Neue Funktionen in ATLAS – Auswirkungen für die Praxis

Mit Wartungsfenster am 24.09.2022 wurden neue Funktionen in ATLAS implementiert. Diese sind für die Praxis (insbesondere im Bereich der Ausfuhr) von Bedeutung.

Sowohl Teilnehmer der AES-Versionen 2.4 (zumindest teilweise) als auch solche Teilnehmer der AES-Version 3.0 sind hiervon betroffen. Da die Umstellungsphasen („weiche Migration“) für Teilnehmer vom AES-Release 2.4 auf 3.0 erst am 16.7.2023 und für das ATLAS-Release 9.0 auf 9.1 erst am 13.11.2022 enden, ist zu beachten, dass Release-spezifische Änderungen – vorerst – nur die Teilnehmer betreffen, die die Migration bereits vorgenommen haben.

 

1. Codierungen für den Reise-/Postverkehr

Eine Vielzahl an Freihandelsabkommen sehen vor, dass im Reise-/Postverkehr vom strengen Nämlichkeitsprinzip abgewichen werden kann, indem auf Präferenznachweise und Direktbeförderungsnachweise verzichtet wird. Die bisherige Codierung „4EEP“ wird durch „Y119“ ersetzt. Die Aussage der ursprünglichen Codierung bleibt identisch. Bis zum 19.11.22 können vorerst beide Varianten genutzt werden.

 

2. Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen

Für Impfstoffe zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ist sowohl die Anzahl an Impfstoffdosen (= Besondere Maßeinheit: NAR), die ausgeführt werden, als auch der jeweilige Impfstoff (= TARIC- Zusatzcodierungen) zu codieren. Für Letzteres wurden die Zusatzcodierungen 4520 – 4530 und 4599 geschaffen. Eine Übersicht über diese (und alle weiteren Maßnahmenschlüssel/TARIC-Maßnahmearten) ist im EZT auffindbar (Pfad: „Texte -> (Inhaltsverzeichnis) -> Vorbemerkungen -> 1.5 Maßnahme-Schlüssel (MN-Schl.) und Maßnahmeart (MN-Text)“). Die Zuordnung der einzelnen Zusatzcodes zu den jeweiligen Impfstoffen kann mithilfe einer Umschlüsselungstabelle aus der TARIC-Datenbank erfolgen.

 

3. Änderungen im Rahmen des Nachforschungsersuchens („Follow-Up“-Verfahren)

Unabhängig von diesen spezifischen Änderungen ist aktuell zu beachten, dass die Fristen im Zusammenhang mit dem Ausfuhrverfahren aufgrund der Corona-Pandemie verlängert worden sind. Diese Änderungen bleiben von den ATLAS Änderungen unberührt und gelten vorerst weiter. An dieser Stelle verweisen wir vollumfänglich auf den AWB Newsletter 1/2022.

In dieser ATLAS-Info wird darauf hingewiesen, dass sich die Codierungen für die „Art des Ausgangs“ geändert haben. Infolgedessen wird die Codeliste A0137 durch die Codeliste S0210 ersetzt. Anstelle von vier Codierungen wird es zukünftig nur noch zwei Codierungen geben.

 

 

AES 2.4
AES 3.0

Code

Bedeutung

Code

Bedeutung

1

Ausfuhr verzögert (Gestellung an der Ausgangszollstelle ist noch
nicht erfolgt)

/

 

2

Ausgang verzögert (Gestellung an der Ausgangszollstelle ist
bereits erfolgt)

2

Ausgang verzögert

3

Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor

/

 

4

Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor

4

Ausgang erfolgt, Alternativnachweis
liegt vor

Die Änderung hat beispielsweise für die Fälle Bedeutung, in denen der Wirtschaftsbeteiligte das Nachforschungsersuchen proaktiv – frühestens mit Ablauf des 70. Tags nach Überlassung zur Ausfuhr – startet. In Diesen Fällen ist mit der Nachricht Ausgang zur Ausfuhr „E_EXP_EXT“ (vgl. EDI-Implementierungshandbuch) nur die Nachricht „4“ möglich. Identisches gilt für die Schnittstelle zwischen Versand und Ausfuhr, in denen das Follow-Up Verfahren häufig aufgrund von unzulässigen Bestimmungszollstellen oder nicht konformen Verfahren beginnt.

4. Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr

Durch AES 3.0 wird sich die „Art der Anmeldung“ (Datenelement 11 01 000 000) wesentlich verändern. Anstelle einer Buchstabenkombination wird zukünftig eine achtstellige Nummer verwendet. Die Zollanmeldungen im Zusammenhang mit der zentralen Zollabwicklung (CCL-Bewilligung) sind daran erkennbar, dass sich an der 6. Stelle eine „4“ befindet („•••••4••“). Näheres kann dem EDI-Implementierungshandbuch zu AES-Version 3.0 entnommen werden.

Neben dieser Änderung ist zu beachten, dass sich die Bezeichnungen ändern. Hintergrund ist, dass die Systematiken und Begrifflichkeiten des UZK weiterhin Eingang finden sollen. Somit ist fortan anstelle von einer „vollständigen Ausfuhranmeldung“ eher die Rede von einer „Standard-Ausfuhranmeldung“ (i.S.v. Art. 162 UZK) und anstelle von einer „unvollständigen Ausfuhranmeldung“ (i.S.v. Artikel 280 ff. ZK-DVO) eher die Rede von einer vereinfachten Ausfuhranmeldung (i.S.v. Art. 166 UZK).

Neben dieser Formalie sei an dieser Stelle auf ein mögliches Problem hingewiesen, das im Rahmen einer CCL-Bewilligung beachtet werden sollte. Laut ATLAS-Info 0362/22 ist für die CCL-Bewilligung eine SDE-Bewilligung nur dann erforderlich, wenn auch unvollständige Ausfuhranmeldungen abgegeben werden. Ein grundsätzliches Erfordernis einer SDE-Bewilligung würde es somit nicht geben. Von der bloßen Gesetzessystematik ist dies wohl richtig, jedoch steht dies nicht im Einklang mit der Verwaltungspraxis. Laut dieser wird die CCL-Bewilligung bis auf Weiteres nur in Kombination mit der SDE-Bewilligung erteilt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die SDE-Bewilligung aktuell nur rein national erteilt wird. Insbesondere dann, wenn sich Verpackungs- oder Verladeorte in anderen Mitgliedstaaten befinden, ist eine CCL-Bewilligung obligatorisch. In der Praxis spielt die Abgabe einer vereinfachten (ehemals unvollständigen) Zollanmeldung i.S.d. Art. 166 Abs. 2 UZK eher eine untergeordnete Rolle. Vielmehr wird die (deutsche!) Verfahrensvereinfachung in Form der (grundsätzlichen) sofortigen Annahme & Überlassung angestrebt. Diese Verflechtung erfordert ein besonderes Augenmerk im Rahmen etwaiger Bewilligungen.


Links:

Circabc: Additional Codes Descriptions

AWB-Newsletter Nr. 1/2022

EDI-Implementierungshandbuch

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung  

ATLAS Info 0360/22 

Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung: Antrag und Bewilligung

 

 

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