Vorläufige Einigung über Rechtsvorschrift zur Vermeidung von 500 Mio. Tonnen Emissionen fluorierter Gase und ozonabbauender Stoffe

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine vorläufige Einigung über strengere Vorschriften zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen in Form von fluorierten Gasen (F-Gasen) und ozonabbauenden Stoffen, COM/2022/150 final, erzielt.

F-Gase und ozonabbauende Stoffe, die in Geräten des täglichen Gebrauchs, beispielsweise für die Kühlung oder Klimatisierung eingebaut werden, sind Treibhausgase mit einem besonders hohen Treibhauspotenzial.

Die F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 will Anreize zur Verwendung klimafreundlicher Alternativen schaffen, sodass der schnell wachsende globale Markt dafür weiter gefördert wird und auch andere Länder bei dem Übergang zu klimafreundlicheren Alternativen unterstützt werden.

Mit den Änderungen der Verordnung sollen die schon bestehenden EU-Rechtsvorschriften erweitert und weitere Einsparungen von CO2 und ozonabbauenden Stoffen ermöglicht werden. Damit soll ein Beitrag zu den Klimazielen der EU für 2030 geschaffen werden, Emissionen um mindestens 55 % zu senken und Europa bis 2050 klimaneutral zu machen. Die gesetzten Ziele gehen dabei über bestehende internationale Protokolle hinaus und bilden damit international eine Vorbildfunktion.

Das Ausweiten der bisherigen F-Gas-Verordnung soll den Ausstoß von rund 300 Mio. Tonnen CO2-Äquivalenten bis 2050 verhindern. Das soll durch das Verschärfen des Quotensystems für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW-Ausstieg) erzielt werden. Diese bilden die am häufigsten verwendeten F-Gase, auf die rund 90 % der F-Gas-Emissionen weltweit entfallen. Bis 2030 sollen die Emissionen gegenüber 2015 um 95 % verringert werden und bis 2050 auf null sinken. Um dies zu gewährleisten, wird ab 2025 die von der Kommission jährlich zugeteilte HFKW-Quote 3 EUR pro Tonne CO2-Äquivalent kosten.

F-Gase sollen nur noch in Geräten verwendet werden dürfen, wenn keine geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen (vgl. Art. 11 Abs. 4 Buchst. a, Art. 16 Abs. 4 Buchst. a des Änderungsvorschlags) oder wenn es sich um die klimafreundlichsten F-Gase handelt. Das soll wiederum Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher senken, denn durch die Expansion des Markts für klimafreundliche Geräte sollen deren Preise sinken und durch die eingesparten Energiekosten können Menschen über die Lebensdauer der Geräte Geld sparen.

Gewährleistet werden soll dies durch eine Erleichterung für Zoll- und Überwachungsbehörden in Form von verbesserten Verfahren (vgl. Erwägungsgrund 23 des Änderungsvorschlags), welche die Ein- und Ausfuhrkontrollen erleichtern und die Behörden besser gegen den illegalen Handel mit Gasen und entsprechenden Geräten vorgehen lassen.

Die erzielte vorläufige Einigung muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich angenommen werden. Dann kann die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich werden und in Kraft treten.
 

Praxishinweis

Sofern Sie bereits von der derzeitigen F-Gas-Verordnung betroffen sind, sollte Ihr Unternehmen sich bereits jetzt über die geplanten Neuerungen und über die damit einhergehenden Verschärfungen in diesem Bereich informieren. Wir halten Sie in diesem Newsletter weiter informiert.
 

Quellen:

Europäische Kommission - Pressemitteilung

EU legislation to control F-gases

Verordnung über ozonabbauende Stoffe

F-Gas-Verordnung

Vorschlag zur Änderung der F-Gas-Verordnung 

 

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