Liebe Leserinnen und Leser,

mit unserem Newsletter Nr. 10/2021 informieren wir Sie über Neuigkeiten aus unserem Beratungsbereich Umsatzsteuer.

Der BFH hat mit Nachfolgeentscheidung in der Rechtssache „Mitteldeutsche Hartstein Industrie AG“ seine Rechtsprechung zur unentgeltlichen Wertabgabe und zum Vorsteuerabzug geändert. Zukünftig ist – entgegen der derzeit noch bestehenden Verwaltungsauffassung und der damaligen Rechtsprechung – ein Vorsteuerabzug auch möglich, wenn ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Bezug der Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiterzuliefern, und zugleich der eigenen unternehmerischen Tätigkeit besteht. Der BFH folgt dem EuGH und schränkt den Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe bei mittelbarer unternehmerischer Veranlassung ein, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich/unerlässlich war, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten (hier: der Allgemeinheit) allenfalls nebensächlich ist. 

Viele Praxisfälle sind nun im Lichte der neuen Rechtsprechung neu zu bewerten. Wenn Sie ebenfalls derartige oder ähnliche Fälle haben, sprechen Sie uns gerne an. Die restriktive Auffassung in Rechtsprechung und Verwaltung ist nun entsprechend der Auslegung des EuGH zu ändern.

Einzelheiten können Sie den Beiträgen hierzu entnehmen.

Das Team der AWB steht Ihnen mit Rat und Tat gern zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.

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