Konkludente Anmeldemöglichkeit für Umschließungen

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/398 der Kommission vom 14. Dezember 2022 erweitert die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DelVO) vorgesehenen Möglichkeiten zur konkludenten Abgabe einer Zollanmeldung für Umschließungen.

Ab dem 14. März 2023 ist es fortan möglich

„Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, gefüllt oder leer, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen“,

sowohl mündlich als auch konkludent beim Zoll anzumelden. Möglich ist dies zur vorübergehenden Verwendung, zur Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr und als Rückware zum zollrechtlich freien Verkehr unter Einhaltung der zollrechtlichen Voraussetzungen.

Links:

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/398 DER KOMMISSION

Zollanmeldung für Paletten, Container und Umschließungen

Quellen:

EUR-Lex

Deutsche Zollverwaltung

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