Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Meine Sendung liegt beim Zollamt - was ist zu tun?

Postsendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, werden normalerweise an ein Zollamt weitergeleitet, wenn Angaben fehlen oder möglicherweise unvollständig oder fehlerhaft sind.

Die Deutsche Post AG informiert Sie, wenn Ihnen eine Sendung nicht zugestellt werden konnte, weil weitere Fragen zu klären sind. In dem Benachrichtigungsschreiben finden Sie wichtige Hinweise zu den weiteren Schritten und bei welchem Zollamt und für welchen Zeitraum Ihre Sendung lagert.

Bitte melden Sie sich kurzfristig bei dem Zollamt, das im Benachrichtigungsschreiben angegebenen ist!

Briefsendungen werden 7 Tage und Pakete 14 Tage bei den Zollämtern gelagert und danach an den Versender zurückgeschickt.

Die Lagerung von Postsendungen bei der Zollstelle ist kostenpflichtig - ab einer Lagerdauer von 10 Tagen werden Lagerkosten in Höhe von mindestens 5 EUR erhoben.

Briefsendungen umfassen Briefe, Päckchen und Wurfsendungen bis zu einem Gewicht von bis zu 2 kg. Diese Sendungen können Waren wie z. B. Kinderkleidung, Schuhe oder Smartphones beinhalten.

Ein Hinweis, ob es sich bei Ihrer Sendung um einen Brief oder um ein Paket handelt, können Sie dem Kundenanschreiben der Deutschen Post AG entnehmen.

Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen nun zur Wahl:

1. Abholung der Sendung beim Zollamt

Sie können die Sendung entweder selbst beim Zollamt abholen oder einen Vertreter bitten, die Sendung für Sie abzuholen. Bitte bringen Sie unbedingt folgende Unterlagen zum Zollamt mit:

  • Das Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG
  • Ausdrucke der fehlenden Unterlagen

Geeignete Unterlagen sind z. B. die Handelsrechnung oder ein Zahlungsnachweis (Paypal-Beleg o. ä.). Aus den Unterlagen muss sich der vollständige Kaufpreis der Ware einschließlich des Portos klar ergeben. Bei Besonderheiten bringen Sie bitte die weiteren Nachweise mit, z. B., wenn die Sendung nach einer Reparatur im Ausland zurück geschickt wird oder wenn es sich um ein Geschenk handelt.

  • Eine unterschriebene Vollmacht

Eine unterschriebene, formlose Vollmacht ist dann erforderlich, wenn ein Vertreter die Zollanmeldung im Namen des Empfängers abgibt, das heißt, dass der Empfänger Zollschuldner und Anmelder wird. Wenn der Vertreter die Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt, d. h. selbst Zollschuldner und Anmelder wird, ist keine Vollmacht erforderlich.

  • Eine schriftliche Zollanmeldung, die Registriernummer der elektronischen Zollanmeldung oder einen unterschriebenen Ausdruck der Internetzollanmeldung

Bei einem Wert von mehr als 1.000 EUR ist eine förmliche Zollanmeldung erforderlich.

Ausführliche Informationen zu den Formen der Zollanmeldung erhalten Sie im Bereich "Unternehmen" bei den Fachthemen in der Rubrik "Zölle" unter dem Punkt "Zollanmeldung".

Zollanmeldung
Wenn die Sendung an das Zollamt weitergeleitet wurde, weil Waren enthalten sind, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, gelten Sonderregelungen.

2. Postabfertigung von zu Hause

Ab dem 01.02.2020 können zum Zollamt weitergeleitete Postsendungen bis zu einem Wert von 1.000 EUR ohne Ihr persönliches Erscheinen abgefertigt werden.

Wenn Sie die Benachrichtigung der Deutschen Post AG erhalten, dass Ihre Sendung beim Zollamt liegt, setzen Sie sich bitte zeitnah mit diesem in Verbindung, sofern Sie Ihre Sendung nicht wie gewohnt beim Zollamt abholen möchten.

