Zoll und Außenwirtschaft kompakt

ATLAS-Einfuhr: Abwicklung Zolllager Typ D und E wie D ab 01.05.2016

Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) weist in der ATLAS-Info 1738/16 vom 27.04.2016 auf Neuerungen bei Zolllagern des Typs D sowie des Typs E, die wie D bewilligt wurden, aufgrund der Anwendbarkeit des Unionszollkodex zum 01.05.2016 hin.

Link

ATLAS – Info 1738/16

Quellen

www.zoll.de

ITZBund


ATLAS-Ausfuhr (AES): Genehmigungen nach der Iran-VO

Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) weist in der ATLAS-Info 1676/16 darauf hin, dass bei der Anmeldung in AES hinsichtlich der Sanktionslockerungen gegenüber Iran folgende Punkte zu beachten sind:

Vor dem Hintergrund der Sanktionslockerungen erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auch Einzelgenehmigungen, die in einer Genehmigungsposition bestehende Genehmigungspflichten nach der Dual-use-VO und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Iran-VO) berücksichtigen.

Wie Güter einer Genehmigungsposition, die sowohl von Anhang I der Dual-use-VO als auch von einem Anhang der Iran-VO erfasst sind, korrekt in AES anzumelden sind, lassen sich im Detail der ATLAS-Info entnehmen.

Weiterhin gibt das ITZBund Auskunft darüber, wie in AES korrekt anzumelden ist, wenn eine Genehmigungsposition Güter aus Anhang I der Dual-use-VO und eine weitere Genehmigungsposition Güter eines Anhangs der Iran-VO umfasst.

Link

ATLAS – Info 1676/16

Quellen

www.zoll.de

ITZBund


EU/Iran: Restriktive Maßnahmen gegen Bank Saderat Iran

Im Amtsblatt L 104/8 der Europäischen Union ist die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/603 DES RATES vom 18. April 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran veröffentlicht.

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird geändert. Unter „Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen” wird die Bank Saderat Iran (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen ergänzt.

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/603 gilt dieser Eintrag bis zum 22.10.2016.

Link

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/603 DES RATES vom 18. April 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Quelle

EUR-Lex


Iran-Menschenrechtsverordnung: Verlängerung der restriktiven Maßnahmen um ein Jahr

Das Amtsblatt der Europäischen Union L 96/3 enthält die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/556 DES RATES vom 11.04.2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran.

Auf der Grundlage einer Überarbeitung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates wurde beschlossen, dass die restriktiven Maßnahmen in der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 um ein Jahr verlängert werden, sprich bis zum 13.04.2017.

Der Durchführungsverordnung ist zu entnehmen, dass zwei Personen, die auf der Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen und Organisationen aufgeführt sind, gestrichen werden. Es handelt sich dabei um folgende Personen:

  • HAMEDANI Hossein
  • SHARIFI Malek Ajdar

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird entsprechend geändert.

Links

Durchführungsverordnung (EU) 2016/556 des Rates

Iran: Council extends restrictive measures by one year on human rights concerns

Quelle

EUR-Lex


Anträge auf Zollaussetzung

Im Amtsblatt der Europäischen Union C 127/8 vom 09.04.2016 werden Wirtschaftsbeteiligte darüber informiert, dass der Kommission Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Januar 2017 übermittelt wurden. Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der thematischen Website der Kommission (Europa-Website) zur Zollunion abgerufen werden.

Ebenfalls informiert die EU in der Mitteilung darüber, dass der Kommission Einwände gegen neue Anträge über die nationalen Verwaltungen bis spätestens zur zweiten, für den 17.06.2016 anberaumten Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen” zu übermitteln sind.

Links

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten — Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

Europa-Website zur Zollunion

Quelle

EUR-Lex


UZK: Änderung im Übergangsrechtsakt (TDA)

Der Übergangsrechtsakt (Transitional Delegated Act/TDA) zum Unionszollkodex (UZK) regelt die IT-Übergangsmaßnahmen, während der Übergangszeit bis 2020.

Das EU-Amtsblatt L 101/33 vom 16.04.2016 enthält eine Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Link

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016)

Quelle

EUR-Lex


UZK: Verwendung von Vordrucken nach Anwendbarkeit

Die deutsche Zollverwaltung weist auf ihrer Website darauf hin, dass Vordrucksätze des Einheitspapiers auf Grundlage der Anhänge 31 ff. ZK-DVO mit dem Schriftzug „Europäische Gemeinschaft” in der Kopfzeile noch bis Ende 2020 verwendet werden können.

Laut Website können außerdem die Vordrucksätze 0415, 0416, 0512, 0514 und 0516 („ergänzende Zollanmeldungen”) bis auf Weiteres bzw. solange weiter verwendet werden, wie es in der entsprechenden Bewilligung vorgesehen ist.

Alle Formulare – insbesondere diejenigen, die sich aus den Anhängen der ZK-DVO ergeben haben – können auch nach dem 01.05.2016 bis zur Veröffentlichung einer neuen Drucknorm o.ä. verwendet werden. Es sei denn, dass bereits eine abweichende Regelung erlassen wurde.

Link

Verwendung von Vordrucken nach Anwendbarkeit des Unionszollkodex

Quelle

www.zoll.de


UZK: Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Dem Amtsblatt L 111/1 vom 27.04.2016 ist zu entnehmen, dass nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission zwei Fehler festgestellt wurden. Daher wird die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 berichtigt.

Dies besagt die Delegierte Verordnung (EU) 2016/651 der Kommission vom 05.04.2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union. Die Verordnung gilt ab dem 01.05.2016.

