Änderungen bei Präferenznachweisen aus Ghana

Zur Mitte des Jahres 2023 treten für Unternehmen, die Waren aus Ghana in die Europäische Union importieren und eine Präferenzbehandlung in der Europäischen Union für Ghanaische Ursprungswaren anstreben, Neuerungen auf. Das System des „ermächtigten Ausführers“ wird durch das System des „registrierten Ausführers“ für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana ersetzt.

Im Gegensatz zum Status eines ermächtigten Ausführers handelt es sich bei einem registrierten Ausführer (REX) nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern es genügt eine Registrierung im REX-System. Der Status als REX ist bereits für Importe aus Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) maßgeblich. Zudem findet das REX-System auch in einigen Freihandelsabkommen für Exporte aus der EU Anwendung, beispielsweise im Abkommen mit Kanada (CETA), mit Japan (JEFTA) oder mit Großbritannien (TCA).

Zum 20. August 2023 endet eine dreijährige Übergangsphase des Ursprungsprotokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten andererseits. Bis zum 20. August 2023 ist es für Importe aus Ghana möglich, eine Präferenzbehandlung in der Europäischen Union durch Vorlage einer Warenbescheinigung EUR.1 zu erhalten.

Ab dem 20. August 2023 ist eine Präferenzbehandlung in der Europäischen Union nur noch auf Grundlage einer Ursprungserklärung möglich. Demnach müssen für Einfuhren aus Ghana in die Europäische Union mit Ursprungserzeugnissen aus Ghana grundsätzlich Ursprungserklärungen vorgelegt werden, damit eine Präferenzbehandlung gewährt werden kann. Eine solche Ursprungserklärung erfordert, dass sie

  • von einem Ausführer ausgefertigt wurde, sofern eine Sendung Ursprungserzeugnisse enthält, deren Wert 6.000 Euro nicht übersteigt oder
  • von einem registrierten Ausführer nach dem Ghanaischen Recht ausgefertigt wurde, sofern eine Sendung Ursprungserzeugnisse enthält, die einen Wert von über 6.000 Euro aufweisen.

Ausnahmen für Ursprungserklärungen bestehen auch weiterhin für bestimmte Waren des Art. 26 des Ursprungsprotokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, wie beispielsweise Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Reisenden, die nicht für kommerzielle Zwecke eingeführt werden.

Unternehmen, die Sendungen oberhalb der o.g. Wertschwelle mit Ursprung Ghana in die Europäische Union importieren, sollten dafür Sorge tragen, dass deren Lieferanten in Ghana registrierter Ausführer nach den Ghanaischen Rechtsvorschriften werden.


Quelle:

Zoll-Fachmeldung vom 25.01.2023

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