Aktuelle Entwicklungen bei Freihandelsabkommen und autonomen Präferenzmaßnahmen der EU

Verlängerung der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden

Die im Rahmen der allgemeinen Regelung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährten Zollpräferenzen für Waren eines APS-Abschnitts mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land werden ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinanderdie in Anhang VI der Verordnung (EU) 978/2012 aufgeführten Schwellenwerte übersteigt. Die Kommission überprüft alle drei Jahre diese Liste und erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Zollpräferenzen ausgesetzt oder wiedereingeführt werden.

Zum Zeitpunkt der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 sollte die VO (EU) 978/2012 am 31.12.2023 auslaufen. Die Zollpräferenzen für die betroffenen APS-begünstigten Länder wurden für die überarbeitete Liste der im Anhang der VO aufgeführten Waren vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 ausgesetzt.

Die Geltungsdauer der VO (EU) 978/2022 wird nun bis zum 31.12.2027 verlängert, um bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens für eine überarbeitete APS-Verordnung die Kontinuität der Anwendung des Schemas zu gewährleisten.

Dementsprechend wurde auch die Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen mittels der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2780 bis zum 31.12.2025 verlängert.
 

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Kenia

Bereits 2002 hat der Rat die Europäische Kommission ermächtigt, Verhandlungen im Namen der Union über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean durchzuführen. Daraufhin wurde das EU-OAG-WPA unterzeichnet, welches die Republik Burundi, die Republik Kenia, die Republik Ruanda, die Vereinigte Republik Tansania und die Republik Uganda umfasst. Bisher hat jedoch nur Kenia das WPA unterzeichnet, weswegen das Inkrafttreten durch die fehlende Unterschrift der anderen Partnerstaaten verhindert wird.

Nach der Genehmigung im Februar 2021, dass einzelne OAG-Mitglieder mit der bilateralen Durchführung des EU-OAG-WPA beginnen können, nahm Kenia mit der EU Verhandlungen auf, welche ein Abkommen zwischen beiden Parteien hervorbrachten. Dieses Abkommen wurde am 18.12.2023 unterzeichnet.

Das WPA wird nun dem Europäischen Parlament zur Zustimmung übermittelt. Danach tritt es in Kraft. Mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Kenia sollen die Bestimmungen des WPA zwischen der EU und der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) umgesetzt werden, und der Beitritt zum Abkommen steht weiteren EAC-Ländern offen.

Dieses Abkommen ist von beiden Parteien noch zu unterzeichnen. Die EU hat durch den Beschluss (EU) 2023/2853 des Rates nun die Möglichkeit, dies zu tun.
 

Veröffentlichung einer aktualisierten Pan-Euro-Med-Matrix

In der Ausgabe des EU-Amtsblatts vom 13.12.2023 wurde eine aktualisierte Matrixzur Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone veröffentlicht, die die frühere Matrix vom 10.2.2023 ersetzt.

Die Matrix enthält die Tabelle 1 (Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten zum 1.12.2023) und die Tabelle 2 (Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung).

In Tabelle 1 markiert ein „X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Übergangsregeln für den Ursprung vorsehen. Damit eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner zulässig ist, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „X“ markiert sein.

Die Datumsangaben in Tabelle 2 beziehen sich auf den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage von Art. 8 der Anlage A eines jeden zwischen den anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Protokolls über die Ursprungsregeln. In diesem Fall steht vor dem Datum ein „(T)“.

Ergänzt wurden folgende Länderkombinationen: 

  • EU-Ukraine (beginnend ab dem 1.12.2023),
  • Schweiz (inkl. Liechtenstein) – Bosnien und Herzegowina (beginnend ab dem 1.9.2023),
  • Schweiz-Georgien (beginnend ab dem 1.12.2023),
  • Island – Bosnien und Herzegowina (beginnend ab dem 1. September 2023),
  • Island-Georgien (beginnend ab dem 1.12.2023),
  • Norwegen – Bosnien und Herzegowina (beginnend ab dem 1.9.2023),
  • Norwegen-Georgien (beginnend ab dem 1.12.2023),
  • Nordmazedonien-Ukraine (beginnend ab dem 6.7.2023) und
  • Ukraine-Moldawien (beginnend ab dem 24.5.2023).
     

Aktueller Verfahrensstand zu den Verhandlungen zum Mercosur-Abkommen

Am 7.12.2023 veröffentlichte die Generaldirektion Handel eine Meldung zum aktuellen Verhandlungsstand zum geplanten Freihandelsabkommen mit den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay). 

Die EU und der Mercosur würden konstruktive Gespräche führen, um die noch offenen Fragen im Rahmen des Assoziierungsabkommens zu klären. In den vergangenen Monaten seien beträchtliche Fortschritte erzielt worden. Die Verhandlungen würden mit dem Ziel fortgesetzt, den Prozess abzuschließen und ein Abkommen zu erreichen, das für beide Regionen von Vorteil sei und den Forderungen und Bestrebungen ihrer jeweiligen Gesellschaften gerecht werde.


Zum geplanten Freihandelsabkommen mit Chile

Die EU und Chile haben am 13.12.2023 ein fortgeschrittenes Rahmenabkommen und ein Interim-Handelsabkommen unterzeichnet. Mit diesen Abkommen wird ein Rahmen für die Vertiefung und Ausweitung der Beziehungen zwischen der EU und Chile geschaffen. 

Die neuen Abkommen werden nun dem Europäischen Parlament vorgelegt. Sobald das Parlament seine Zustimmung erteilt hat, kann der Europäische Rat die Beschlüsse zum Abschluss der Abkommen annehmen. Teile des fortgeschrittenen Rahmenabkommens werden vorläufig angewendet (bis zur Ratifizierung durch alle EU-Mitgliedstaaten), während das Interim-Handelsabkommen in Kraft tritt, sobald der chilenische Kongress sein Ratifizierungsverfahren abgeschlossen hat.

Die EU und Chile haben 2002 ein Assoziierungsabkommen geschlossen, das ein umfassendes Freihandelsabkommen umfasst. Dieses trat im Februar 2003 in Kraft und regelt die Han-delsbeziehungen zwischen der EU und Chile. Der bilaterale Handel zwischen der EU und Chile hat zwischen 2002 und 2022 um 169 % zugenommen. Von 2017 bis 2022 verhandelten die EU und Chile über die Modernisierung ihres Abkommens. Die Vertragsparteien haben die Verhandlungen am 9.12.2022 abgeschlossen.
 

Quellen
Zum Allgemeinen Präferenzsystem (APS):
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2780 
Zoll-Fachmeldung v. 20.12.2023

Zum geplanten Freihandelsabkommen der EU mit Kenia:
Beschluss (EU) 2023/2853 
Meldung der Generaldirektion Handel v. 18.12.2023

Zur aktuellen Pan-Euro-Med-Matrix:
Mitteilung der Kommission v. 13.12.2023

Zu den Mercosur-Verhandlungen:
Meldung der Generaldirektion Handel v. 7.12.2023

Zum geplanten Freihandelsabkommen der EU mit Chile:
Beschluss (EU) 2023/2761
Meldung der Generaldirektion Handel v. 13.12.2023
 

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