Abschaffung der Industriezölle in der Schweiz

Die Schweiz schafft zum 01.01.2024 ihre Zölle für viele Industrieprodukte ab. Ferner soll die Zolltarifstruktur vereinfacht werden. Am 01.10.2021 wurde hierfür das Zolltarifgesetz der Schweiz geändert. Daraufhin hat sich der Bundesrat am 02.02.2022 für die Umsetzung dieser Maßnahmen entschieden. Die entsprechende Verordnung wurde am 15.02.2023 ausgefertigt.

Als Industrieprodukte gelten hierbei alle Güter mit Ausnahme der Agrarprodukte (inkl. Futtermittel) und der Fischereierzeugnisse. Die Aufhebung der Zölle umfasst alle Waren der Kapitel 25-97 des Zolltarifs mit Ausnahme einiger Agrarprodukte in den Kapiteln 35 und 38.

Ziel dieser Maßnahme ist es, Handelshemmnisse im Verkehr mit anderen Ländern abzubauen und damit international wettbewerbsfähiger zu werden. Auch Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz sollen von der Abschaffung von Zöllen für Industrieprodukte profitieren, da bei vielen Gebrauchsgütern bislang Zölle erhoben werden. Eine Weitergabe von Kostenersparnissen an den Endkunden soll durch Monitoring-Maßnahmen überprüft werden.

Durch die wegfallenden Zollabgaben und den damit einhergehenden Abbau von administrativen Hindernissen im Warenverkehr mit der Schweiz ergeben sich auch Erleichterungen bei den Wirtschaftsbeteiligten. Da bei der Ausfuhr in die Schweiz für die Produkte, die unter die Verordnung über die Änderung des Zolltarifs fallen, keine Zölle erhoben werden, wird eine Vorlage von Präferenznachweisen in vielen Fällen nicht mehr erforderlich sein. Dies gilt zumindest für solche Industrieprodukte, bei denen zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Schweiz feststeht, dass diese dort verbleiben oder konsumiert werden, da man in diesen Fällen nicht mehr auf die Nutzung von Freihandelsabkommen oder des Allgemeinen Präferenzsystems zugunsten der Entwicklungsländer angewiesen ist. Für Industrieprodukte wird darüber hinaus auf die Nutzung von Spezialverfahren größtenteils verzichtet werden können.

Praxishinweis

In Einzelfällen kann es trotzdem sinnvoll sein, auch für zollfreie Waren Präferenznachweise vorzulegen. Dies würde sich zum Beispiel dann anbieten, wenn die Waren in der Folgezeit aus der Schweiz heraus in andere Drittländer weiter exportiert werden sollen. Damit dann in Drittländern eventuelle Zollvergünstigungen gewährt werden können, müsste dort der präferenzielle Ursprung der Ware durch einen Präferenznachweis belegt werden.

Trotz der Zollfreiheit ist der Warenverkehr weiterhin zu dokumentieren, beispielsweise um eine Verzollung von Rückwaren zu vermeiden. Auch wenn keine Zölle erhoben werden, muss ferner eine Zollanmeldung unter Deklaration der korrekten Zolltarifnummern abgegeben werden, um den schweizerischen Zollbehörden beispielsweise die Einhaltung nichttarifärer Maßnahmen nachzuweisen.


Links:

Verordnung über die Änderung des Zolltarifs in den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz und über die Anpassung von Erlassen im Zusammenhang mit dieser Änderung

Aufhebung Industriezölle (admin.ch)

Quelle:

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

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