Erste Berichtsperiode des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – Update

Die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) hat bereits am 1. Oktober 2023 begonnen. Seitdem sind Einführer der betroffenen Waren aus den Industriezweigen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Wasserstoff, Düngemittel und Strom verpflichtet, quartalsweise einen sogenannten CBAM-Bericht abzugeben. Über die näheren Anforderungen an den CBAM-Bericht haben wir bereits in unserem Newsletter Nr. 18/2023 informiert (AWB-Newsletter Nr. 18/2023).


Am 31. Dezember 2023 ist der erste Zeitraum zu Ende gegangen, über den Einführer betroffener Waren berichten müssen. Seit dem 1. Januar 2024 können die betroffenen Unternehmen daher einen CBAM-Bericht für das vierte Quartal 2023 erstellen und abgeben. Die Frist für die verpflichtende Abgabe des ersten Berichts läuft am 31. Januar 2024 ab. Er kann allerdings nachträglich noch bis zum 31. Juli 2024 abgeändert werden.


Der CBAM-Bericht kann entweder unmittelbar im sogenannten CBAM-Übergangsregister erstellt und abgegeben werden oder vorher erstellt und dort hochgeladen werden. Die Europäische Kommission stellt dazu Informationsmaterialien, wie etwa ein Benutzerhandbuch, zur Verfügung. Über dessen Inhalt und Struktur haben wir bereits in unserem Newsletter Nr. 23/2023 (AWB-Newsletter Nr. 23/2023) berichtet.


Bis zum 31. Juli 2024 dürfen die Einführer ihrer Berichtspflicht vollumfänglich durch die Nutzung von Standardwerten nachkommen. Diese wurden nun kurz vor Weihnachten von der Europäischen Kommission bekanntgegeben und auf deren Website veröffentlicht. Die Emissionswerte werden den Waren anhand der Zolltarifnummern zugeordnet. Sie unterscheiden sich in direkte und indirekte Emissionswerte.


Auch steht nun fest, wer die Verwaltung des CBAM in Deutschland übernimmt. Zwar wurde die Liste der zuständigen nationalen Behörden auf der Website der Europäischen Kommission noch nicht aktualisiert, allerdings hat es die Deutsche Emissionshandelsstelle bereits auf ihrer eigenen Website verkündet: Die Unterbehörde des Umweltbundesamtes wird in Deutschland zuständig sein. 


Die nationalen Behörden stehen den Einführern über einen sogenannten National Service Desk mit Hilfestellungen zur Seite. Dieser Service ist derzeit aber in Deutschland noch nicht verfügbar. Es ist zu hoffen, dass mit der Bekanntgabe der Behörde deutschen Unternehmen damit auch zügig Zugang zu dem CBAM-Übergangsregister gewährt wird.


Praxishinweis

Bis zur Abgabefrist des ersten CBAM-Berichts Ende Januar sind es nur noch wenige Tage. Die Erstellung des Berichts ist ein aufwendiger Prozess, der nicht zu unterschätzen ist. Betroffene Unternehmen sollten sich umgehend mit den Vorgaben und Anforderungen vertraut machen – sofern das nicht bereits geschehen ist. Sie tun gut daran, die ersten Tage im Januar zu nutzen, um interne Strukturen für die Umsetzung von CBAM einzurichten. Aufgrund der kurzen Zeitspanne können betroffene Unternehmen nicht auf die Verfügbarkeit des Service Desks der Deutschen Emissionshandelsstelle warten.


Außerdem sollte die Einführungsphase genutzt werden, um die tatsächlichen Emissionsdaten zu bestimmen. Diese sind in den meisten Fällen ab dem 1. August 2024 erforderlich. Hierbei gilt es, frühzeitig entsprechende Abläufe in Gang zu setzen und auf die Hersteller der Waren im Drittland zuzugehen.


Über Neuerungen in diesem Bereich halten wir Sie in unserem Newsletter informiert. Bei Fragen zu den Anforderungen, die CBAM künftig an Unternehmen stellt, steht Ihnen die AWB gerne beratend zur Seite.

Quellen

CBAM Website der EU

CBAM Verordnung

CBAM Durchführungsverordnung

Vorläufige Liste über die national zuständigen Behörden

Website der Deutschen Emissionshandelsstelle zu CBAM

Standardwerte der Europäischen Kommission

Benutzerhandbuch für das CBAM-Übergangsregister 

Link zum CBAM-Übergangsregister für Einführer

CBAM Webinar Transitional Registry – Trader’s Info session

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