ATLAS-Release 10.1: Teilnehmer betreffende Änderungen

Das ATLAS-Release 10.1 wurde zum 25. Februar 2023 in den Echtbetrieb überführt. Alle Teilnehmer und Softwarehersteller haben voraussichtlich bis Ende September 2024 Zeit, den Wechsel zu vollziehen (weiche Migration).

Durch dieses ATLAS-Release ergeben sich relevante Neuerungen in Bezug auf die Einfuhr einschließlich der Summarischen Anmeldung, die Nacherhebung, Erstattung und den Erlass sowie auf bestimmte Verfahrensbereiche.

1. Im Einfuhrverfahren wird zum einen eine Local Reference Number (LRN) eingeführt. Diese innerbetriebliche Nummer dient der vorläufigen Identifizierung eines Einfuhrvorgangs und wird bei Erstellung der Anmeldung vergeben.

Zum anderen wird dem Beteiligten mit Annahme der Anmeldung die Master Reference Number (MRN) mitgeteilt. Zunächst enthalten Nachrichten, wie Einfuhrabgabenbescheide oder Befunde, die MRN ergänzend zur Registriernummer, sie soll diese jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ablösen.

Die 18-stellige MRN setzt sich wie folgt zusammen:

• Jahr
• Land
• Dienststellennummer der Dienststelle, bei der die Registrierung erfolgt
• Monat (Verschlüsselung mit den Buchstaben „A“-„L“)
• Art des Belegs
• Verfahrenscode
• Alphanumerische Nummer
• Verfahrenskennung (bei der Einfuhr Buchstabe „R“, bei Summarischen Anmeldungen Buchstage „U“ gem. Anhang B Titel II UZK-DVO)
• Prüfziffer

Beispiel: 23DE2300KPH00045R8

Hinweis: Bei Summarischen Anmeldungen entfallen die Stellen Art des Belegs und Verfahrenscode.

2. Weiter ist es mit dem Ende der Übergangsphase zu NCTS Phase 5 im Dezember 2023 möglich, Versandvorgänge in mehreren Einzelsendungen durchzuführen. Dafür ist die Übermittlung einer eigenen „Summarischen Anmeldung“ je Einzelsendung eines Versandvorgangs unter Angabe der jeweiligen MRN und der laufenden Nummer der Einzelsendung des Verfahrens erforderlich.

3. Außerdem wurden die Codierungen für die Zahlungsarten an die Vorgaben des UZK angepasst. Folgende Zahlungsarten können nun beantragt werden:

A = Barzahlung,
C = Scheckzahlung,
D = Andere (z.B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten),
E = Zahlungsaufschub,
F = Zahlungsaufschub für Einfuhrabgaben, ausgenommen EUSt und
G = Zahlungsaufschub – Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG).

Im Rahmen dessen wurde die Beantragung des Zahlungsaufschubs erweitert. Sollen alle Einfuhrabgaben, außer EUSt und pauschalierte Abgaben, aufgeschoben werden, kann dies über die Zahlungsart „F“, soll nur die EUSt aufgeschoben werden, kann dies über die Zahlungsart „G“ beantragt werden.

4. Für einige Waren müssen Antidumpingzölle entrichtet werden. Diese können dem Einführer aber auf Antrag erlassen werden. Während der Überprüfung der Voraussetzungen einer Befreiung wird der Antidumpingzoll zunächst ausgesetzt und eine Sicherheit erhoben. Diese Sicherheit konnte bisher als Abgabenbetrag erhoben und verbucht werden. Eine unverzügliche Mitteilung einer Zollschuld statt einer Sicherheitsleistung ist nun nicht mehr zulässig. Der Beteiligte kann zwar eine unverzügliche Mitteilung der Zollschuld beantragen, die Sicherheit wird jedoch nicht aufgeschoben, sondern als Barsicherheit erhoben.

5. Einfuhrabgabenbescheide für Vorgänge, die die Nacherhebung, die Erstattung oder den Erlass betreffen, können durch das ATLAS-Release 10.1 nun elektronisch an den Teilnehmer übermittelt werden.

6. Schließlich werden zwei neue Verfahrensbereiche eingeführt. Zum einen wird der Verfahrensbereich „Eingangskontrollsystem“ in Betrieb genommen. Summarische Eingangsmeldungen für Sendungen, die im Luftverkehr befördert werden, sind über das neue Import Control System 2 abzugeben. Solche Meldungen für Sendungen auf dem Seeweg oder im Binnenschiff-, Straßen- und Eisenbahnverkehr werden weiterhin über den Verfahrensbereich „EAS“ abgegeben. Zum anderen wird der Verfahrensbereich „Wiederausfuhrkontrollsystem“ eingeführt. Auch summarische Ausgangsanmeldungen werden nun über dieses System elektronisch abgegeben.

Hinsichtlich dieser Verfahrensbereiche entfalten die Vorgaben zur weichen Migration keine Geltung. Die Frist für die Inbetriebnahme seitens der Teilnehmer endet am 02. Oktober 2023.

Alle Anpassungen können außerdem dem EDI-Implementierungshandbuch zum ATLAS-Release 10.1 entnommen werden.

Link:

ATLAS-Info 0410/23 vom 15.02.2023

Quelle:

Deutsche Zollverwaltung

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