Inbetriebnahme von ICS2 Release 3 und elektronische Ausstellung von Statusnachweisen für den Unionscharakter von Waren

Zum 3. Juni 2024 startet der Zeitraum der Inbetriebnahme der dritten Version des Importkontrollsystems 2 (ICS2) der Europäischen Union. Das ICS2 soll als Zollsystem für Sicherheit und Gefahrenabwehr bei Einfuhren zu effektiven Zollkontrollen auf Risikobasis beitragen und gleichzeitig der Erleichterung des freien rechtmäßigen Warenverkehrs dienen. Durch das ICS2 wird das bestehende Einfuhrkontrollsystem (ICS) der EU schrittweise ersetzt. Die Umsetzung erfolgt in drei Phasen, die jeweils unterschiedliche Wirtschaftsakteure und Verkehrsträger umfasst. 


Der Release 1 startete zum 15. März 2021, erfasste Anbieter von Kurierdiensten, in Europa ansässige Postdienste sowie Anbieter von Postdiensten aus Drittländern, die Luftfracht nach Europa versenden und verpflichtete diese, den Mindestdatensatz elektronischer Vorabdaten im Format der Elektronischen Entry Summary Declaration (ENS) für alle versandten Waren zur Verfügung zu stellen, für deren Verbringung in das Zollgebiet sie verantwortlich sind.


Mit dem Release 2 mit Start zum 1. März 2023 wurden sämtliche Betreiber von Postdiensten, Kurier- und Luftfrachtdiensten und Spediteure verpflichtet, die ENS Daten im Luftverkehr zur Verfügung zu stellen.


Mit dem nun finalen Release 3 zum ICS2 werden neben den bisher verpflichteten Wirtschaftsbeteiligen, auch die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet, die Waren im See-, Binnenschiffs-, Straßen- und Schienenverkehr befördern. Sie müssen dann an das „Shared Trader Interface“ von ICS2 die Angaben der summarischen Eingangsmeldung für alle in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren sowie die Ankunftsmeldung mittels einer Entry Summary Declaration übermitteln. 


Im Rahmen der Entry Summary Declaration sind u.a. folgende Informationen für jede Position erforderlich:

  • eine vollständige und genaue kommerzielle Beschreibung
  • die 6-stellige HS-Warennummer
  • zusätzliche Angaben zu den beteiligten Parteien (wie zum Beispiel Verkäufer, Käufer, der niedrigste Frachtbrief-Warenempfänger, Versender) 
  • die EORI-Nummer

Abhängig von den in der Lieferkette getroffenen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten zur Übermittlung der ENS-Daten, hat entweder das Frachtunternehmen selbst alle erforderlichen Daten in Form einer vollständigen ENS an ICS2 zu übermitteln oder aber die Kunden des Frachtunternehmens übermitteln die relevanten Teil-ENS-Daten an ICS2. 


Vor der Inbetriebnahme des Release 3 haben Wirtschaftsbeteiligte, die die ENS-Daten entweder selbst oder durch den beauftragten IT-Dienstleister übermitteln, vorgeschriebene Selbstkonformitätstests durchzuführen. Damit wird sichergestellt, dass ihre IT-Systeme für das Senden und Empfangen von technischen Nachrichten an und von ICS2 verwendet werden können. Hierfür sollen Wirtschaftsbeteiligte möglichst frühzeitig die zuständige nationale Zollverwaltung (die die EORI-Nummer ausgegeben hat) unter dem Service Desk Zoll (servicedesk@zoll.bund.de) kontaktieren und einen Plan für die Durchführung der Selbstkonformitätsprüfungen und den Start der ICS2-Vorgänge vorlegen. Diese Daten werden von der Generalzolldirektion gesammelt und an die Europäische Kommission bekannt gegeben. 


Wirtschaftsbeteiligte sollten daher prüfen, ob sie von der Einführung von ICS2 Release 3 betroffen sind und sollten sicherstellen, dass sie alle erforderlichen Informationen erhalten. 


Bei unvollständigen Daten können Zollbehörden ENS-Anmeldungenablehnen oder sie können in der Phase vor dem Eintreffen der Waren risikomindernde Verweise aussprechen, in denen sie den Anmelder auffordern, die erforderlichen Daten bereitzustellen. Sollte ICS2 nicht rechtzeitig in Betrieb genommen worden sein, besteht darüber hinaus die Gefahr der Verzögerung des Warentransports sowie der Nichtabfertigung der Waren. Auch Sanktionen sind nicht ausgeschlossen.


Weitere Änderungen ergeben sich zum 1. März 2024 auch bei dem Nachweis des Unionscharakters von Waren. Die Statusnachweise T2L und T2LF für Wirtschaftsbeteiligte werden sowohl im Rahmen des Normalverfahrens als auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ausschließlich elektronisch über das System PoUS ausgestellt und bei der Gestellung nach Wiederverbringung in das Zollgebiet verwendet. 


Quellen

Inbetriebnahme von ICS2 Release 3

Europäische Kommission, Import Control System 2 – Release 3

Nachweis des Unionscharakters von Waren

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