Vorabhinweise des BMF zur elektronischen Rechnung im Rahmen der Verbändeanhörung zum Wachstumschancengesetz

Über die umsatzsteuerlichen Neuerungen und Änderungen, die mit dem geplanten Wachstumschancengesetz („Jahressteuergesetz 2023“) einhergehen sollen, haben wir zuletzt in unseren Newslettern 16/2023 sowie 18/2023 ausführlich berichtet. Dabei wurden jeweils der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) sowie die Änderungen durch den späteren Regierungsentwurf dargestellt.

Mit dem Gesetz soll u. a. zum 01.01.2025 die obligatorische Verwendung von elektronischen Rechnungen (eRechnung) als Voraussetzung für eine zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) eingeführt werden. Durch Änderungen im § 14 UStG soll dabei nur noch eine Rechnung als elektronische Rechnung gelten, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und dadurch ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst. Der Vorrang der Papierrechnung wird, bis auf wenige Ausnahmen und unter Beachtung von Übergangsfristen, gestrichen. Zudem wird die sog. eRechnung obligatorisch, wenn die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgestellt (B2B) wird.

Da die parlamentarischen Beratungen für das Gesetz jetzt für Oktober bis November vorgesehen sind und mit einer Gesetzesverkündung nicht vor Mitte Dezember 2023 zu rechnen ist, ist es erstaunlich, dass das BMF jetzt, wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) unlängst berichtete, erste Vorabhinweise zur elektronischen Rechnung hat verlautbaren lassen.

Vorabverlautbarungen des BMF

Die in einem Schreiben im Rahmen der Verbändeanhörung vom BMF veröffentlichten Vorabverlautbarungen (Schreiben ohne Datum, GZ III C 2 – S 7287-a/23/10001:007) beziehen sich dabei auf folgende Punkte:

Zulässigkeit von XRechnung und ZUGFerRD

Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder sind vor dem Hintergrund der Frage aus den Verbänden, ob ein hybrides Format die geplanten gesetzlichen Anforderungen erfüllen würde, zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen aus der Richtlinie 2014/55/EU entspricht.

Vorrang des strukturierten Teils der Rechnungen

Weiterhin sind Bund und Länder zu dem Ergebnis gekommen, dass ab der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (voraussichtlich zum 01.01.2025) bei einem hybriden Format (z.B. ZUGFeRD) entgegen der Regelungen in Abschn. 14.4 Abs. 3 Satz 4 UStAE der strukturierte Teil der führende sein wird. Im Fall einer Abweichung gehen dann die Daten aus dem strukturierten Teil denen aus der Bilddatei vor. An der grundsätzlichen Zulässigkeit eines hybriden Formats soll dies aber nichts ändern.

Anpassungserfordernis bei EDI-Verfahren

Laut BMF wird aufgrund der Bedeutung für bestimmte Bereiche der Wirtschaft aktuell an einer Lösung gearbeitet, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren bei Rechnungen auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Dass mit der Einführung des transaktionsbezogenen Meldesystems an bestimmten EDI-Verfahren noch technische Anpassungen vorgenommen werden müssen, kann allerdings zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ziel des BMF wird es aber sein, diesen Umstellungsaufwand im Interesse der Wirtschaft auf das Notwendige zu begrenzen

Pflicht zur Entgegennahme von elektronischen Rechnungen

Abschließend weist das BMF darauf hin, dass nach dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes ab dem 01.01.2025 die Entgegennahme einer elektronischen Rechnung für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein wird. Die in § 27 Abs. 39 UStG-E des Gesetzesentwurfs enthaltene Möglichkeit, in der Einführungsphase auch eine sonstige Rechnung zu verwenden, soll nur die Ausstellung einer Rechnung betreffen. Wenn sich der Rechnungsaussteller für die Verwendung einer elektronischen Rechnung entscheiden sollte, müsste der Rechnungsempfänger diese daher nach der jetzigen Entwurfslage auch entgegennehmen.

Fazit

Die bereits jetzt vom BMF im Rahmen der Anhörung der Verbände und Interessenvertretungen, darunter der DStV, veröffentlichten Verlautbarungen zur Einführung einer elektronischen Rechnung in Deutschland erstaunen angesichts der Tatsache, dass sich das Wachstumschancengesetz erst mitten in den parlamentarischen Beratungen befindet. Dennoch ist es unbedingt zu begrüßen, dass sich das BMF bereits jetzt intensiv mit Detailaspekten zu den elektronischen Rechnungen, hier mit der Frage nach dem zu verwendenden Rechnungsformat, auseinandersetzt. Sollte die elektronische Rechnung wie jetzt geplant zum 01.01.2025 in Deutschland kommen, wird der zeitliche Rahmen von ca. nur einem Jahr zur administrativen und technischen Umsetzung für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung ohnehin eng genug bemessen sein.

 

Link:

Wachstumschancengesetz - Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung; Zulässigkeit der Formate XRechnung und ZUGFeRD

Quelle:

Bundesfinanzministerium

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