Umsatzsteuersatz bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln

Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung durch neues BMF-Schreiben

Mit Urteil vom 21.04.2022 – V R 2/22 (V R 6/18) hatte der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 03.02.2022 – C-515/20 entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung von 7 Prozent unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar sind.

Mit BMF-Schreiben vom 04.04.2023 („Umsatzsteuersatz auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln“, GZ: III C 2 – S 7221/19/10002:004, Dok. 2023/0328468) hatte die Finanzverwaltung daraufhin klargestellt, dass das BFH-Urteil vom 21.04.2022 und seine Grundsätze ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist. Auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren sollten die Urteilsgrundsätze nicht anzuwenden sein. Dabei stellte die Finanzverwaltung weiter klar, dass die im UStG vorgesehene Verweisung auf den Zolltarif weiterhin ein unionsrechtlich zulässiges und grundsätzlich auch geeignetes Abgrenzungskriterium für Zwecke der Bestimmung der Steuersätze darstellen würden. Die Rechtsprechung hierzu und das BMF-Schreiben hatten wir in unserem Newsletter 6/2023 umfassend dargestellt und auch auf die rechtlichen Auswirkungen auf die Anwendung des Zolltarifes zur Bestimmung des ermäßigten Steuersatzes auf Waren nach Anlage 2 zum UStG hingewiesen.

Neues BMF-Schreiben vom 29.09.2023:
In dem BMF-Schreiben vom 04.04.2023, das grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden war, war eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach für vor dem 01.01.2023 ausgeführte Leistungen es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet wurde, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde nunmehr durch BMF-Schreiben vom 29.09.2023 („Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Holhackschnitzeln; Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung“, GZ: III C 2 – S 7221/19/10002:004, Dok. 2023/0947766) bis zum 31.12.2023 verlängert.


Link:

BFH-Urteil vom 21. April 2022, V R 2/22 (V R 6/18); Umsatzsteuersatz auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln; Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Quelle:

Bundesfinanzministerium

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