BMF-Schreiben vom 17.11.2022

Verlängerung der steuerlichen Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Der schreckliche Krieg in der Ukraine dauert nunmehr seit über neun Monaten an und mit ihm die katastrophalen Folgen für die dortige Bevölkerung. Zur Unterstützung der vom Krieg geschädigten Menschen, aber insbesondere mit Blick auf die Ukrainerinnen und Ukrainer, die nach Deutschland geflüchtet sind, hatte das Bundesfinanzministerium in einem BMF-Schreiben vom 17.03.2022 (BMF-Schreiben vom 17.03.2022, IV C 4 – S 2223/19/10003:013), später ergänzt um lohnsteuerliche Unterstützungsmaßnahmen (BMF-Schreiben vom 07.06.2022, IV C 4 – S 2223/19/10003:017), zahlreiche ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Erleichterungen und Nichtbeanstandungen auf den Weg gebracht. In unserem Newsletter Nr. 08/2022 hatten wir die umsatzsteuerlichen Regelungen hierzu vorgestellt.

Die genannten Maßnahmen des BMF-Schreibens vom 17.03.2022 galten dabei zunächst vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022.


Neues BMF-Schreiben vom 17.11.2022

Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 17.11.2022 (BMF-Schreiben vom 17.11.2022, IV C 4 –S 2223/19/10003:018) werden die bisher getroffenen steuerlichen Erleichterungen und Nichtbeanstandungen um ein weiteres Jahr, und zwar konkret auf den 31.12.2023, verlängert.

Für den Bereich der Umsatzsteuer bedeutet dieses, dass auch über den Jahreswechsel hinaus folgende Erleichterungen gelten:

Steuerbegünstigten Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, können, soweit diese entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Bewältigung der Auswirkungen der Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, diese Betätigungen auch weiter umsatzsteuerrechtlich dem Zweckbetrieb nach § 65 AO zuordnen. Dieses gilt unabhängig von dem eigentlichen satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck der jeweiligen Körperschaft. Damit ist eine Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG möglich.

• Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal bleiben weiter unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind. Dabei wird es außerdem weiter nicht beanstandet, wenn bestehende Steuerbefreiungen auch auf Leistungen, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen, angewendet werden, wenn dafür Entgelte aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.

• Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die im Bereich der Bewältigung der Kriegsfolgen und Hilfe der Kriegsgeschädigten tätig sind, wird auch weiterhin von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Zudem bleibt weiterhin ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG und entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) im Billigkeitswege erhalten, wenn ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die zuvor genannten Zwecke zu verwenden beabsichtigt. Auch hier wird weiterhin auf eine unentgeltliche Wertabgabe im Billigkeitswege verzichtet.

• Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird aus Billigkeitsgründen weiter von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Zudem bleibt ein Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten weiter möglich.  

• Ebenfalls entfällt weiterhin eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe und eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG im Billigkeitswege, wenn private Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (z.B. Vermietung als Hotel oder Ferienunterkunft), unentgeltlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund des Krieges in der Ukraine geflüchtet sind. Soweit bereits bei Bezug von Nebenleistungen (Wasser, Strom, etc.) vom Unternehmer eine entsprechende unentgeltliche Beherbergung beabsichtigt ist, wird ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege gewährt. Die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe entfällt dabei weiterhin. 


Es bleibt nur zu hoffen, dass eine Verlängerung dieses BMF-Schreiben in das Jahr 2024 nicht mehr nötig sein wird. Das Team der AWB hilft Ihnen bei Fragen gern weiter.

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