei bestehenden Freihandelsabkommen die Art des anzuwendenden Präferenznachweises ändern kann.

Auch zum Jahreswechsel sind der Warenverkehr mit Madagaskar, Singapur und Côte d’Ivoire von derartigen Änderungen betroffen.

Einfuhrsendungen mit Ursprung in Côte d’Ivoire

Für den Warenverkehr zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits wird seit dem 02. Dezember 2019 das Ursprungsprotokoll 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen angewendet.

Für präferenzielle Warensendungen aus Côte d’Ivoire konnte für eine Präferenzgewährung bei der Einfuhrabwicklung in der EU neben der Ursprungserklärung auf der Rechnung bislang gem. Art. 17 Abs. 3 des Protokoll 1 für den Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Protokolls auch die Vorlage von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 genutzt werden.

Mit Ablauf dieser drei Jahre am 02. Dezember 2022 stellen demnach Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 keine gültigen Präferenznachweise mehr dar. Bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung von 6.000 Euro wird bei Einfuhrabfertigung unter Präferenzgewährung nun eine Ursprungserklärung des Ausführers (Code „U162“ im IT-Verfahren ATLAS) benötigt. Ab einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung größer 6.000 Euro können Ursprungserklärungen (Code „N864“) lediglich durch einen registrierten Ausführer (REX) und unter der zusätzlichen Angabe seiner REX-Nummer (Code „C100“) ausgestellt werden.

Einfuhrsendungen mit Ursprung in Madagaskar

Auch im Warenverkehr zwischen der EU und Madagaskar spielt der Registrierte Ausführer (REX) seit dem 01. Januar 2023 eine bedeutende Rolle. Hier ist ebenfalls bei Einfuhrsendungen aus Madagaskar, für die eine Präferenzgewährung beantragt wird, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht mehr zulässig.

Wird die Anwendung des Präferenzzollsatzes für Waren mit Ursprung in Madagaskar beantragt, sind demnach mit Wirkung vom 01. Januar 2023 lediglich die o.g. Ursprungserklärungen und entsprechenden Codierungen im IT-Verfahren ATLAS bei der Einfuhrabwicklung erforderlich.

Madagaskar ist ein Partnerstaat im Rahmen des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ESA).

Warenverkehr mit Singapur

Im Warenverkehr mit Singapur ergeben sich aus Sicht der europäischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Jahreswechsel Neuerungen sowohl bei der Einfuhr als auch auf der Ausfuhrseite:

Zum einen ist bei der Einfuhr von Präferenzursprungswaren mit Ursprung in Singapur seit dem 01. Januar 2023 für die Präferenzgewährung die TARIC-Unterlagencodierung „U101“ anzumelden. Die bis zum 31. Dezember 2022 in diesen Fällen zu verwendende Unterlage „N864“ wird nicht mehr anerkannt.

Ausfuhrseitig sind EU-Ausführer ebenfalls ab dem 01. Januar 2023 verpflichtet, vom System des Ermächtigten Ausführers auf das System des REX umzustellen. Demnach müssen sich EU-Ausführer als REX registrieren lassen, um für ihre Ausfuhrsendungen eine Präferenzgewährung in Singapur zu ermöglichen. Wie in der Vergangenheit aus anderen Freihandelsabkommen bekannt, gibt es auch hier einen Übergangszeitraum: bis zum 31. März 2023 akzeptieren die Zollbehörden in Singapur für eine Gewährung des Präferenzzollsatzes auch Ursprungserklärungen, die von in der EU ansässigen ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden.


Quellen:

Zoll-Fachmeldung vom 07.12.2022

Meldung der Generaldirektion für Steuern und Zölle vom 09.12.2022

Zoll-Fachmeldung vom 16.12.2022

TAXUD-Meldung vom 21.12.2022

Zoll-Fachmeldung vom 22.12.2022

ATLAS-Info 387/22 vom 20.12.2022

ATLAS-Info 389/22 v. 29.12.2022

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