Aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums in Kürze

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Saldierung der Vorsteuer – neues BMF-Schreiben vom 22.11.2022

Mit Urteil vom 01.02.2022, Az.: V R 33/18 (Anm.: Das Urteil selbst haben wir im Detail in unserem Newsletter 18/2022 ausführlich besprochen) hatte der BFH entschieden, dass eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraussetzt. Der Vorsteuerabzug kann sich dabei, so der BFH weiter, in den Fällen des § 13b UStG a.F. (Reverse-Charge-Fälle) auch aus der Saldierung der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG a.F. mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben.

Obwohl sich das Urteil des BFH zunächst einmal auf Reverse-Charge-Eingangsleistungen nach § 13b (2) UStG in der alten Fassung, hier für das Jahr 2007, bezogen hat, war schnell ersichtlich, dass die aufgestellten Grundsätze auch auf aktuelle Reverse-Charge-Umsätze nach § 13b UStG sowie innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 1a UStG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG und den korrespondieren Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu beziehen sind.


BMF-Schreiben vom 22.11.2022

Mit BMF-Schreiben vom 22.11.2022 (III C 2 – S 7316/19/10003:002) ist die Bundesfinanzverwaltung diesen Schritt der grundsätzlichen Übertragung der Urteilsgrundsätze des BFH auf vergleichbare Sachverhalte mitgegangen und hat die Grundsätze auch für andere Fälle einer denkbaren Vorsteuersaldierung, z.B. einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, zur Anwendung erklärt.

Zudem bezieht das BMF die Urteilsgrundsätze nicht nur auf Vorsteuerberichtigungen nach § 15a Abs.1 UStG, die Berichtigungen der Vorsteuer bei Gegenständen des bilanzsteuerlichen Anlagevermögens betreffen, sondern auf alle Vorsteuerberichtigungen des § 15a UStG.

Der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) wird zur weiteren Umsetzung in Abschn. 15a.1 Abs. 4 entsprechend angepasst. Zudem sind die Grundsätze des BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden. 

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