Aussetzung der Zusatzzölle für bestimmte Waren mit Ursprung in den USA

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 der Kommission vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 (ABl. EU 2018 Nr. L 158/5) sieht Zusatzzölle bei Einfuhren in die Union für vereinzelte Waren vor, die ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika haben. Die hiervon betroffenen Waren sind in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 genannt.

Dieser Verordnung liegt ein Handelsstreit zwischen den USA und der Europäischen Union zu Grunde, welcher im Jahr 2018 dahingehend eskalierte, dass US-Präsident Donald Trump die Erhebung von Import-Sonderzöllen von 25 % auf Stahl und von 10 % auf Aluminium verfügte. Er begründete diese Erhebung von Zusatzzöllen mit der Gefährdung der „nationalen Sicherheit“ (Section 232 des Trade Expansion Act of 1962).

Da die EU die Einführung dieser US-amerikanischen Zusatzzölle als WTO-rechtlich nicht gerechtfertigte Schutzmaßnahmen betrachtete, erhebt die EU ihrerseits nach vorheriger Anzeige gegenüber der WTO gem. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 seit dem 22.06.2018 zusätzliche Wertzölle von 10 % bzw. 25 % bei der Einfuhr. Es sind Produkte wie etwa Erdnussbutter, T-Shirts aus Baumwolle, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse oder Motorräder mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika betroffen. Umfasst sind von den zusätzlichen Wertzöllen insgesamt über 180 Zolltarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur. Parallel zur Verhängung der Zusatzzölle geht die EU auch im Rahmen der WTO gegen die Maßnahmen gem. „Section 232“ vor.

Für Waren des Anhangs II sind zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 %, 25 %, 35 % bzw. 50 % vorgesehen. Diese zusätzlichen Wertzölle sollten ab dem 01.06.2021 angewandt werden oder — sofern ein solcher Fall früher eintritt — ab dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung erlässt oder ihm eine Entscheidung notifiziert wird, in der festgestellt wird, dass die US-Schutzmaßnahmen nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar sind, und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die USA die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen gegenüber der EU einstellen.

Am 17.05.2021 veröffentlichten die EU und die USA eine Gemeinsame Erklärung, in der sie sich darauf einigten, einen Weg zu finden, um die WTO-Streitigkeiten infolge der Anwendung von Zöllen auf Einfuhren aus der EU durch die USA gem. „Section 232“ zu beenden (Meldung der GD Handel v. 17.05.2021).

Im Hinblick auf das von den USA und der EU verfolgte Ziel, den Handelsstreit beizulegen, wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/866 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. EU 2021 Nr. L 190/94) die zusätzlichen Zölle des Anhangs II bis zum 30.11.2021 ausgesetzt.

Die Kommission und die USA haben nun sechs Monate Zeit, die bestehenden Schutzzölle zu beseitigen und die handelspolitischen Streitigkeiten beizulegen. Andernfalls würden die weiteren Schutzzölle in Höhe von 10 %, 25 %, 35 % bzw. 50 % auf die Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren ab dem 01.12.2021 eingeführt werden.

Betroffen von dieser Maßnahme sind insgesamt über 330 Zolltarifpositionen der Kapitel 07, 10, 19, 20, 22, 24, 33, 48, 56, 59, 61, 62, 63, 64, 66, 69, 70, 71, 72, 73, 76, 84, 85, 87, 89, 94, 95.

In das Zollgebiet der Union importierende Wirtschaftsbeteiligte sollten den Zeitraum bis Ende November wirtschaftlich sinnvoll nutzen. Da der Verlauf des Streitverfahrens nur schwer zu prognostizieren ist, sollten Importe der von den Zusatzzöllen betroffenen Waren gegebenenfalls bis zum 30.11.2021 vorgenommen worden sein. Nach diesem Zeitpunkt könnten nämlich diese Zusatzzölle zu entrichten sein. Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf bestehende Preiskalkulationen haben.

Link

Durchführungsverordnung (EU) 2021/866 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Quelle

EUR-Lex

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