Europäische Kommission weitet Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Aluminiumfolie mit Ursprung in China auf aus Thailand versandte Ware aus

Der Rat der Europäischen Union führte mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 vom 24.09.2009 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium (im Folgenden „Jumbo-Rollen“) mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China ein. Bei den Maßnahmen handelte sich um einen Wertzoll in Höhe von 6,4 % bis 30,0 %.

In gleicher Weise erließ der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 vom 11.03.2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen (im Folgenden „kleine Rollen“) mit Ursprung in der Volksrepublik China. Bei diesen Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 14,2 % bis 35,6 %.

Diese Maßnahmen hält die Europäische Kommission auf Einfuhren mit Ursprung in China bis heute aufrecht. Heute noch geltende Maßnahmen sind die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2384 vom 17.12.2015 („Jumbo-Rollen“) und (EU) 2019/915 vom 04.06.2019 („kleine Rollen“).

Nunmehr hat die Europäische Kommission mit gleich zwei Verordnungen diese Maßnahmen ausgeweitet:

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1474 und 2021/1475 vom 14.09.2021 hat sie den Antidumpingzoll auf die Einfuhren von „Jumbo Rollen und „kleinen Rollen“, wie sie in den o. g. Antidumpingverordnungen bezeichnet werden, mit Ursprung in China auf aus Thailand versandte Folien aus Aluminium ausgeweitet, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht.

Hintergrund waren entsprechende Anträge nach Art. 13 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 vom 08.06.2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden: „Grundverordnung“) auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der verhängten Antidumpingmaßnahmen. Der Antragsteller blieb anonym, hatte aber offensichtlich ausreichende Beweise für eine Veränderung des Handelsgefüges der Ausfuhren aus China und Thailand vorgelegt. Hieraus ging hervor, dass die Veränderung auf den Versand von „Jumbo-Rollen“ und „kleinen Rollen“ über Thailand in die Union nach Durchführung von sog. Montagevorgängen zurückzugehen schien und dass diese Montagevorgänge eine Umgehung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen darstellten. Der Wert der chinesischen Teile machte nämlich über 60 % des Gesamtwerts der montierten Ware aus, während der durch die Montagevorgänge hinzugefügte Wert weniger als 25 % der Herstellkosten betrug.

Die Europäische Kommission leitete daraufhin ein Untersuchungsverfahren ein und veranlasste zudem die zollamtliche Erfassung der aus Thailand versandten Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnis aus Thailand angemeldet oder nicht. Die Einzelheiten und der Ablauf der Untersuchung können den beiden o. g. Verordnungen (EU) 2021/1474 und 2021/1475 entnommen werden, ebenso die Details zu der betroffenen Ware. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kam die Europäische Kommission zu dem Ergebnis, dass durch die Einfuhren der aus Thailand versanden untersuchten Ware eine Umgehung vorliegt.

Als Konsequenz hat die Europäische Kommission nach Art. 1 der Verordnung (EU) 2021/1474 den nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren von:

  • Folien aus Aluminium, mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm und einem Stückgewicht von über 10 kg,
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht,
  • Folien aus Aluminium, mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht,
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht,
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht,

die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 19(TARIC-Codes 7607 11 19 10, 7607 11 19 30, 7607 11 19 40, 7607 11 19 50) und ex 7607 11 90(TARIC-Codes 7607 11 90 44, 7607 11 90 46, 7607 11 90 71, 7607 11 90 72) eingereiht werden, mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC- Zusatzcode C601).

In gleicher Weise hat die Europäische Kommission nach Art. 1 der Verordnung (EU) 2021/1475 den nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf aus Thailand versandte Einfuhren

von Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, aber weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch mit Prägung, in leichten Rollen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11und ex 7607 19 10(TARIC-Codes 7607 11 11 11und 7607 19 10 11) eingereiht werden, ausgeweitet.


Links:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1474 vom 14.09.2021

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1475 vom 14.09.2021


Quelle:

Amtsblatt der Europäischen Union,, L 325, 15. September 2021