Referentenentwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven

I. Hintergrund zu der geplanten Gesetzesänderung
In Deutschland bestehen derzeit noch zwei Freizonen (umsatzsteuerrechtliche Bezeichnung „Freihäfen“), nämlich Teile der Häfen in Bremerhaven und in Cuxhaven, nachdem die Freihäfen Emden und Kiel mit Wirkung vom 01.01.2010, der Freihafen Hamburg mit Wirkung vom 01.01.2013 aufgehoben wurden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 05.04.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven veröffentlicht, der neben der Aufhebung der Freizone Cuxhaven zum 01.01.2026 Anpassungen weiterer zollrechtlich relevanter Normen (u.a. der AO und des Zollverwaltungsgesetzes) umfasst. 

Während letzteres auf umfangreichen Änderungen des europäischen Zollrechts und Anpassungen an geänderte Rechtsprechung beruht, ist die Aufhebung der Freizone Cuxhaven auf einen Antrag der Niedersachsen Port GmbH als Betreiberin der Freizone Cuxhaven zurückzuführen, da das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der – sehr kleinen - Freizone Cuxhaven in keinem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung stehe. 

II. Vorteile der Freizonen
Gemäß Art. 243 UZK können Mitgliedstaaten Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen. Diese sind dann vom übrigen Zollgebiet abgegrenzten Flächen, die jedoch zum Zollgebiet der Union gehören. Freizonen sind (im Gegensatz zu Zolllagern) durch ihre geografische Begrenzung gekennzeichnet. Der Betreiber einer Freizone ist allerdings verpflichtet, den Bereich der Freizone einzuzäunen, vgl. Art. 243 Abs. 3 UZK. Der grundsätzliche Vorteil von Freizonen aus zollrechtlicher Sicht liegt darin, dass an diesen Orten ein zollfreier Warenumschlag stattfindet, denn in Freizonen sind die Weiterverarbeitung und Veredelung von Wirtschaftsgütern ohne steuerliche Abgaben möglich. 

Nicht-Unionswaren können sich auch in einer Freizone unter zollamtlicher Überwachung (Art. 134 UZK) befinden, und dort ohne Entstehung von Einfuhrabgaben gelagert werden. Dies gilt in den Fällen, in denen sie in der Freizone nicht bereits in den freien Verkehr überlassen oder ein anderes Zollverfahren übergeführt oder unter anderen als den im Zollrecht vorgesehenen Voraussetzungen verwendet oder verbraucht werden.

Der Verbleib von Waren in der Lagerung in der Freizone ist wie bei Zolllagern zeitlich nicht begrenzt (Art. 238 UZK) und für die Lagerung von Nicht-Unionswaren in der Freizone muss keine Sicherheit hinterlegt werden. Gemäß Art. 244 Abs. 2 UZK sind zusätzlich alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen. Darüber hinaus können Nicht-Unionswaren bereits in der Freizone in den freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, vgl. Art. 247 UZK.

Da die Freizone aus (deutscher) umsatzsteuerrechtlicher Sicht weder Teil des Inlands im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG noch Teil des übrigen Gemeinschaftsgebiets ist, werden die Lieferungen vom Inland in einen Freihafen in der Regel als Ausfuhrlieferungen behandelt. Erfolgt also die Lieferung von Waren aus dem Inland in eine Freizone, so ist unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 1 Buchst. a) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG eine steuerfreie Ausfuhrlieferung anzunehmen. 

III. Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen der Aufhebung der Freizone
Die Aufhebung der Freizone führt zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen, denn durch die Aufhebung der Freizone Cuxhaven wird dieses Gebiet zu einem Inland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG mit Folgen für die steuerliche Behandlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen.


1. Lieferungen vom Inland in die Freizone
Nach der Aufhebung der Freizone Cuxhaven werden Lieferungen aus dem Inland in die bisherigen Freizone Cuxhaven nicht mehr als steuerfreie Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG angesehen. 

2. Lieferungen aus der bisherigen Freizone
Da die Freizone Cuxhavens nach der Aufhebung ihres Status zum umsatzsteuerlichen Inland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG gehören wird, werden Lieferungen aus der bisherigen Freizone Cuxhaven im Inland steuerbar und im Zweifel steuerpflichtig

3. Sonstige Leistung
Leistungen an im Gebiet der Freizone Cuxhaven ansässige Unternehmen, die unter die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG fallen, sind nach Wegfall der Freizone im Inland steuerbar. Werden diese Leistungen aus dem Ausland erbracht, ist durch in der bisherigen Freizone ansässige Unternehmen des Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, bei Leistungen aus dem Inland fällt in Zweifel deutscher Umsatzsteuer an.

IV. Zollrechtliche Konsequenzen 
Da das Gebiet der bisherigen Freizone Cuxhaven nach deren Aufhebung auch zollrechtlich zum Inland gehören wird, sind Be- und Verarbeitungen, Lagerungen usw. von Nicht-Unionswaren ohne Anfall von Einfuhrabgaben nur innerhalb der jeweiligen zollrechtlichen Verfahren möglich.

V. Fazit
Aufgrund der umsatzsteuerlichen Folgen der Aufhebung der Freizone Cuxhaven ist es für die betroffenen Unternehmer empfehlenswert, ihre Leistungsbeziehungen zu überprüfen und gegebenenfalls die Geschäftsprozesse anzupassen. 

Quelle

Referentenentwurf

Informationen der Zollverwaltung zu den bestehenden Freizonen
 

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