Neuregelung des Zollrechts durch den Unionszollkodex (UZK)

Seit dem 01.05.2016 ist der Unionszollkodex (UZK) anwendbar. Dies brachte sowohl für die Verwaltung auf europäischer und deutscher Ebene als auch für die Wirtschaftsunternehmen erheblichen Anpassungs- und Fortbildungsbedarf mit sich.

Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DelVO), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-DVO) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, die die näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung des UZK enthalten, im Dezember 2015 und März 2016 stellten die Generaldirektion für Steuern und Zölle (TAXUD) sowie die deutsche Zollverwaltung ihr Internetangebot um und veröffentlichten mehrere neue Kommissions-Leitlinien bzw. an den UZK angepasste Informationsseiten. Neben den notwendigen Einführungserlassen veröffentlichte die deutsche Zollverwaltung auch bereits aktualisierte und an den UZK angepasste Fassungen der Dienstvorschriften zum Ausfuhrverfahren, zum Zollwertrecht und zum Zollpräferenzrecht.

Hiermit wurden bereits Antworten auf erste Einzelfragen geliefert, etwa der grobe Maßstab für die Behandlung der Neuregelung zur Hinzurechnung von Lizenzgebühren im Zollwertrecht in Art. 136 Abs. 4 UZK-DVO. Nach diesen Auslegungshilfen soll eine Hinzurechnung von Lizenzgebühren zum Zollwert nur dann erfolgen, wenn es Verbindungen und Wechselwirkungen zwischen Lizenzvertrag und Kaufvertrag gibt. Wie die Zollverwaltung praktisch mit diesem Konzept umgehen wird, wird sich in den nächsten Jahren zeigen.

Ebenfalls weiterhin offen bleibt etwa der Umgang mit der für die Wirtschaftsunternehmen günstigen Möglichkeit der Heilung von Zollschulden in Art. 124 UZK und hierbei etwa die Frage, wann von einem Täuschungsversuch auszugehen ist, der die Möglichkeit des Erlöschens ausschließt.

Auch der Umgang mit der neuen, in Art. 1 Nr. 19 UZK-DelVO enthaltenen Ausführerdefinition wird im Jahr 2017 eines der Kernprobleme rund um die Anwendung des neuen UZK. Die zu diesem Thema bisher getroffenen, voneinander abweichenden Lösungen in den Leitlinien der Europäischen Kommission und der Dienstvorschrift zum Ausfuhrverfahren insbesondere hinsichtlich der Frage der Ansässigkeit stellen die Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen, die es im kommenden Jahr einer Lösung zuzuführen gilt.