Allgemeine Genehmigung Nr. 32 für Schutzausrüstung in die Ukraine

Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine besteht das Bedürfnis zur schnellen Abwicklung von Hilfslieferungen auch taktischer Güter an die Ukraine aus der EU heraus. Hierauf reagiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 (AGG. Nr. 32), welche die Ausfuhr von bestimmter gelisteter Schutzausrüstung privilegiert. So werden der Aufwand und die damit verbundene Zeitspanne bis zur Ausfuhr für Exporteure bei kontrollierten Gütern erheblich verkürzt. Dennoch gibt es für Exporteure bei der sicheren Nutzung der AGG Nr. 32 einiges zu beachten – nicht zuletzt deswegen, weil die Nutzung für den Ausführer auf eigenes Risiko erfolgt.

Grundsätzlich fallen in den Anwendungsbereich Güter des persönlichen Schutzes des Trägers (Helme, Schutzwesten usw.) oder der Gefahrenabwehr, wie z.B. Schutz- und Dekontaminationsausrüstung oder Biokatalysatoren für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe. Genauer umfasst ist die Ausfuhr von Waren der Nummer 0007f bis 0007i und der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Außerdem umfasst sind die Nummern 1A004, 1A005, 6A003b4, 5A002a2, 5A001h und 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 sowie Technologie und Software, wenn sie für die Nutzung oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der vorhin genannten Güter ist, 10 % des Werts der zuvor oder zeitgleich gelieferten Hauptsache nicht übersteigt und für denselben Empfänger oder Endverwender bestimmt ist.

Achtsamkeit ist bei der Überprüfung der zugelassenen Bestimmungsziele geboten. Die AGG Nr. 32 gilt für Ausfuhren in die Ukraine an

  • Staatliche Stellen, Einrichtungen und Organisationen der ukrainischen Regierung,
  • Hilfsorganisationen, mit Ausnahme von Hilfsorganisationen, die in Russland niedergelassen sind oder im Auftrag oder unter der Kontrolle von Personen und Organisationen handeln, die in Russland ansässig oder niedergelassen sind, sowie an
  • Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer und beigeordnetes Personal für diese Personen, ausschließlich zur eigenen Verwendung, mit Ausnahme von Personen, die in Russland ansässig sind oder im Auftrag von Personen und Organisationen handeln, die in Russland ansässig oder niedergelassen sind,

außer für Ausfuhren in die nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk sowie für Ausfuhren auf die Krim und nach Sewastopol.

Besonders hervorzuheben sei hier die Privilegierung von staatlichen Stellen, Einrichtungen und Organisationen der ukrainischen Regierung. Mit dieser engen Formulierung sind alle privaten Käufer und Rechtsformen pauschal ausgeschlossen. Auch bei der Nachweisführung durch die genannten staatlichen Stellen und Organisationen, dass es sich bei einer privaten Rechtsform des Empfängers um eine von Ihnen eingesetzte Beschaffungsfirma handelt, ist die Anwendung auf explizite Nachfrage beim BAFA nach dortiger Auslegung nicht möglich.

Die für die Nutzung allgemeiner Genehmigungen „üblichen“ Nebenbestimmungen sind auch hier zu beachten (Ausschluss der Lieferung in Freizonen/Freilager oder auch entgegenstehende sonstige Verbote). Ferner soll die AGG Nr. 32 jedoch mit anderen Allgemeinen Genehmigungen kombiniert werden können, wenn alle übrigen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind (z.B. in Zulieferfällen von Halbfabrikaten, wie z.B. Schutzplatten für Körperschutzwesten, zunächst in ein anderes EU-Land, von wo aus die fertige Schutzweste dann wiederum weiter in die Ukraine geliefert wird).

Die AGG Nr. 32 sichert trotz ihrer Komplexität eine einfachere und schnellere Lieferung von Schutzausrüstung an die bedürftigen Empfängerkreise in die Ukraine ab. Sind die zugelassenen Fallgruppen und Empfänger vom Ausführer erst einmal identifiziert, steht einer risikoarmen Lieferung durch europäische Ausführer nichts mehr entgegen. Wie immer bei den Allgemeinen Genehmigungen, steckt der Teufel im Detail des tatsächlichen Lebenssachverhaltes, der sauber gegen alle Nutzungsvoraussetzungen abzuprüfen ist.

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