Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte

Aufnahme in das EU-Recht und Vereinfachung der Zollförmlichkeiten

Die EU beabsichtigt, Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte („vZWA-Entscheidungen“; englisch: Binding Valuation Information, BVI) in die EU-Zollvorschriften aufzunehmen.

Der Zollwert stellt einen wesentlichen Bestandteil jeder Zollanmeldung dar und hat unmittelbare Auswirkungen auf die Zollabgaben und die Einfuhrumsatzsteuer. Er bestimmt sich nach den zollwertrechtlichen Grundsätzen der Art. 69 ff. UZK und ist im Einzelfall für jede Ware festzulegen. Weiterhin sind bestimmte Hinzurechnungs- und Abzugstatbestände der Art. 71 und 72 UZK zu berücksichtigen. Schwierigkeiten bei der Ermittlung konkreter Zollwerte sind dabei in der Praxis keine Seltenheit und es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

Weiterhin kann es für Importeure eine echte Herausforderung darstellen, wenn die Zollbehörden in der EU unterschiedliche Ansätze bei der Zollwertermittlung verfolgen, was insbesondere bei komplexen Bewertungsfragen nicht ungewöhnlich ist (z. B. Behandlung von Lizenzgebühren oder Verrechnungspreisanpassungen).

Der derzeitige Art. 35 UZK ermöglicht seinem Wortlaut nach zwar die verbindliche Zollwertauskunft. Diese wurde bisher jedoch nicht von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt (vgl. Art 36 Buchst b UZK) umgesetzt.

Nachdem die Kommission bereits im Jahr 2018 im Rahmen ihrer „Exploratory Public Consultation“ eine Umfrage zur Einführung einer verbindlichen Zollwertauskunft durchgeführt hatte, wurden nach eindeutig bekundeter Zustimmung der Befragten zur Einführung eines solchen verbindlichen zollwertrechtlichen Instruments (86,5 % der 200 Befragten sprachen sich dafür aus) weitere Maßnahmen für eine Verankerung im Unionszollkodex ergriffen.

Die Initiative soll Transparenz und Rechtssicherheit gewährleisten und die Einhaltung und Einheitlichkeit der Zollwertermittlung fördern, was den Wirtschaftsbeteiligten, den Zollbehörden und den finanziellen Interessen der EU zugutekommen wird. Gleichzeitig wird die Einhaltung und einheitliche Behandlung von Zollwertangelegenheiten in der gesamten EU durch dieses Instrument unterstützt.

Das Vorhaben steht im Einklang mit den internationalen Standards für Vorabauskünfte für Zollzwecke und soll nach Angaben der DG TAXUD auch Änderungen der Zollförmlichkeiten und -anmeldungen umfassen, insbesondere betreffend leer zurückgesandter Packmittel.

Das neue Instrument für die verbindliche Zollwertermittlung (vZWA) wird sich künftig neben den bereits vorhandenen Instrumenten der verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) und der verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA) eingliedern und im Einzelfall unionsweit Gewissheit über die Anwendung der zollwertrechtlichen Vorschriften bringen.

Die Annahme des Entwurfs des betreffenden Rechtsakts durch die Kommission ist für das zweite Quartal 2022 geplant und dürfte daher schon innerhalb der nächsten Wochen zu erwarten sein. Über die genauen Voraussetzungen und Verfahrenserfordernisse, die der Entwurf vorsieht, halten wir Sie in unserem Newsletter auf dem Laufenden.

Link:

Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte – Aufnahme in das EU-Recht und Vereinfachung der Zollförmlichkeiten (europa.eu)

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