Link

Delegierte Verordnung (EU) 2016/651 der Kommission vom 05.04.2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Quelle

EUR-Lex


ATLAS: Ergänzung ATLAS-Info 1272/16 – alte Aufschub-BIN

In der ATLAS-Info 1272/16 vom 23.03.2016 informierte das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) über das Gültigkeitsende alter Aufschub-BIN zur Nutzung der Konten für den laufenden Zahlungsaufschub in ATLAS und empfahl ATLAS-Beteiligten dringend, Aufschub-BIN nach einem neuen Muster zu beantragen.

Ergänzend hierzu veröffentlichte das ITZBund die ATLAS-Info 1298/16. Das ITZBund teilt hierin mit, dass neue Aufschub-BINs ab dem 10.03.2012 vergeben worden sind. Demzufolge müssen Inhaber von Bewilligungen über den laufenden Zahlungsaufschub nichts veranlassen, wenn ihnen die Aufschub-BIN nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt wurde.

Alle anderen Aufschubkonten-Inhaber sind aufgefordert, unverzüglich einen neuen A-BIN-Antrag mit Vordruck 0873 (mit Code A im Feld 7 – Neuvergabe) zu stellen.

Quelle

www.zoll.de

Links

ATLAS – Info 1298/16: Ergänzung zur ATLAS-Info 1272/16


Teilnehmereingabe ATLAS/AES: Ende der weichen Migration

Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) informiert in der ATLAS-Info 1469/16 über das Ende der Phase der weichen Migration zur Umstellung auf das Ausfuhr-Release AES 2.3.

Die Phase der weichen Migration für die Umstellung auf das Release ATLAS 8.6 endet am 16.05.2016. Das ITZBund weist darauf hin, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die noch nicht auf AES 2.3 bzw. ATLAS 8.6 umgestellt haben, aber weiterhin am elektronischen Nachrichten­austausch in den Verfahren AES und ATLAS teilnehmen wollen, unbedingt vor dem jeweiligen Ende der weichen Migration die Umstellung in Absprache mit ihrem Software­anbieter bei der Generalzolldirektion – Dienstort Weiden – Teilnehmermanagement beantragen müssen.

Link

ATLAS-Info 1469/16

Quelle

www.zoll.de


EU/Tunesien: Einführung autonomer Handelsmaßnahmen für nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

Die EU führt mit Wirkung vom 19.04.2016 autonome Handelsmaßnahmen für nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in Tunesien, das unter den KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eingereiht wird, in Form eines jährlichen zollfreien Einfuhrkontingents von 35 000 Tonnen ein. Das jährliche Kontingent wird für die Kalenderjahre 2016 und 2017 eröffnet.

Hintergrund

Die Maßnahme dient dazu, die tunesische Wirtschaft nach dem Terroranschlag vom 26.06.2015 in der Nähe des tunesischen Sousse durch befristete Sondermaßnahmen zu unterstützen. Das geht aus der VERORDNUNG (EU) 2016/580 zur Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen für die Tunesische Republik hervor (Amtsblatt L 102/1).

Bedingungen für die Inanspruchnahme des jährlichen Einfuhrzollkontingents

Um das jährliche Einfuhrzollkontingent in Anspruch nehmen zu können, muss Tunesien die in Protokoll Nr. 4 des Abkommens enthaltenen Vorschriften betreffend den Ursprung von Waren und die entsprechenden Verfahren einhalten.

Zugang zum jährlichen Einfuhrzollkontingent

Das jährliche Einfuhrzollkontingent wird erst dann zugänglich gemacht, wenn das Volumen des jährlichen zollfreien Kontingents für nicht behandeltes Olivenöl gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen ausgeschöpft ist.

Links

Verordnung (EU) 2016/580 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 zur Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen für die Tunesische Republik

Durchführungsverordnung (EU) 2016/605 der Kommission vom 19. April 2016 zur Eröffnung und Verwaltung eines befristeten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006  

Quelle

EUR-Lex


Allgemeines Präferenzsystem EU (APS): Erweiterung des Kumulierungssystems auf die Türkei

Im Amtsblatt der Europäischen Union C 134/1 vom 15.04.2016 gibt die Europäische Kommission bekannt, dass Waren mit Ursprung in der Türkei, mit Ausnahme von Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems, ab dem 01.01.2015 als Vormaterialien mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land betrachtet werden dürfen, wenn sie in diesem begünstigten Land in einem Erzeugnis verwendet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die sogenannten „nicht ausreichenden Bearbeitungsvorgänge” (Artikel 78 Absatz 1 ZK-DVO) hinausgeht (d.h. die sogenannten „Minimalbehandlungen”).

In Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex ist die Möglichkeit für APS-begünstigte Länder vorgesehen, bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen, in der Schweiz oder in der Türkei im Rahmen der Ursprungskumulierung zu verwenden.

Ein solches System wird bereits für Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen und in der Schweiz angewandt; es erlaubt APS-begünstigten Ländern, bei der Herstellung von Waren, die in die EU ausgeführt werden sollen, im Rahmen der Ursprungskumulierung Vormaterialien mit Ursprung in diesen beiden Ländern zu verwenden.

Die Türkei hat seit dem 01.01.2015 ihre APS-Ursprungsregeln an die der Union angepasst, somit kann dasselbe System für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei angewandt werden.

Link

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften — Allgemeines Präferenzsystem (APS) Ursprungsregeln — Erweiterung des mit jenem Artikel eingeführten bilateralen Kumulierungssystems auf die Türkei

Quelle

EUR-Lex

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