Neuerungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen – Aufzeichnungspflichten ab dem 01.07.2016

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz die Energiesteuer- und Stromsteuertransparenzverordnung vom 04.05.2016 – EnSTransV (BGBl. I, 1158) erlassen.

Damit kommt es einer europarechtlichen Vorgabe an die Gewährung von Beihilfen nach, die vorwiegend der Transparenz staatlicher Beihilfen für die Öffentlichkeit dienen soll.

Ab dem 01.07.2016 sind Begünstigte, die Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsteuerbereich in Anspruch nehmen, unter weiteren Umständen dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die Art und Menge des entnommenen Stroms sowie der verwendeten Energieerzeugnisse zu führen. Die daraus resultierenden Daten sind dem zuständigen Hauptzollamt zukünftig jährlich anzuzeigen oder es ist eine Erklärung darüber abzugeben.

Beispielsweise muss der Begünstigte im Falle der Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung gem. § 28 EnergieStG (Verheizen von Biokraftstoffen und einigen Gasen des Bergbaus) eine Anzeige gem. § 4 EnSTransV bis zum 30.06. des Folgejahres auf die Steuerentlastung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben. Dazu soll ein Vordruck zur Verfügung gestellt werden, welcher verbindlich zu verwenden ist.

Eine solche Anzeige ist weiterhin auch dann abzugeben, wenn Steuerermäßigungen gem. §§ 3 und 3a EnergieStG (Verwendung in begünstigten Anlagen) und §§ 9 Abs. 2 und 3 StromStG (Strom zur Stromerzeugung und Anlagen mit einer elektr. Nennleistung von bis zu 2 MW) geltend gemacht wurden.

Eine Erklärungspflicht erstreckt sich zusätzlich auf Fälle von Steuerentlastungen. Betroffene Steuerentlastungen sind:

  • § 50 EnergieStG - Biokraftstoffe
  • §§ 53 a und b EnergieStG - KWK-Anlagen
  • § 54 EnergieStG und § 9b StromStG- UPG (Verwendung/Entnahme für betriebliche Zwecke)
  • § 55 EnergieStG und § 10 StromStG - Spitzenausgleich
  • § 56 EnergieStG - ÖPNV
  • § 57 EnergieStG - Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • § 14a Stromsteuer-Durchführungsverordnung - Landstromversorgung

Sowohl die Anzeigen als auch die Erklärungen sind jährlich abzugeben. Beide Meldungen müssen personenbezogene Daten, die eingesetzten Energieerzeugnis- und Strommengen, die Höhe der (ausgezahlten) Steuerbegünstigungen, den Wirtschaftszweig des Unternehmens sowie die Angabe des ggfs. vorhandenen KMU-Status (Kleines und mittleres Unternehmen) enthalten. Auch die Einholung weiterer Informationen durch die Zollbehörden ist möglich, sofern die Zollverwaltung dies als erforderlich ansieht.

Allerdings können betroffene Begünstigte eine Befreiung von den Anzeige- oder Erklärungspflichten beantragen. Eine Befreiung kann im Einzelfall gewährt werden, wenn die Summe der Begünstigungen innerhalb der drei vorhergehenden Kalenderjahre 150.000 € je Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30.06. des maßgeblichen Kalenderjahres auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Eine erteilte Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht gilt sodann drei Jahre ab dem Jahr der Antragstellung.

Auf der Grundlage der eingegangenen Anzeigen ermittelt das Hauptzollamt, ob die Daten auf allgemein zugänglichen Internetseiten zu veröffentlichen sind. Das ist der Fall, wenn das maßgebliche Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 500.000 € beträgt.

Die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz ist am 18.05.2016 in Kraft getreten. Die oben dargestellten Aufzeichnungspflichten gelten ab dem 01.07.2016. Eine erste Anzeige oder Erklärung ist gegenüber dem Hauptzollamt dann bis zum 30.06.2017 abzugeben, soweit der Begünstigte nicht davon befreit worden ist.

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Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz

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