EU-Ausfuhrgenehmigungspflicht für COVID-19-Impfstoffe

Mit der am 30.01.2020 im Amtsblatt veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 hat die Kommission eine Ausfuhrgenehmigungspflicht für Ausfuhren von Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren eingeführt. Auslöser war die Debatte um geringere Impfstofflieferungen des Herstellers AstraZeneca an die Mitgliedstaaten der EU.

Die aktuellen Ausfuhrkontrollen für Impfstoffe beruhen auf Art. 5 VO (EU) 2015/479. Danach können gemeinsame Ausfuhrregelungen, insbes. das Erfordernis der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung, in Kraft gesetzt werden, um einer Krisenlage entgegenzuwirken, die auf einem „Mangel an lebenswichtigen Gütern“ beruht.

Gem. Art. 1 VO (EU) 2021/111 ist für die Ausfuhr von „Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) des KN-Codes 3002 20 10“ nunmehr eine von den mitgliedstaatlichen Behörden erteilte Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Erfasst sind nicht nur die Impfstoffe selbst, sondern auch eingesetzte Wirkstoffe und Zellbänke.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht regelt Art. 1 Abs. 5 VO (EU) 2021/111. So sind Ausfuhren in die zahlreichen Drittländer, wie auch generell Ausfuhren, die im Rahmen humanitärer Soforthilfe an bestimmte Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen oder im Rahmen des UN-Programms COVAX, von einer Genehmigungspflicht befreit. Art. 1 Abs. 5 VO (EU) 2021/111 nennt ausdrücklich folgende Länder, die von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind:

Ausfuhren in die Republik Albanien, nach Andorra, nach Bosnien und Herzegowina, auf die Färöer, in die Republik Island, in das Kosovo, in das Fürstentum Liechtenstein, nach Montenegro, in das Königreich Norwegen, in die Republik Nordmazedonien, in die Republik San Marino, in die Schweizerische Eidgenossenschaft, nach Serbien, in den Staat Vatikanstadt und in die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete sowie Ausfuhren nach Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla, Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Moldau und in die Ukraine sind ausgenommen. Ebenso gelten weitere Ausnahmekriterien.

Die Entwurfsfassung der Durchführungsverordnung sah zunächst die Anwendung von Art. 16 des Nordirlandprotokolls vor. Damit wären Grenzkontrollen zwischen Irland und Nordirland möglich geworden. Dies führte kurzfristig zu außenpolitischen Verwicklungen auf höchster politischer Ebene. Die EU-Kommission hat den Entwurf daraufhin angepasst. Die Problematik von Lieferungen aus der EU über Nordirland ins Vereinigte Königreich wird nun nicht näher geregelt.

Die Beschränkungen sind zunächst auf sechs Wochen befristet, könnten jedoch verlängert werden.

Links

Durchführungsverordnung (EU) 2021/111

Verordnung (EU) 2015/479

Pressemeldung der EU-Kommission v. 29.01.2021

Questions and Answers der EU-Kommission zur Durchführungsverordnung v. 29.01.2021

Quellen

EUR-Lex

Europäische Kommission

 

 

 

Ihre Ansprechpartner