Angabe des Beförderers und dessen Kennzeichen in der Ausfuhranmeldung mit AES 3.0

Das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr AES 3.0 erfüllt die neusten technischen Spezifikationen der EU-Kommission sowie die Vorgaben des Anhangs B UZK-DelVO und UZK-DVO. Daher müssen Teilnehmer von AES 2.4 bis zum 16. Juli 2023 auf die neue Version des Verfahrens umstellen. Allerdings ergeben sich dadurch auch Änderungen bei Anforderungen der anzugebenden Daten in der Ausfuhranmeldung.

Sollen Waren das Zollgebiet der Union verlassen, ist bei der Ausfuhrzollstelle eine Anmeldung zum Verfahren der Ausfuhr oder der passiven Veredelung abzugeben und eine Gestellung durchzuführen. Außerdem ist nach Art. 263 Abs. 1, Abs. 4 UZK eine Vorabanmeldung (ASumA) mit sicherheitsrelevanten Angaben für eine Risikoanalyse der Zollstelle einzureichen. Dies soll gemäß Art. 263 Abs. 3 Buchstabe a) UZK mittels der Zollanmeldung erfolgen, sofern für das gewünschte Verfahren eine solche vorgeschrieben ist. Bei der Anmeldeart „CO“ (Warenverkehr zwischen steuerlichen Sondergebieten innerhalb des Zollgebiets der EU) sind die sicherheitsrelevanten Daten ausnahmsweise nicht erforderlich. Im Datenelement „Sicherheit“ ist in diesem Fall die Angabe „0“ zu machen. Eine weitere Ausnahme bilden die Fälle der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Art. 245 UZK-DelVO.

Einige bestimmte Datenelemente sollen nachfolgend erläutert werden, wobei es sich nicht um eine abschließende Aufzählung der Datenelemente handelt. Die sicherheitsrelevanten Daten für die Vorabanmeldung sind der Spalte A1 des Anhangs B UZK-DelVO, für die Ausfuhranmeldung der Spalten B1 und B2 zu entnehmen.

Folgende Datenfelder sind in der Ausfuhranmeldung nun verpflichtend anzugeben:

  • Zunächst ist der Beförderer (13 12 000 000), sofern er bekannt ist, in der Ausfuhranmeldung zu benennen. Als Beförderer gilt auch der Spediteur. Falls dieser noch nicht bekannt ist, kann auch der mutmaßliche Beförderer eingetragen werden. Wird jedoch das Feld frei gelassen, so gilt der Anmelder als Beförderer. In jedem Fall wird die Ausfuhranmeldung angenommen und die Ausfuhrsendung überlassen. In der Ausfuhranmeldung kann entweder die EORI- oder die TCUI-Nummer des Beförderers angegeben werden.
  • Außerdem ist das Datenfeld des abgehenden (19 05 000 000) sowie des grenzüberschreitenden aktiven (19 08 000 000) Beförderungsmittels im Falle des Straßenverkehrs durch Angabe des Kennzeichens bzw. des mutmaßlichen Kennzeichens auszufüllen.

Fehlen diese Angaben, kann die Anmeldung von der Ausfuhrzollstelle nicht angenommen werden.


Quelle:

ATLAS-Info 0393/23 vom 02.01.2023

 

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