Allgemeine Dienststellensuche
Nach Kontaktaufnahme mit Ihrem Zollamt erhalten Sie eine Erklärung, die Sie mit den erforderlichen Ausdrucken der fehlenden Unterlagen innerhalb der Lagerdauer Ihrer Sendung beim Zollamt diesem zusenden können. Die Lagerdauer beträgt bei Briefsendung 7 Tage und bei Paketsendung 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sendung durch die Deutsche Post AG an das Zollamt, d. h. diese Frist kann bereits laufen, obwohl Sie von der Deutschen Post AG noch keine Benachrichtigung erhalten haben.

Nach Erhalt Ihrer Unterlagen fertigt das Zollamt die Sendung ab.

Nach erfolgter Abfertigung unter ggf. Zahlung der Einfuhrabgaben, kann Ihnen Ihre Sendung zugeschickt werden. Hierzu ist eine vorherige Übermittlung einer Postwertmarke erforderlich, da die Deutsche Post AG oder ein Post- und Kurierdienstleister, der Ihre Sendung während der Öffnungszeiten beim Zollamt abholt, für den Transport Ihrer Sendung einen erneuten Beförderungsauftrag (Inlandfrankierung mit Haftung für Paketsendungen) benötigt.

3. "Nachträgliche Postverzollung" - Vertretung durch die Deutsche Post AG

Die Deutsche Post AG bietet als Serviceleistung die "nachträgliche Postverzollung" an. Wenn Sie nicht persönlich zum Zollamt kommen können, vertritt Sie die Deutsche Post AG bei der zollrechtlichen Abfertigung Ihrer Postsendung. Die Servicegebühr in Höhe von 28,50 EUR wird zusätzlich zu den eventuell anfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern) erhoben.

Wenn Sie diesen Service in Anspruch nehmen möchten, senden Sie bitte das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular und die weiteren Unterlagen an das Zollamt. Das Antragsformular wird Ihnen zusammen mit dem Benachrichtigungsschreiben zugeschickt.

Das Zollamt wird die Sendung dann der Deutschen Post AG zur Verzollung bei einer Zentralstelle übergeben. Bitte berücksichtigen Sie eine entsprechende Transport- und Bearbeitungszeit.
Die Vertretung durch die Deutsche Post AG ist nicht möglich, wenn die Sendung Waren enthält, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, z. B. Medikamente oder gefälschte Waren.

4. Verweigerung der Annahme der Sendung, Rücksendung an den Versender

Bitte teilen Sie der Deutschen Post AG oder dem Zollamt kurzfristig mit, wenn Sie die Annahme der Sendung verweigern möchten.

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Fachmeldung v. 31.01.2020

Quelle

Zoll.de


Handel: EU-Exporte im ersten Jahr des EU-Japan-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens gestiegen

Am 01.02.2020 jährt sich das Inkrafttreten des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Japan zum ersten Mal. In den ersten zehn Monaten nach der Umsetzung des Abkommens stiegen die Exporte der EU nach Japan gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 6,6 %. Damit ist das Wachstum der letzten drei Jahre (im Durchschnitt 4,7 % laut Eurostat-Daten) übertroffen. Die japanischen Ausfuhren nach Europa nahmen im selben Zeitraum um 6,3 % zu.

EU-Handelskommissar Phil Hogan erklärte dazu: „Das Handelsabkommen zwischen der EU und Japan kommt Bürgern, Arbeitnehmern, Landwirten und Unternehmen in Europa und Japan zugute. Offenheit, Vertrauen und bewährte Regeln tragen zu einem nachhaltigen Handelswachstum bei. Die EU ist und bleibt der größte und dynamischste Handelsblock der Welt. Sie ist ein vertrauenswürdiger Partner für mehr als 70 Länder, mit denen wir zusammen das größte Handelsnetz der Welt bilden.“

In bestimmten Sektoren war im genannten Zeitraum ein besonders starkes Exportwachstum zu verzeichnen:

  • Die Ausfuhren von Fleisch stiegen um 12 % – bei Schweinefleisch um 12,6 %, und die Exporte von gefrorenem Rindfleisch haben sich mehr als verdreifacht.
  •  Bei Milchprodukten gab es eine Zunahme der Ausfuhren um 10,4 % (bei Butter sogar um 47 %).
  • Die Ausfuhren von Getränken stiegen um 20 % (bei Wein waren es 17,3 %).
  • Die Exporte von Lederwaren und Bekleidung nahmen um 14 % bzw. 9,5 % zu.
  • Die Ausfuhren elektrischer Maschinen wie Telekommunikationsgeräte, Speichergeräte und elektronische Schaltkreise stiegen um 16,4 %.

