Die Ukraine tritt dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zum 01.10.2022 bei

Im Anschluss an ihre förmliche Einladung, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten, hat die Ukraine im August ihre Beitrittsurkunden hinterlegt. Seit dem 01.10.2022 kann daher ein gemeinsames Versandverfahren in die oder aus der Ukraine durchgeführt werden. Dies ist ein wichtiger Schritt vorwärts in der Beitrittsstrategie der Ukraine und wird die Arbeit an den Solidaritätskorridoren von der und in die Ukraine erheblich unterstützen.

Der Beitritt der Ukraine zu diesen Übereinkommen bedeutet, dass Waren viel leichter zwischen der Ukraine und der EU, Norwegen, Island, der Schweiz, Nordmazedonien, Serbien, der Türkei und dem Vereinigten Königreich transportiert werden können. Vereinfachte Vorschriften, wie gegenseitig anerkannte Sicherheiten und weniger Kontrollen, werden dazu beitragen, die Kosten für Unternehmen in der EU und in den Partnerländern zu senken und gleichzeitig den Handel zu erleichtern und anzukurbeln.

Die deutsche Zollverwaltung hat bereits Maßnahmen ergriffen, um dem neuen Status der Ukraine Rechnung zu tragen. Ab dem 01.10.2022 ist es möglich, gemeinsame Versandverfahren mit der Ukraine als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsland durchzuführen. Die Abwicklung erfolgt über den Einsatz des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland konkret mittels ATLAS, wie es auch bei anderen Vertragsparteien der Fall ist. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so ist es nicht erforderlich, ein TIR-Versandverfahren zu eröffnen.

Ab dem 01.10.2022 haben Teilnehmer, die die Ausfuhranmeldung mit einer AES 2.4 zertifizierten Software übermitteln, bei Ausfuhrvorgängen mit Bestimmungsland Ukraine als Art der Anmeldung (Ausfuhr) „EU“ anzugeben. Bei Einfuhren mit Versendungsland Ukraine ist der Wert „EU“ im Feld „Zollrechtlicher Status“ anzugeben. (ATLAS – Info 0364/22).

Allerdings ist eine Abwicklung von Versandverfahren, die vor dem 01.10.2022 eröffnet wurden und nach diesem Datum in die Ukraine befördert werden sollen, systemseitig nicht möglich. (ATLAS – Info 0358/22).

Im Rahmen der Sicherheiten-Verwaltung wird in allen gültigen Bewilligungen einer Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicherheitsleistung (BE/GE) mit Wirkung vom 01.10.2022 die Ukraine systemseitig als weiteres Ausschlussland aufgenommen. Wirtschaftsbeteiligte haben anschließend die Möglichkeit, den Geltungsbereich der jeweiligen Bewilligung um die Ukraine zu erweitern, um die Sicherheit bei Versandverfahren in die Ukraine zu verwenden. Hierbei ist dann für das Gebiet der Ukraine für den Bürgen ein Zustellungsbevollmächtigter oder ein Wahldomizil zu benennen. Allerdings können entsprechende Anträge erst ab dem 04.10.2022 beim bewilligenden HZA eingereicht werden und werden aus systemtechnischen Gründen erst ab diesem Zeitpunkt bearbeitet. (ATLAS – Info 0358/22).


Links:

EU-Kommission Nachrichten

GZD Fachmeldung

ATLAS – Info 0358/22

ATLAS – Info 0364/22

Quellen:

EU Generaldirektion Steuern und Zoll

zoll.de

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