Liebe Leserinnen und Leser,

mit unserem Newsletter Nr. 22/2022 informieren wir Sie über Neuigkeiten aus unseren Beratungsbereichen Exportkontrolle und Zoll.

Exportkontrolle

BAFA veröffentlicht Informationen zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 – Nr. 27

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat in einer Vorabinformation die Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 27 bis zum 31.03.2023 angekündigt. Mit der Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen sind teils Änderungen in deren Anwendungsbereichen verbunden, welche zum 1. Oktober 2022 mit Veröffentlichung der verlängerten AGG im Bundesanzeiger in Kraft getreten sind.

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Weitere neue Sanktionen gegen Russland

Die EU hat mit dem 8. Sanktionspaket, das am 07.10.2022 in Kraft getreten ist, weitere neue Sanktionen gegen Russland in Kraft gesetzt. In unserem Newsletter haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

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Zollrecht

Ukraine tritt Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr bei

Im Anschluss an ihre förmliche Einladung, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten, hat die Ukraine im August ihre Beitrittsurkunden hinterlegt. Seit dem 01.10.2022 kann daher ein gemeinsames Versandverfahren in die oder aus der Ukraine durchgeführt werden.

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BFH zum Verhältnis von Zollwert und Verrechnungspreisen

In der unternehmerischen Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, wie aus zollwertrechtlicher Sicht mit konzerninternen Verrechnungspreisen, insbesondere bei deren nachträglicher Erhöhung oder Senkung, zu verfahren ist. Bislang lehnt die deutsche Zollverwaltung Erstattungen im Fall nachträglicher Preissenkungen ab, wenn keine produktbezogene Aufschlüsselung möglich ist, verlangt aber gleichwohl die Mitteilung von Verrechnungspreiserhöhungen, um Nacherhebungen durchführen zu können. In seinem Urteil vom 17.05.2022 hat der BFH zu diesem Thema Stellung genommen.

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Verwendung des Landesnamens „Türkiye“ anstelle von „Türkei“ auf Ursprungsnachweisen und Warenverkehrsbescheinigungen

Das türkische Handelsministerium teilte mit, dass es für die Bezeichnung ihres offiziellen Ländernamens im internationalen Schriftgebrauch ab sofort nur noch die Bezeichnung „Türkiye“ als Ländername verwenden werde und dieser Name auch in Bezug auf alle relevanten Teile aller präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprungsnachweise sowie Warenverkehrsbescheinigungen angewandt werde, wenn der Name des Landes anzugeben ist.

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Neue Funktionen in ATLAS – Auswirkungen für die Praxis

Mit Wartungsfenster am 24.09.2022 wurden neue Funktionen in ATLAS implementiert. Diese sind für die Praxis (insbesondere im Bereich der Ausfuhr) von Bedeutung. Sowohl Teilnehmer der AES-Versionen 2.4 (zumindest teilweise) als auch Teilnehmer der AES-Version 3.0 sind hiervon betroffen.

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AWB Newsletter

Aktuelles aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung in unseren Beratungsbereichen Umsatzsteuer, Zoll und Außenwirtschaftsrecht.

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