Das WPA EU-Japan eröffnet EU-Unternehmen jeder Größe neue Möglichkeiten, nach Japan zu exportieren. Der weitaus größte Teil der Zölle in Höhe von 1 Mrd. EUR, die vor dem Abkommen jährlich auf Exporte aus der EU nach Japan erhoben wurden, entfällt. Wenn das Abkommen vollständig umgesetzt ist, wird Japan die Zölle auf 97 % der aus der EU eingeführten Waren abgeschafft haben, und der jährliche Handel zwischen der EU und Japan könnte um fast 36 Mrd. EUR zunehmen.

Zu den Bereichen, die vom WPA EU-Japan profitieren dürften, gehören beispielsweise:

  • Spanische Lederwaren: Das spanische Schuhunternehmen Masaltos erwirtschaftet fast zwei Drittel seiner Umsatzerlöse im Ausland. Dabei entfallen 4 % auf Japan. Es ist auf dem japanischen Markt wettbewerbsfähiger geworden, da das WPA geholfen hat, die Kosten für Exporteure von Luxusgütern zu senken.
  • Französisches Saatgut: HEMP-it aus Frankreich ist eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die sich auf die Erzeugung und Zertifizierung von Saatgut spezialisiert hat. Sie hat in den letzten vier Jahren zusammen mit der Hokkaido Hemp Association versucht, die traditionelle Hanfkultur in Japan wiederzubeleben. Das Handelsabkommen der EU mit Japan könnte zur Entwicklung des Geschäfts zwischen HEMP-it und japanischen Landwirten beitragen, indem Pflanzensorten ohne THC entwickelt werden.
  • Irisches Rindfleisch: Bord Bia, die irische Lebensmittelbehörde, fördert die Vermarktung von Rindfleisch aus der EU im Rahmen eines von der EU kofinanzierten Projekts. Ziel der Kampagne ist es, in Japan für Europas hohe Standards bei der Sicherheit, Qualität und Nachhaltigkeit von Lebensmitteln zu werben. Dank des WPA zwischen der EU und Japan werden die Zölle auf Rindfleisch während der Laufzeit des Abkommens schrittweise auf 9 % gesenkt. Dadurch können irische Rindfleischerzeugnisse zu wettbewerbsfähigen Preisen angeboten werden.

Weitere Beispiele für Sektoren und Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten finden Sie hier.

Hintergrund
Das WPA schafft neue Möglichkeiten für europäische Landwirte und Lebensmittelhersteller und schützt zugleich umfassend die Interessen der EU. Dank dieses Abkommens können nun 211 hochwertige Nahrungsmittel- und Getränkespezialitäten aus der EU unter ihrer ursprünglichen Bezeichnung (sogenannte „geografische Angaben“) in Japan vermarktet werden und sind vor Nachahmung geschützt.

Darüber hinaus erhält die EU in Japan, einem der größten öffentlichen Beschaffungsmärkte der Welt, besseren Zugang zu öffentlichen Aufträgen. Das Abkommen bietet auch bessere Bedingungen für Dienstleister, eine größere Mobilität für Beschäftigte von Unternehmen und einen Rahmen für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Die EU und Japan haben sich auch darauf geeinigt, ehrgeizige Standards für nachhaltige Entwicklung festzulegen, unter anderem erstmals ein ausdrückliches Bekenntnis zum Pariser Klimaschutzübereinkommen.

Beispiele für die Zunahme der Exporte aus der EU nach Japan

Ware

Anstieg der Exporte nach Inkrafttreten des Abkommens*

Getränke

20 %

Wein

17,3 %

Apfelwein

31,5 %

Tee

39,8 %

Nudeln/Teigwaren

14,9 %

Sonnenblumenkerne

39,9 %

Fleisch

12 %

Schweinefleisch

12,6 %

Gefrorenes Rindfleisch

221,0 %

Milchprodukte

10 %

Milch und Rahm

120,7 %

Butter

47,8 %

Käse

7,0 %

Lederwaren

14 %

Bekleidung

9 %

Babybekleidung und Zubehör

108,3 %

Elektrische Maschinen

16,4 %

Telefongeräte und Telekommunikationsausrüstung

69 %

Platten, Bänder und Speichervorrichtungen

9,4 %

 * Februar bis November 2019 gegenüber Februar bis November 2018

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Fachmeldung v. 31.01.2020

Quelle

Europäische Kommission


Ausweitung von Handelsschutzmaßnahmen durch die EU;
Anwendung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten

