Warenverkehr mit Ghana

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 11.10.2023 im EU-Amtsblatt Nr. C 2023/173 eine weitere Mitteilung über die Anwendung eines Systems zur Registrierung ghanaischer Ausführer für die Zwecke der Ausfertigung von Ursprungserklärungen für Ausfuhren aus Ghana in die Europäische Union im Rahmen des Interim-WPA EU-Ghana. Die deutsche Zollverwaltung reagierte hierauf mit einer Fachmeldung vom 12.10.2023.

Mit der aktuellen Mitteilung ergänzte die Europäische Kommission eine frühere Mitteilung vom 12.07.2023, zu der die deutsche Zollverwaltung ebenfalls eine Fachmeldung veröffentlicht hatte. In der früheren Mitteilung war darauf hingewiesen worden, dass Ursprungserzeugnisse Ghanas bei der Einfuhr in die EU die Zollpräferenzbehandlung des Interim-WPA ab dem 20.08.2023 nur erhalten, wenn eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, die ausgefertigt wurde von:

  • einem gemäß den einschlägigen ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer oder
  • jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

Registrierte Ausführer können eigenständig Ursprungsnachweise in Form einer Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung ausstellen, ohne direkte Mitwirkung der zuständigen Behörden. Beim REX handelt es sich nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern es genügt eine Registrierung im REX-System.

In Ergänzung der früheren Mitteilung hat Ghana der Europäischen Kommission nun mitgeteilt, dass Ausführer aus Ghana, die Ursprungserklärungen ausfertigen dürfen, eine Registrierungsnummer über das Integrierte Zollverwaltungssystem (ICUMS) der ghanaischen Steuerbehörde erhalten, um den im Interim-WPA vorgesehenen präferenziellen Zugang in Anspruch nehmen zu können.

Zusammengefasst erhalten Ursprungserzeugnisse Ghanas daher seit dem 20.08.2023 bei der Einfuhr in die EU die Zollpräferenzbehandlung des Interim-WPA, sofern eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, die ausgefertigt wird von:

  • einem Ausführer aus Ghana, der auf der ghanaischen ICUMS-Website registriert ist, oder
  • jedem Ausführer aus Ghana für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

 

Link:

Zoll-Fachmeldung v. 12.07.2023

Zoll-Fachmeldung v. 12.10.2023

Quelle:

Zoll online

 

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