BMF zu negativen Einlagezinsen

Praxisproblem

Nachdem die EZB im Juni 2014 negative Zinsen für Einlagen von Kreditinstituten eingeführt hat, werden nunmehr teilweise auch für Einlagen bei diesen Instituten negative Zinsen in Rechnung gestellt. Dies kann z.B. nach einem Bericht des Handelsblatts vom 29.10.2014 auch für vermögende Privatkunden in Betracht kommen, wenn sie Geld bei einer Bank anlegen. Banken, die Geld bei der EZB parken, müssen eine Strafgebühr zahlen. Statt Zinsen für ihr Geld zu bekommen, müssen sie entsprechende Zinsen an die EZB entrichten. Dadurch sollen Banken stärker veranlasst werden, Geld an Unternehmen zu verleihen, statt es bei der EZB zu parken. Im Ausland gibt es Kreditinstitute, die auch für die Vergabe von Darlehen an Kunden „Negativzinsen” berechnen. Wenn auch inländische Banken diese Praxis aufnehmen, würde der Darlehensnehmer für einen Kredit keine Zinsen bezahlen, sondern er erhielte zusätzlich eine Vergütung für die Darlehensaufnahme.

Sachverhalt

Das BMF hatte sich mit Schreiben vom 27.05.2015 zur ertragsteuerlichen Behandlung negativer Einlagezinsen geäußert. Behält ein inländisches Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen i.S.d. § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handele es sich vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG erfasst seien.

Entscheidung

Das BMF hat sich nunmehr auch zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einlagezinsen geäußert (vgl. Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. 26.02.2016, VI 358-S 7160d-003, juris). Das Geld- oder Kreditinstitut erbringt danach gegenüber dem Kontoinhaber eine Leistung, die in der Verwahrung des Kontoguthabens und der Kontoführung besteht. Erhebt das Geld- oder Kreditinstitut hierfür eine Gebühr oder behält es einen Betrag vom Guthaben als sog. Negativzins ein, handelt es sich hierbei um ein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung. Die Leistung unterfällt grundsätzlich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG, da es sich um einen Umsatz im Einlagengeschäft handelt. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG (Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen) kann auf die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift verzichtet und zur Steuerpflicht optiert werden.

Praxishinweis

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG (Gewährung und Vermittlung von Krediten) dürfte auf Negativzinsen nicht anwendbar sein. Diese Regelung erfasst nur Fälle, in denen der Zins dem Geldgeber zufließt, nicht jedoch den umgekehrten Fall. In Betracht kommt nach der Verwaltungsauffassung aber die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG für Umsätze im Einlagengeschäft der Kreditinstitute. Diese Steuerbefreiung gilt im Fall der entgeltlichen Hereinnahme, Aufbewahrung und der Rückzahlung von Geldbeträgen. Der Kunde zahlt die ihm von seinem Kreditinstitut berechneten Negativzinsen für die Aufbewahrung seines Kapitals. Die Geldaufbewahrung der Kreditinstitute kann demnach umsatzsteuerfrei sein, wenn sie im Einlagengeschäft erbracht wird.

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