Bislang haben die Zollvorschriften der EU die Anwendung handelspolitischer Schutzmaßnahmen nur auf Waren vorgesehen, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Aber auch auf See außerhalb des Zollgebiets auf dem sog. Festlandsockel und/oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaates können gedumpte oder unzulässigerweise subventionierte Waren verwendet werden. Z. B. bei der Ausbeutung von unter dem Meeresboden liegenden Rohstoffen oder bei Anlagen zur Gewinnung von Energie durch Wind oder Meeresströmung.

Um den Schutz der eigenen Industrie vor unfairem Handel zu verbessern, wurden von der EU im Jahre 2018 verschiedene Maßnahmen zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente beschlossen. Als Bestandteil dieser Modernisierung wurde auch die Möglichkeit geschaffen, Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen auf Waren, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaates geliefert werden, auszudehnen.

Der Begriff "Festlandsockel" meint hierbei den Festlandsockel i. S. d. Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Mit "ausschließliche Wirtschaftszone" ist die von den Mitgliedstaaten als eine solche ausgewiesene Zone i. S. d. Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gemeint.

Bisher geht die EU-Kommission davon aus, dass ein tatsächlicher Anwendungsfall noch nicht in Kürze eintreten wird.

Eine Verpflichtung für eine Ware, die auf den Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone geliefert wird, Zölle zu entrichten, besteht somit derzeit nicht.

Informationen zur Umsetzung

Mit der DVO (EU) 2019/1131 vom 02.07.2019 - dem sog. Zollinstrument - wurde für diese Waren ein neues Regelungswerk für die Zollentstehung, für die Mitteilung und Anmeldung von Waren und für die Zahlung von Zöllen - einschließlich deren Erhebung, Erstattung und Erlass - geschaffen.

Mit Geltungsbeginn des Zollinstruments am 04.11.2019 besteht nun erstmals die Möglichkeit, dass eine entsprechende Ausweitung bestehender oder eine neue Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen durch die Wirtschaft beantragt werden kann.

Mit dieser Erweiterung der handelspolitischen Maßnahmen kommen verschiedene neue Verpflichtungen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu. Betroffen sind im Wesentlichen die sogenannten "Empfänger", also die Halter einer Lizenz oder einer Zulassung für die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats. Erforderlich wird zum Beispiel die Abgabe einer Erklärung zum Erhalt der betroffenen Waren vergleichbar mit einer Zollanmeldung bei der Einfuhr. Aber auch die Ausführer entsprechender Waren sind von den neuen Regelungen betroffen, so muss die Lieferung entsprechender Waren bei der Ausfuhr mit einer besonderen Ländercodierung, welche zu gegebener Zeit noch veröffentlicht wird, kenntlich gemacht werden.

Formular 0230 "Erklärung zum Erhalt"

Das Formular 0230 "Erklärung zum Erhalt" steht Ihnen jetzt mit der zugehörigen Ausfüllanleitung zur Verfügung. In dem geöffneten Formular befindet sich oben rechts der Link, um die dazugehörige Ausfüllanleitung zu öffnen.

Formular 0230

Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung zum Erhalt ist das

Hauptzollamt Hamburg
- Zentralstelle AWZ -
Koreastraße 4
20457 Hamburg
Telefon 040 426206-0
Fax 040 426206-760

Die "Erklärung zum Erhalt" ist unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betroffenen Ware, ausschließlich elektronisch an die E-Mail-Adresse der Zentralstelle AWZ zu übersenden: infoawz.hza-hamburg[at]zoll.bund.de
Weitergehende Informationen zum Verfahrensablauf werden auf dieser Seite folgen.

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Fachmeldung v. 05.02.2020

Quelle

Zoll.de


Aktualisierung der EU-Guidances und des Merkblattes zum EU-Japan-EPA

Die Europäische Kommission hat auf ihrer Website englischsprachige Guidance documents zu bestimmten Themen des EU-Japan-EPA veröffentlicht.

