Interims Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und den ESA-Staaten

Im Warenverkehr mit den ESA-Staaten greift das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, geändert mit Beschluss 1/2020 vom 14. Januar 2020. Durch dieses Protokoll wird sowohl die Einfuhr von Ursprungswaren im Sinne des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens in den ESA-Staaten als auch die Einfuhr in das Zollgebiet der Union begünstigt.

Mit Mitteilung vom 27.09.2021 (Abl. C 390/3) hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass seit dem 1.7.2021 die Selbstzertifizierung durch den registrieren Ausführer (REX) für die Inanspruchnahme der Präferenz genutzt werden muss. Mithin findet nun der Art. 18 Abs. 3 des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Anwendung (in der E-VSF Z 41 80-7). Seitdem kann die Präferenzbegünstigung für Waren mit Ursprung in Simbabwe nur noch durch eine Erklärung zum Ursprung (EzU) begründet werden. Dies kann durch eine der folgenden Personen geschehen:

  • Registrierter Ausführer (REX) oder
  • Jedermann für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6.000 EUR.

Ab dem 1.7.2021 findet somit die Selbstzertifizierung Anwendung. Andere Arten von Präferenznachweisen, z.B. die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung, reichen nicht mehr aus. Durch die Europäische Kommission wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Bis zum 26.9.2021 konnte eine Präferenz auch dann gewährt werden, wenn vorerst weiterhin eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung genutzt wurde.

Zur Inanspruchnahme der Präferenz sind die folgenden Codierungen zu nutzen:

U162    EzU von Jedermann bis zu
einem Wert von 6.000 EUR

N864    EzU von einem REX

C100    Angabe der REX-Nummer (nur bei „N864“ erforderlich)


Weiterführende Informationen unter:

Amtsblatt der Europäischen Union C 390/3

Warenverkehr mit den ESA-Staaten; Einfuhren aus Simbabwe