Änderungen in der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 zur MwStSystRL

Ab dem 01.01.2017 sind die an diesem Tag in Kraft tretenden Bestimmungen in Art. 13b, 31a und 31b MwStVO, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 v. 07.10.2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. EU 2013 Nr. L 284/1) in die MwStVO 282/2011 als in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht eingefügt wurden, zu beachten.

1. Ort der Dienstleistung im Zusammenhang mit Grundstücken – Art. 47 MwStSystRL

Soweit es sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken handelt, gilt nach Art. 47 MwStSystRL als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist. Ein Zusammenhang mit dem Grundstück ist dann gegeben, wenn die Dienstleistung in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück steht. Deshalb ist als Erstes zu prüfen, ob die Dienstleistung mit einer Sache verbunden ist, die als Grundstück gelten kann.

2. Grundstücksbegriff – Art. 13b MwStVO

Mit Wirkung v. 01.01.2017 legt Art. 13b MwStVO den Grundstücksbegriff für Zwecke der Anwendung der MwStSystRL (insgesamt) fest. Danach gilt als ein Grundstück

  1. ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann;
  2. jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann;
  3. jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge;
  4. Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Gemäß der Definition in Art. 13b Buchst. d MwStVO gelten somit auch Betriebsvorrichtungen ab 01.01.2017 unionsrechtlich nur dann nicht als Grundstück, wenn sie nicht auf Dauer installiert sind oder bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern (vgl. auch zum 06.11.2015 neu gefasster § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).

3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken – Art. 31a MwStVO

Ebenfalls ab 01.01.2017 enthält Art. 31a MwStVO (i.d.F. der VO (EU) Nr. 1042/2013) für Zwecke des Art. 47 MwStSystRL nähere Bestimmungen zur Erläuterung des Begriffs der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken. Wenn der Grundstücksbegriff erfüllt ist, ist als Zweites zu prüfen, ob zwischen der Dienstleistung und dem Grundstück, für das sie erbracht wird, ein hinreichend direkter Zusammenhang besteht und sie folglich als Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gelten kann. Art. 31a MwStVO soll bei der Prüfung helfen, ob davon auszugehen ist, dass eine Dienstleistung in hinreichend direktem Zusammenhang mit einem Grundstück steht.

Nach Art. 31a Abs. 1 MwStVO sind folgenden Fällen Dienstleistungen als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend anzusehen:

a)    wenn sie von einem Grundstück abgeleitet sind und das Grundstück einen wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung darstellt und zentral und wesentlich für die erbrachte Dienstleistung ist;

b)    wenn sie für das Grundstück selbst erbracht werden oder auf das Grundstück selbst gerichtet sind, und deren Zweck in rechtlichen oder physischen Veränderungen an dem Grundstück besteht.

Nach Art. 31a Abs. 2 MwStVO fallen insbesondere folgende Leistungen unter den Regelungsbereich:

a)    Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile für ein bestimmtes Grundstück ungeachtet der Tatsache, ob dieses Gebäude tatsächlich errichtet wird oder nicht;

b)    Bauaufsichtsmaßnahmen oder grundstücksbezogene Sicherheitsdienste, die vor Ort erbracht werden;

c)    Errichtung eines Gebäudes an Land sowie Bauleistungen und Abrissarbeiten an einem Gebäude oder Gebäudeteil;

d)    Errichtung anderer auf Dauer angelegter Konstruktionen an Land sowie Bauleistungen und Abrissarbeiten an anderen auf Dauer angelegten Konstruktionen wie Leitungen für Gas, Wasser, Abwasser und dergleichen;

e)    Landbearbeitung einschließlich landwirtschaftlicher Dienstleistungen wie Landbestellung, Säen, Bewässerung und Düngung;

f)    Vermessung und Begutachtung von Gefahr und Zustand von Grundstücken;

g)    Bewertung von Grundstücken, auch zu Versicherungszwecken, zur Ermittlung des Grundstückswerts als Sicherheit für ein Darlehen oder für die Bewertung von Gefahren und Schäden in Streitfällen;

h)    Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit der Ausnahme der in Art. 31 Abs. 3 Buchst. c MwStVO genannten Dienstleistungen, einschließlich der Lagerung von Gegenständen, wenn hierfür ein bestimmter Teil des Grundstücks der ausschließlichen Nutzung durch den Dienstleistungsempfänger gewidmet ist;

i)    Zurverfügungstellen von Unterkünften in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände einschließlich Umwandlung von Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) und dergleichen für Aufenthalte an einem bestimmten Ort;