Website der Europäischen Kommission (in englischer Sprache)

Zum 31.01.2020 wurde die Guidance zu "Statement on Origin for multiple shipments of identical products" aktualisiert. Darin wird klargestellt, dass eine Erklärung zum Ursprung (EzU) für Mehrfachsendungen auch dann anerkannt werden kann, wenn sie nach der Ausfuhr ausgefertigt wurde ("Retrospective use").

Deshalb wurde auch das "Merkblatt EU-Japan-EPA" angepasst und insbesondere um Informationen über die rückwirkende Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung für Mehrfachsendungen ergänzt.

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Fachmeldung v. 07.02.2020

Quelle

Zoll.de


Impulse für Ausfuhren von Entwicklungsländern in die Europäische Union dank Handelspräferenzen

Die Ausfuhren aus Entwicklungsländern in die Europäische Union, bei denen besondere Zollpräferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU in Anspruch genommen werden, erreichten 2018 einen neuen Höchstwert von 69 Mrd. EUR. Dem am 10.02.2020 veröffentlichten zweijährlichen Bericht der Europäischen Kommission über das APS zufolge stiegen die Ausfuhren der 71 APS-begünstigten Länder in die EU auf fast 184 Mrd. EUR. Davon entfielen beinahe 69 Mrd. EUR auf Sonderpräferenzen.

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Europäischen Kommission, Josep Borrell‚ erklärte: „Der Handel ist eines der wichtigsten Instrumente, die der EU zur Verfügung stehen, um weltweit Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und verantwortungsvolle Staatsführung, die Säulen der nachhaltigen Entwicklung sind, anzusprechen, zu unterstützen und zu verbessern. Mit dem Allgemeinen Präferenzsystem der EU unterstützen wir nachhaltigen Fortschritt und nachhaltiges Wachstum in Entwicklungsländern, nicht zuletzt im Bereich des Klimaschutzes. Dank unserer Präferenzzölle im Handel tragen wir dazu bei, Tausende aus der Armut zu holen, Ungleichheiten abzubauen und Wirtschaftswachstum zu generieren.“

EU-Handelskommissar Phil Hogan ergänzte: "Dank unseres Handelspräferenzsystems importiert die EU doppelt so viel aus den am wenigsten entwickelten Ländern wie der Rest der Welt. Mit diesem Markenzeichen der EU-Handelspolitik unterstützen wir Millionen von Arbeitsplätzen in den ärmsten Ländern der Welt und schaffen dort einen Anreiz, internationale Übereinkommen über Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Umweltschutz umzusetzen.“

Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems fallen für Ausfuhren von Entwicklungsländern in die EU keine Einfuhrzölle an. Durch zusätzliche Exportmöglichkeiten werden diese Länder bei der Bekämpfung der Armut und der Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützt, wobei gleichzeitig auch die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung gewahrt werden. So zeigt der heute veröffentlichte Bericht, dass beispielsweise Sri Lanka, die Mongolei und Bolivien dank des APS wirksamer gegen Kinderarbeit vorgehen.
Die EU-Handelsagenda leistet weltweit einen Beitrag für die Erreichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. Die Präferenzen bieten einen Anreiz für die begünstigten Länder, weitere Schritte zur wirksamen Umsetzung internationaler Übereinkommen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Umwelt und verantwortungsvolle Staatsführung zu unternehmen.

In vielen der 71 APS-begünstigten Länder bestehen nach wie vor Herausforderungen, unter anderem in Bezug auf Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums und der Medienfreiheit, den Zugang zur Justiz, Minderheitenrechte, die Todesstrafe und die Vereinigungsfreiheit. Unzureichende Fortschritte, auch in einigen der größten begünstigten Länder, haben dazu geführt, dass die EU die Lage intensiver überwacht und ihr Engagement verstärkt, insbesondere in Bezug auf Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte. Im Falle Kambodschas hatte dies zur Folge, dass die EU wegen der schwerwiegenden und systematischen Verstöße gegen die Grundsätze der wesentlichen Übereinkommen der Vereinten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation ein Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme der Präferenzen eingeleitet hat.

