Änderungen bei Versandverfahren

Die deutsche Zollverwaltung hat in ihrem Informationsschreiben vom 07.11.2022 auf die Änderungen im Versandverfahren anlässlich des IT-Standards NCTS Phase 5 hingewiesen. Auf die Änderungen, die der Zoll auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, möchten wir zusammenfassend hinweisen.

Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Einführung des IT-Standards NCTS Phase 5, umgesetzt in Deutschland durch ATLAS-Versand ab Release 9.1.

Der Zoll teilt in seinem Informationsschreiben mit, dass die EU und die Vertragsstaaten des gemeinsamen Versandübereinkommens gemeinsam beschlossen haben, als weiteren Schritt zu einer modernen elektronischen Zollumgebung alle nationalen Versandanwendungen vom IT-Standard NCTS Phase 4 auf den neuen IT-Standard NCTS Phase 5 umzustellen und versandrechtliche Änderungen an den Zeitpunkt dieser IT-Umstellung zu koppeln. Diese Kopplung ist an verschiedenen Stellen des europäischen Zollrechts und des gemeinsamen Versandübereinkommens zu erkennen (Art. 184 UAbs. 2 UZK-DelVO; Art. 305 Abs. 6 UZK-DVO;  Art. 24 Abs. 1 UZK-ÜDelVO).

Die beteiligten Zollverwaltungen nehmen ihre nationale IT-Umstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten vor, spätestens aber bis zum 1. Dezember 2023 (derzeitiges Plan-Datum der EU-Kommission).

Die deutsche Zollverwaltung bietet den neuen IT-Standard NCTS Phase 5 seit dem 6. März 2021 an. ATLAS-Teilnehmer haben noch eine Übergangszeit bis zum 16. Juli 2023, um ihre Software auf das neue ATLAS-Versand ab Release 9.1 umzustellen (sogenannte weiche Migrationsphase).

 

Übersicht über die Änderungen:

BeschreibungBisherige RegelungNeuregelungZeitpunkt
Unterwegsereignissemaßgebliche Informationen über Unterwegsereignisse werden handschriftlich auf dem VBD / VBD-S erfasst (Art. 305 Abs. 6 UAbs. 1 UZK-DVO).elektronische Nachrichten lösen die bisherigen handschriftlichen Vermerke zu Unterwegsereignissen auf dem Papier-VBD / VBD-S ab.Die Neuregelung ist in Deutschland bereits anzuwenden.
Papierbasiertes VBD und Mittel zur Vorlage der Versand-MRNDas VBD / VBD-S ist zwingend in Papierform dem Beförderer mitzugeben. Vereinfachungen sind zu beantragen.Wahlmöglichkeit nach Art. 184 UAbs. 1 Buchst. a) bis e) UZK-DVO.Sobald alle Mitgliedstaaten auf NCTS-Phase 5 umgestellt haben.
Ende des papierbasierten grenzüberschreitenden vereinfachten Eisenbahnversandverfahrens (vEVV)vEVV sind nur noch für eine Übergangszeit zulässig (Art. 24 Abs. 1 UZK-ÜDelVO).Versandverfahren im Schienenverkehr sind dann grundsätzlich nur noch mit elektronischer Anmeldung und elektronischer Abwicklung im IT-Standard NCTS möglich. Ausnahmen sind zu berücksichtigen.Die EU und die Länder des gemeinsamen Versandübereinkommens haben einvernehmlich gemeinsame besondere Regeln beschlossen.
Ende des papierbasierten nationalen vereinfachten Eisenbahnversandverfahrens (nEVV)nEVV sind nur noch für eine Übergangszeit zulässig (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Buchstabe b) UZK-ÜDelVO).Versandverfahren im Schienenverkehr sind dann grundsätzlich nur noch mit elektronischer Anmeldung und elektronischer Abwicklung im IT-Standard NCTS möglich. Ausnahmen sind zu berücksichtigen.Die EU und die Länder des gemeinsamen Versandübereinkommens haben einvernehmlich gemeinsame besondere Regeln beschlossen.
Ende der papierbasierten vereinfachten Unionsversandfahren Luft und See Stufe 1Nach bisherigem Versandrecht sind vereinfachte papierbasierte Unionsversandfahren Luft und See Stufe 1 nur noch für eine Übergangszeit zulässig (Art. 24 Abs. 1 UZK-ÜDelVO).Unionsversandverfahren im Luft- und Seeverkehr sind nur noch mit elektronischer Versandanmeldung und elektronischer Abwicklung in ATLAS-Versand vereinfacht oder im Regelversand IT-Standard NCTS möglich.Sobald alle Mitgliedstaaten auf NCTS-Phase 5 umgestellt haben.
Ausgesetzte Eisenbahnwagen im VersandverfahrenDie bisherigen Regeln für ausgesetzte Eisenbahnwagen ergeben sich aus dem EU-Versandverfahrenshandbuch Ziffer VI.3.5.2.Die EU-Kommission ist derzeit dabei, neue Regeln in Kooperation mit dem europäischen Eisenbahnverband CER zu erarbeiten.Solange noch keine vollständigen Regeln für ausgesetzte Eisenbahnwagen vorliegen, entscheiden Zollstellen in Deutschland nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen darüber, wie die zollamtliche Überwachung im Fall ausgesetzter Eisenbahnwagen gesichert wird.
Verpflichtende Angabe der Warennummer im VersandverfahrenNach bisherigem Versandrecht ist die Angabe der Warennummer in der Versandanmeldung gemäß den Anhängen B UZK-DelVO und UZK-DVO freiwillig.Die sechsstellige Warennummer (HS-Code) ist ein Pflichtfeld in der elektronischen Versandanmeldung. Besonderheiten und Ausnahmen sind zu berücksichtigen. Die Neuregelung wird für Wirtschaftsbeteiligte in Deutschland mit Nutzung von ATLAS-Versand ab Release 9.1 umgesetzt.
Angabe „Transportmittel beim Abgang“Nach bisherigem Versandrecht sind Angaben zum „Transportmittel beim Abgang“ grundsätzlich verpflichtend. Ausnahme Postsendungen und Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.Die Angabe der Daten zum Transportmittel beim Abgang im Zeitpunkt der Erfüllung der Versandförmlichkeiten bleiben weiter grundsätzlich verpflichtend, die Liste der Ausnahmefälle wird aber erweitert.Diese Neuregelung findet in Deutschland mit Ablauf des 16. Juli 2023 Anwendung.
Neue Struktur der elektronischen Versandanmeldung im Annex B UZK-DelVODie bisherige Versandanmeldung im IT-Standard NCTS Phase 4 ist in Deutschland in ATLAS-Versand bis Release 9.0 umgesetzt.Mit der Umstellung auf den IT-Standard NCTS Phase 5 (in Deutschland umgesetzt in ATLAS-Versand ab Release 9.1) ist eine grundlegende Änderung des EU-Datenmodells verbunden. Die Neugliederung ist in den Anhängen UZK-DelVO und UZK-DVO sichtbar.Die Neuregelung wird für Wirtschaftsbeteiligte in Deutschland mit Nutzung von ATLAS-Versand ab Release 9.1 umgesetzt.
Neue Funktion „Ausgangszollstelle im Versandverfahren“Im bisherigen Versandrecht gibt es die Funktion „Ausgangszollstelle im Versandverfahren“ nicht.Mit der Änderung des Versandrechts erhalten Zollstellen an EU-Außengrenzen die zusätzliche Rolle „Ausgangszollstelle im Versandverfahren“. Wirtschaftsbeteiligte müssen das neue Datenelement ausfüllen, wenn eine summarische Ausgangsmeldung kombiniert wurde und kein Ausfuhrverfahren vorliegt.Die Neuregelung wird für Wirtschaftsbeteiligte in Deutschland mit Nutzung von ATLAS-Versand ab Release 9.1 umgesetzt.
Neue „Local Reference Number” (LRN)Im bisherigen Versandrecht gibt es die „Local Reference Number“ nicht.Die Local Reference Number (LRN) wird eingeführt und löst die bisherige deutsche Arbeitsnummer ab.Die Neuregelung wird für Wirtschaftsbeteiligte in Deutschland mit Nutzung von ATLAS-Versand ab Release 9.1 umgesetzt.

Die detaillierten Darstellungen der Änderungen können dem Informationsschreiben der deutschen Zollverwaltung entnommen werden. Die Übersicht soll als Zusammenfassung der Änderungen aus dem Informationsschreiben im Versandverfahren dienen.

Ihre Ansprechpartner

Quelle:

Zoll online - Überführung und Überlassung ins Versandverfahren
 

Abkürzungen:

VBD = Versandbegleitdokument
VBD-S = Versandbegleitdokument-Sicherheit
vEVV = vereinfachten Eisenbahnversandverfahrens
nEVV = nationalen vereinfachten Eisenbahnversandverfahrens