AES- und NCTS-Umstellungen, Fortbestand des ABD und Ansässigkeit von Beteiligten

AES 3.0 und ATLAS 9.1, Umstellung der Teilnehmer – Antragsverfahren zum Releasewechsel Ausfuhr AES und Versandverfahren NCTS (ATLAS-Info 521/23)

Zum 01. Dezember 2023 enden die Migrationsphasen für die Versionen ATLAS-Release AES 3.0 bzw. das ATLAS-Release 9.1 – Verfahrensbereich Versand. Die Verarbeitung von Nachrichten in den Formaten AES 2.4 und ATLAS 9.0 wird dann fachlich nicht mehr gewährleistet.

Die Frist zur Teilnehmerumstellung endet am 30. November 2023. Bis dahin sollen alle Teilnehmer, die weiterhin am elektronischen Nachrichtenaustausch in diesen Verfahren teilnehmen wollen, in Absprache mit ihrem Softwareanbieter bei der Generalzolldirektion – Teilnehmermanagement – die Umstellung beantragen.

Bei der Beantragung der Umstellung ist zu beachten, dass die Beantragung mindestens fünf Arbeitstage vor dem gewünschten Umstellungstermin mit BIN-Antrag (Formular 0872) vorzunehmen ist.  Der Antrag kann auch online mit dem Internetantrag BIN (IA-BIN) bei der Generalzolldirektion – Dienstort Weiden – gestellt werden, wodurch die Möglichkeit besteht, den BIN-Antrag (0872) im Zoll-Portal als Dienstleistung unter „Grenzüberschreitender Warenverkehr II“ zu nutzen.


Praxishinweis

Da Nachfragen zum Stand der Bearbeitung des Antrags vermieden werden sollen, kann der Antragsteller bei fehlender Rückmeldung oder fehlenden Rückfragen davon ausgehen, dass die Umstellung wie beantragt vorgenommen wird.


Fortbestand des ABD (ATLAS-Info 526/23)

Auch nach Ende der EU-weiten Übergangszeit ist die Verwendung eines papiergestützten Dokumentes zur Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahrens (ehemals Notfallverfahrens) weiterhin vorgesehen. Rechtsgrundlage bildet der Art. 105 Abs. 1 der VO (EU) 2023/1070 i.V.m. Artikel 6 Abs. 3 lit. b UZK.

Das derzeitige ABD wird – auch über den 01. Dezember 2023 hinaus – bis zur Anpassung an die Vorgaben des UZK gültig sein. Danach wird es in ATLAS erzeugt und den Beteiligten als PDF-Dokument zusammen mit der Nachricht „Überlassung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REL) übermittelt. Das ABD wird in allen Mitgliedstaaten gültig sein.


Unionsansässigkeit von Beteiligten (ATLAS-Info 531/23)

Der Anmelder, sein Zollvertreter, sowie der zollrechtliche Ausführer müssen grundsätzlich in der Union ansässig sein. Nach Art. 5 Nr. 31 UZK ist die Unionsansässigkeit gegeben, wenn die Person seinen eingetragenen Sitz oder gewöhnlichen Wohnsitz, seinen Hauptsitz oder seine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat.

Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit Sitz in einem Drittland, welches eine ständige Niederlassung in der Union hat, ist die Hinterlegung im „Kennzeichen Ansässigkeit im Zollgebiet der Union“ in den Beteiligtenstammdaten sicherzustellen. Ausfuhranmeldungen sind mithilfe einer für das AES-Release 3.0 zertifizierten Teilnehmersoftware auch dann möglich, wenn sich der Hauptsitz in einem Drittland, die ständige Niederlassung aber in der EU befindet. Bei einer ständigen Niederlassung im Zollgebiet der Union gilt die Person nach Art. 5 Nr. 32 UZK als im Zollgebiet ansässig.

Ist der Inhaber der EORI-Nummer der Ansicht, eine ständige Niederlassung im Sinne des UZK zu besitzen und ist das Kennzeichen zur Ansässigkeit im Zollgebiet der Union in den EORI-Stammdaten noch nicht hinterlegt worden, kann der Inhaber der Nummer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsnummer für seine deutsche Niederlassung stellen. Das funktioniert wahlweise über das Zoll-Portal oder im Ausfallverfahren über den Vordruck 0870b. 

In dem Antrag ist vom Beteiligten zu erklären, dass es sich bei der Niederlassung um eine ständige Niederlassung handelt. Nach Prüfung der Voraussetzungen für eine ständige Niederlassung gem. Art. 5 Nr. 32 UZK durch das Stammdatenmanagement über das zuständige Hauptzollamt, wird die Ansässigkeit bei positiver Entscheidung in den EORI-Stammdaten vermerkt.

Der Inhaber der EORI-Nummer kann ebenso für eine ständige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat das Kennzeichen zur Ansässigkeit im Zollgebiet der Union beantragen. Dies soll im Mitgliedstaat der Niederlassung beantragt werden. Dieser ist bei Stattgabe für die Erteilung einer EORI-Nummer zuständig, so dass die Ansässigkeit in dessen Daten vermerkt werden kann.


Praxishinweis:

Der Besitz zweier EORI-Nummern ist gem. Art.7 Abs. 2 UZK-DVO nicht zulässig. Führt die Beantragung der Unionsansässigkeit zur Vergabe einer neuen EORI-Nummer, ist die bisherige Nummer vom Mitgliedstaat beenden zu lassen.

Empfehlenswert für die Beantragung einer EORI-Nummer in Deutschland aufgrund einer ständigen Niederlassung in Deutschland ist, die Prüfung der Anerkennung der ständigen Niederlassung durchzuführen, bevor die bisherige EORI-Nummer im anderen Mitgliedstaat beendet wird. Darüber hinaus sind alle laufenden Vorgänge mit der bisherigen EORI-Nummer vor deren Beendigung abzuschließen. Erst danach ist die Anmeldung mit der neu erteilten EORI-Nummer möglich.

Quellen:

Zoll online - Teilnehmerinformationen:

  • ATLAS-Info 521/23 „AES 3.0 und Versand ATLAS 9.1“
  • ATLAS-Info 526/23 “Fortbestand des ABD“
  • ATLAS-Info 531/23 “Unionsansässigkeit von Beteiligten“

 BIN-Antrag Formular 0872 (zu ATLAS-Info 521/23)
Vordruck 0870b Antrag auf deutsche EORI-Nummer

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