In dem Bericht wird untersucht, inwieweit die APS-begünstigten Länder das Schema optimal nutzen. Auch eine Reihe übergeordneter Themen wird darin beleuchtet, wie der zivilgesellschaftliche Handlungsspielraum, Fortschritte bei der Bekämpfung der Kinderarbeit, Umweltfragen sowie Fragen der verantwortungsvollen Staatsführung. Der Bericht enthält Beispiele dafür, wie die EU mit allen Akteuren, unter anderem der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen – vor allem den Aufsichtsgremien der Vereinten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation – sowie den Behörden der begünstigten Länder zusammenarbeitet, um das APS wirksamer zu gestalten und sicherzustellen, dass Handel und Werte nicht getrennt voneinander gefördert werden.

Die EU-Industrie ist ein wichtiger Partner, wenn es darum geht, nachhaltige Entwicklung zur Realität zu machen: Sie investiert in APS-Länder, bezieht Rohstoffe aus ihnen, stellt Waren vor Ort her und sorgt dafür, dass internationale Arbeits- und Umweltnormen eingehalten werden.

Hintergrund

Diesem dritten zweijährlichen Bericht sind zehn gemeinsame Arbeitsunterlagen der Europäischen Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes beigefügt. In neun dieser Unterlagen wird die Leistung jedes der neun APS+-begünstigten Länder bewertet. In der zehnten Unterlage wird eine Bewertung der drei APS-begünstigten Länder Bangladesch, Kambodscha und Myanmar/Birma vorgenommen, mit denen die EU 2017 ein verstärktes Engagement – einen vertieften Dialog in Menschenrechts- und Arbeitnehmerrechtsfragen – begonnen hat.

Das APS der EU umfasst drei Regelungen:

  • Eine allgemeine Regelung für Länder mit niedrigem oder mittlerem Einkommen der unteren Einkommenskategorie, die für zwei Drittel der Zolltarifpositionen die teilweise oder vollständige Aufhebung der Zölle vorsieht (15 Begünstigte);
  • Die Sonderregelung APS+ für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung. Für gefährdete Länder mit niedrigem oder mittlerem Einkommen der unteren Einkommenskategorie, die 27 internationale Übereinkommen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz und verantwortungsvolle Staatsführung umsetzen, werden dieselben Zölle auf 0 % gesenkt (8 Begünstigte);
  • Die Sonderregelung EBA (Everything but Arms; Alles außer Waffen), nach der den am wenigsten entwickelten Länder ein zoll- und kontingentfreier Zugang für alle Waren mit Ausnahme von Waffen und Munition gewährt wird (48 Begünstigte).

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Fachmeldung v. 10.02.2020

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Europäische Kommission


Kommission begrüßt Zustimmung des Europäischen Parlaments zum Handels- und zum Investitionsabkommen EU-Vietnam

Die Europäische Kommission begrüßt den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12.02.2020, das Handels- und das Investitionsabkommen zwischen der EU und Vietnam zu billigen. Das Handelsabkommen soll noch 2020 nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in Vietnam in Kraft treten. Mit dem Handelsabkommen werden praktisch alle Zölle auf Waren beseitigt, die zwischen beiden Seiten gehandelt werden, und durch seine nachdrücklichen, rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen zur nachhaltigen Entwicklung wird die Achtung der Arbeitnehmerrechte, des Umweltschutzes und des Pariser Klimaschutzübereinkommens gewährleistet.

EU-Handelskommissar Phil Hogan erklärte: „Das Abkommen zwischen der EU und Vietnam birgt enormes wirtschaftliches Potenzial für Verbraucher, Arbeitnehmer, Landwirte und Unternehmen. Es geht jedoch weit über den wirtschaftlichen Nutzen hinaus. Es zeigt, was Handelspolitik bewirken kann. Vietnam hat dank unserer Handelsgespräche bereits große Anstrengungen im Bereich der Arbeitnehmerrechte unternommen. Sobald diese Abkommen in Kraft getreten sind, werden sie unsere Möglichkeiten, Reformen in Vietnam zu fördern und zu überwachen, weiter verbessern.“

Die Tatsache, dass es sich hierbei um das umfassendste Handelsabkommen zwischen der EU und einem Entwicklungsland handelt, wurde vollauf berücksichtigt: Vietnam wird seine Zölle über einen längeren Zeitraum (10 Jahre) schrittweise beseitigen, um seinen Entwicklungsbedürfnissen Rechnung zu tragen. Viele wichtige EU-Exportgüter wie Arzneimittel, Chemikalien oder Maschinen können jedoch bereits ab dem Inkrafttreten zollfrei importiert werden. Das Abkommen enthält zudem besondere Bestimmungen zum Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse im Automobilsektor und schützt 169 traditionelle europäische Nahrungsmittel und Getränke, sogenannte geografische Angaben (z. B. Rioja-Wein oder Roquefort-Käse).

