BAFA veröffentlicht Informationen zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 – Nr. 27

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat in einer Vorabinformation die Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 27 bis zum 31. März 2023 angekündigt. Mit der Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen sind teils Änderungen in deren Anwendungsbereichen verbunden, welche zum 1. Oktober 2022 mit Veröffentlichung der verlängerten Allgemeinen Genehmigungen im Bundesanzeiger in Kraft getreten sind.

Zu inhaltlichen Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 24, Nr. 26 und Nr. 27 kam es nicht.

Die Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23 und Nr. 25 war hingegen mit Änderungen der begünstigten Bestimmungsziele der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen verbunden.

Änderungen der begünstigten Bestimmungsziele

Die Ukraine wurde neu in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele von einigen Allgemeinen Genehmigungen aufgenommen. Dies betrifft die folgenden Allgemeinen Genehmigungen:

  • Allgemeine Genehmigung Nr. 18 – Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen

Gleichzeitig wurden andere Länder aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 gestrichen.

Dies betrifft die folgenden Länder:

  • Für die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Geländegängige Fahrzeuge:
    Ägypten, Äthiopien, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Marokko, Mosambik, Ruanda, Sierra Leone, Thailand, Türkei und Usbekistan
  • Für die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr:
    China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Ruanda und Sierra Leone

Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 28 und Nr. 32 wurde seitens des BAFA zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgenommen, da der Gültigkeitszeitraum dieser Allgemeinen Genehmigungen erst am 31. März 2023 bzw. am 31. Dezember 2022 endet.

Hinweise

Neben der Privilegierung des Bestimmungsziels Ukraine für weitere Fallgruppen ist das Streichen des Bestimmungsziels China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong) auffällig. Für einige Fallgruppen von Ausfuhren mit dem Bestimmungsziel China wird daher nunmehr die Beantragung entsprechender Genehmigungen notwendig.

Die Prüfung der Nutzungsvoraussetzungen der Allgemeinen Genehmigungen – Güterkreis, Länderkreis und Nebenbestimmungen – liegt stets in der Verantwortlichkeit des Ausführers bzw. des Nutzers der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung. Hierbei ist auf größte Sorgfalt zu achten.


Quellen:

Vorabinformation zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 27

Allgemeine Genehmigungen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

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