Übergangsregister des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) - Update

Seit dem 1. Oktober 2023 ist das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) in Kraft. In der Übergangsphase bis zum 31.12.2025 ist der Einführer von betroffenen Waren verpflichtet, quartalsweise einen CBAM-Bericht abzugeben. Hierin muss er insbesondere über die Art und Menge der eingeführten Waren, die mit ihnen verbundenen tatsächlichen direkten und indirekten Emissionen sowie über einen bei der Produktion angefallenen CO2-Preis berichten. Die detaillierten Anforderungen an den CBAM-Bericht wurden in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/1773 näher ausgestaltet. Bereits in unserem Newsletter Nr. 18/2023 haben wir über Inhalt, Umfang und Anforderungen dieser Vorschriften berichtet.

Der CBAM-Bericht muss über das sogenannte CBAM-Übergangsregister (CBAM Transitional Registry) abgegeben werden. Das Übergangsregister ist von dem späteren CBAM-Register zu unterscheiden (Newsletter Nr. 22/2023).

Der erste CBAM-Bericht muss spätestens bis zum 31. Januar 2024 abgegeben werden. Das CBAM-Übergangsregister ist in einigen Mitgliedsstaaten auch bereits zugänglich. Zur Abgabe des Berichts und der Nutzung des Übergangsregisters hat die Europäische Kommission ein Benutzerhandbuch veröffentlicht. Außerdem führt sie Webinare durch, in denen die Handhabung erklärt wird. Das erste hat bereits stattgefunden, weitere folgen in den kommenden Wochen.

Unternehmen können entscheiden, den Bericht unmittelbar im Übergangsregister anzufertigen und abzugeben (Abschnitt 4.5.1 Benutzerhandbuch) oder aber einen Bericht in das Register hochzuladen und abzugeben (Abschnitt 4.5.2 Benutzerhandbuch). Es werden auch Vorlagen bereitgestellt.

Entscheidet sich der Einführer für die Erstellung des Berichts im Übergangsregister, muss er seine Importe einzeln hierin erfassen. Dazu bekommt er mit dem Benutzerhandbuch eine Anleitung, wie er einen Import im Register hinzufügt und die nötigen Informationen eintragen kann. Eingangs sind Angaben zum Benutzer bzw. dessen Unternehmen erforderlich. Anschließend kann ein Import erfasst und einem Anlagenbetreiber sowie dessen spezifischer Produktionsanlage zugeordnet werden, welche die eingeführte Ware hergestellt hat.

Das Benutzerhandbuch enthält eine Liste von Definitionen der im Bericht benötigten Angaben (Abschnitt 1.8). Es unterstützt den Prozess von der erstmaligen Anmeldung im Portal bis hin zur Abgabe des Berichts. Im Handbuch wird auch die Struktur des Berichts näher dargelegt. Er besteht aus einer Kopfzeile, einem Abschnitt zu den eingeführten Waren und einem Abschnitt zu deren Emissionen (Abschnitt 4.4).

Praxishinweis

Die Berichtspflicht des CBAM ist ein aufwändiger und komplexer Prozess. Gerade anfangs bedarf es Zeit, sich mit den Anforderungen vertraut zu machen. Unternehmen sind angehalten, sich bereits jetzt darauf einzurichten und zu informieren. Gerade in Mitgliedsstaaten wie Deutschland, in denen der Zugang zum Übergangsregister noch nicht vorhanden ist, sollte bereits das Informationsmaterial gesichtet werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass in der Kürze der Zeit die Berichtserstellung und -abgabe gelingt.

Über Neuerungen in diesem Bereich halten wir Sie in unserem Newsletter informiert. Bei Fragen zu den Anforderungen, die CBAM künftig an Unternehmen stellt, steht Ihnen die AWB gerne beratend zur Seite.

Quellen:

CBAM Website der EU
CBAM Verordnung
CBAM Durchführungsverordnung
Vorläufige Liste über national zuständige Behörden
Benutzerhandbuch für das CBAM-Übergangsregister
Link zum CBAM-Übergangsregister für Einführer
CBAM Webinar Transitional Registry – Trader’s Info session 

 

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