j)    Gewährung und Übertragung sonstiger nicht unter den Buchstaben h und i aufgeführter Nutzungsrechte an Grundstücken und Teilen davon einschließlich der Erlaubnis, einen Teil des Grundstücks zu nutzen, wie zum Beispiel die Gewährung von Fischereirechten und Jagdrechten oder die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen oder die Nutzung von Infrastruktur, für die Maut gefordert wird, wie Brücken oder Tunnel;

k)    Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder an Gebäudeteilen einschließlich Reinigung, Verlegen von Fliesen und Parkett sowie Tapezieren;

l)    Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an anderen auf Dauer angelegten Strukturen wie Leitungen für Gas, Wasser oder Abwasser und dergleichen;

m)    Installation oder Montage von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die damit als Grundstück gelten;

n)    Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen und Ausstattungsgegenständen, die als Grundstück gelten;

o)    Eigentumsverwaltung, mit Ausnahme von Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken unter Art. 31 Abs. 3 Buchst. g MwStVO, die sich auf den Betrieb von Geschäfts-, Industrie- oder Wohnimmobilien durch oder für den Eigentümer des Grundstücks bezieht;

p)    Vermittlungsleistungen beim Verkauf oder bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken sowie bei der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken (unabhängig davon, ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind), ausgenommen Vermittlungsleistungen gemäß Art. 31 Abs. 3 Buchst. d MwStVO;

q)    juristische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen sowie mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken (unabhängig davon, ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind), wie zum Beispiel die Tätigkeiten von Notaren oder das Aufsetzen eines Vertrags über den Verkauf oder den Kauf eines Grundstücks, selbst wenn die zugrunde liegende Transaktion, die zur rechtlichen Veränderung an dem Grundstück führt, letztendlich nicht stattfindet.

Nach Art. 31a Abs. 3 MwStVO liegen bei folgenden Leistungen keine grundstücksbezogenen Leistungen vor:

a)    Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück zugeordnet sind;

b)    Lagerung von Gegenständen auf einem Grundstück, wenn dem Kunden kein bestimmter Teil des Grundstücks zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht;

c)    Bereitstellung von Werbung, selbst wenn dies die Nutzung eines Grundstücks einschließt;

d)    Vermittlung der Beherbergung in einem Hotel oder Beherbergung in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, wenn der Vermittler im Namen und für die Rechnung eines Dritten handelt;

e)    Bereitstellung eines Standplatzes auf einem Messe- oder Ausstellungsgelände zusammen mit anderen ähnlichen Dienstleistungen, die dem Aussteller die Darbietung seines Angebots ermöglichen, wie die Aufmachung und Gestaltung des Standes, die Beförderung und Lagerung der Ausstellungsstücke, die Bereitstellung von Maschinen, die Verlegung von Kabeln, Versicherungen und Werbung;

f)    Installation oder Montage, Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die kein fester Bestandteil des Grundstücks sind oder sein werden;

g)    Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken;

h)    juristische Dienstleistungen, mit Ausnahme der unter Absatz 2 Buchstabe q genannten Dienstleistungen, einschließlich Beratungsdienstleistungen betreffend die Vertragsbedingungen eines Grundstücksübertragungsvertrags, die Durchsetzung eines solchen Vertrags oder den Nachweis, dass ein solcher Vertrag besteht, sofern diese Dienstleistungen nicht speziell mit der Übertragung von Rechten an Grundstücken zusammenhängen.

4. Überlassung von Ausrüstung für Grundstücksarbeiten – Art. 31b MwStVO

Art. 31b MwSTVO legt mit Wirkung v. 01.01.2017 hinsichtlich des Zurverfügungstellens von Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück fest:

Wird einem Dienstleistungsempfänger Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück zur Verfügung gestellt, so ist diese Leistung nur dann eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn der Dienstleistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Stellt ein Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger neben der Ausrüstung ausreichendes Bedienpersonal zur Durchführung von Arbeiten zur Verfügung, so ist von der Vermutung auszugehen, dass er für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Die Vermutung, dass der Dienstleistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist, kann durch jegliche sachdienliche, auf Fakten oder Gesetz gestützte Mittel widerlegt werden.

Ein typisches Beispiel ist die Nutzung von Gerüsten zur Errichtung, Reparatur oder Reinigung eines Gebäudes. Wird das Gerüst dem Kunden lediglich zur Verfügung gestellt oder an ihn vermietet, gilt dies nicht als Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Wenn jedoch der Anbieter des Gerüsts für die Durchführung der Arbeiten (z.B. für den Bau, die Reparatur oder die Reinigung des Gebäudes) verantwortlich ist, insbesondere deshalb, weil er auch ausreichendes Bedienpersonal für die Durchführung der Arbeiten zur Verfügung gestellt hat, handelt es sich um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück.