BAFA kündigt Entfallen von Meldepflichten zu Allgemeinen Genehmigungen der EU an

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Internetseite angekündigt, die bisher bestehenden Meldepflichten bezüglich der Verwendung der acht Allgemeinen Genehmigungen der EU aufzuheben.

Hintergrund
Derzeit gibt es acht Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union (EU001 bis EU008) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2021/821 („EU-Dual-Use-VO“). 

Diese in Anhang II der Dual-Use-VO enthaltenen Allgemeinen Genehmigungen („AGGen“) erlauben automatisch die Ausfuhr bestimmter Dual-Use-Güter in bestimmte Bestimmungsziele unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen, ohne dass für diese Ausfuhren eine gesonderte Einzelgenehmigung beantragt werden muss.

Allgemeine Genehmigungen stellen eine erhebliche administrative (und zeitliche) Erleichterung für Wirtschaftsbeteiligte wie auch das BAFA dar. 

Die Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen ist regelmäßig mit verschiedenen in Nebenbestimmungen der jeweiligen AGG festgehaltenen Pflichten für Ausführer verbunden, wozu unter anderem Meldepflichten über die Nutzung von AGGen zählen können.

Als Teil der von BAFA und Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz („BMWK“) angekündigten Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle wurden bereits zahlreiche nationale AGGen neu in Kraft gesetzt sowie bestehende nationale AGGen überarbeitet. Hierbei wurden im Zusammenhang mit nationalen AGGen vielfach vormals bestehende Meldepflichten aufgeboben.
Die auf der Internetseite des BAFA veröffentliche Vorankündigung nimmt nun nach nationalen AGGen auch den Umgang mit den in Anhang II der EU-Dual-Use-VO veröffentlichten AGGen der EU in den Blick.

Nach der bisherigen Praxis des BAFA (veröffentlicht in der seit dem 09. September 2021 geltenden Bekanntmachung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 EU002, EU003, EU004, EU005, EU006, EU007 und EU008 ) sind sämtliche Ausfuhren, die auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigungen der EU getätigt werden, dem BAFA über das ELAN-K2 Ausfuhrsystem zu melden (mit wenigen Ausnahmen), wobei der Umfang des Inhalts der Meldung je nach verwendeter AGG variiert.

Entfall der Meldepflichten im Zusammenhang mit AGGen der EU

Diese Meldepflicht über die Nutzung der AGGen EU001 bis EU008 soll nach der Vorankündigung des BAFA nun entfallen. Die oben genannte Bekanntmachung des BAFA über die Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen der EU wird neu gefasst. Erfreulicherweise gilt der Wegfall der Meldepflicht sogar rückwirkend zum 01. Januar 2024, sodass auch bereits erfolgte Ausfuhren des Jahres 2024 nicht mehr gemeldet werden müssen, außer es handelte sich um eine Ausfuhr, bei der die jeweilige Allgemeine Genehmigung erstmalig genutzt wurde (s.u.).

Eine Veröffentlichung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist bisher noch nicht erfolgt, soll aber laut Vorabankündigung des BAFA zeitnah folgen.  Wirtschaftsbeteiligte sollten die Veröffentlichung der überarbeiteten Bekanntmachung im Bundesanzeiger abwarten, bevor sie etwaige interne Vorgaben zum Genehmigungsmanagements als Teil ihres Internal-Compliance-Programs anpassen.

Nicht betroffen: Registrierungspflicht bzw. Unterrichtung über erstmalige Nutzung

Nicht betroffen von der Erleichterung sind die weiterhin geltende Registrierungspflicht für die AGGen EU007 und EU008 sowie die für alle AGGen der EU geltende Pflicht des Ausführers, bei der jeweils erstmaligen Verwendung der entsprechenden Allgemeinen Genehmigung das BAFA zu unterrichten. Die letztgenannte Pflicht wird vom BAFA ebenfalls als Registrierungspflicht bezeichnet. Die Registrierung ist über das ELAN-K2 Ausfuhr-System vorzunehmen. Der Zeitpunkt, zu dem die Registrierung erfolgen muss, variiert je nach AGG zwischen mindestens 30 Tagen vor und spätestens 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr.

Während die EU-Dual-Use-VO Regelungen über die nun entfallenden Meldeanforderungen den Mitgliedstaaten überlassen hat, sind die vorgenannten weiterhin bestehenden Pflichten vom EU-Verordnungsgeber für alle Mitgliedstaaten verbindlich geregelt worden, sodass das BAFA nicht eigenständig über den Entfall dieser Pflichten entscheiden kann.

Quelle

Informationen zu den AGG‘en der Union

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