Außerdem können Unternehmen aus der EU dank des Handelsabkommens gleichberechtigt mit vietnamesischen Unternehmen an Ausschreibungen vietnamesischer Behörden und staatlicher Unternehmen teilnehmen.

Das Abkommen eröffnet nicht nur erhebliche wirtschaftliche Möglichkeiten, sondern sorgt auch dafür, dass Handel, Investitionen und nachhaltige Entwicklung Hand in Hand gehen. Es sieht hohe Standards in den Bereichen Arbeit, Umweltschutz und Verbraucherschutz vor und gewährleistet dabei, dass kein „Wettlauf nach unten“ stattfindet, um den Handel anzukurbeln und Investitionen ins Land zu holen.

Mit dem Abkommen verpflichten sich beide Seiten,

  • die acht grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu ratifizieren sowie die Grundsätze der IAO in Bezug auf die Grundrechte am Arbeitsplatz zu achten, zu fördern und wirksam umzusetzen;
  • das Übereinkommen von Paris und andere internationale Umweltübereinkommen umzusetzen und die Erhaltung der Tierwelt und der biologischen Vielfalt sowie eine nachhaltige Forstwirtschaft und Fischerei zu fördern;
  • die unabhängige Zivilgesellschaft in die Überwachung der Umsetzung dieser Verpflichtungen auf beiden Seiten einzubeziehen.

Vietnam hat hier bereits einige Fortschritte erzielt:

  • Es ratifizierte im Juni 2019 das IAO-Übereinkommen Nr. 98 über Tarifverhandlungen;
  • nahm im November 2019 ein überarbeitetes Arbeitsgesetz an und
  • bestätigte einen Zeitplan für die Ratifizierung der beiden verbleibenden grundlegenden IAO-Übereinkommen zur Vereinigungsfreiheit und zur Zwangsarbeit.

Das Handelsabkommen ist institutionell und rechtlich mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Vietnam verknüpft, sodass im Falle von Menschenrechtsverletzungen geeignete Maßnahmen getroffen werden können.

Nächste Schritte

Mit der Annahme durch das Parlament kann der Rat jetzt das Handelsabkommen abschließen. Sobald die vietnamesische Nationalversammlung es ebenfalls ratifiziert hat, kann es in Kraft treten – höchstwahrscheinlich im Frühsommer 2020. Das Investitionsschutzabkommen mit Vietnam muss dagegen noch von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen internen Verfahren ratifiziert werden. Sobald es ratifiziert ist, ersetzt es die bilateralen Investitionsabkommen, die derzeit zwischen 21 EU-Mitgliedstaaten und Vietnam bestehen.

Hintergrund

Vietnam ist nach Singapur der zweitgrößte Handelspartner der EU im Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN). Der Warenhandel beläuft sich auf 49,3 Mrd. EUR pro Jahr und der Handel mit Dienstleistungen auf 4,1 Mrd. EUR.
Die wichtigsten Güter, die aus der EU nach Vietnam exportiert werden, sind Spitzentechnologieprodukte wie elektrische Maschinen und Ausrüstungen, Flugzeuge, und Fahrzeuge sowie Arzneimittel. Die wichtigsten Exportgüter Vietnams in Richtung EU sind elektronische Produkte, Schuhe, Textilien und Bekleidung, Kaffee, Reis, Meeresfrüchte und Möbel.

Mit insgesamt 6,1 Mrd. EUR Direktinvestitionen (2017) gehört die EU zu den größten ausländischen Investoren in Vietnam. Die meisten EU-Investitionen fließen in die industrielle Verarbeitung und Fertigung.

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Fachmeldung v. 12.02.2020

Quelle

Europäische Kommission

 

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