EU-Verordnungen zu Zollkontingenten und Zollaussetzungen werden ersetzt

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 wurden autonome Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren eröffnet. Die hierunter fallenden Waren können damit zu ermäßigten Zollsätzen oder zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden. Das Ziel dieser Zollbegünstigung besteht darin, eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit diesen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen produziert werden können, zu gewährleisten und damit den Bedarf zu decken.

Diese Verordnung wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert. Die Aktualisierung der Kombinierten Nomenklatur mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 hätte zur Folge gehabt, dass eine große Anzahl von Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 hätte vorgenommen werden müssen. Um Klarheit und Transparenz gewährleisten zu können, ist diese Verordnung daher vollständig ersetzt worden. Zu diesem Zweck hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates vom 20.12.2021 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erlassen.

In dieser Verordnung legt der Rat u. a. den Sinn und Zweck sowie die Ziele der autonomen Zollkontingente der Union fest und beschreibt die Vorgehensweise bei der Berechnung der Kontingentsmengen. Für welche Waren autonome Zollkontingente gewährt werden und in welcher Höhe die Zollsätze ausgesetzt werden, ist im Anhang zu der Verordnung im Einzelnen geregelt.

Ein weiteres Instrument zur Gewährung von Zollerleichterungen stellt die autonome Zollaussetzung für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren dar, die bisher durch die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 geregelt wurde. Ähnlich wie bei den Waren, für die Zollkontingente bestehen, besteht das Ziel der Zollaussetzung darin, dass der Bedarf an bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Europäischen Union nicht oder nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden können, gedeckt wird.

Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wurde ebenfalls in der Vergangenheit häufig geändert, zuletzt mit der Verordnung (EU) 2021/1052 des Rates vom 18. Juni 2021. Da die Kombinierte Nomenklatur durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 erneuert wurde, hätte auch die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 weiteren erheblichen Änderungen unterworfen werden müssen. Um dies zu vermeiden und im Interesse der Klarheit und Transparenz wurde diese Verordnung durch die Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 ersetzt.

In der Verordnung nimmt der Rat Anpassungen sowohl im Hinblick auf die Aussetzung als auch im Hinblick auf bestimmte Waren vor. Die Änderungen und Einzelheiten zu den betroffenen Waren können dem Anhang zu der Verordnung entnommen werden.


Links:

Verordnung (EU) 2021/2283 (ABl. EU 2021 Nr. L 458/33 v. 22.12.2021)

Verordnung (EU) 2021/2278 (ABl. EU 2021 Nr. L 466/1 v. 29.12.2021)

Quelle:

Amtsblatt der Europäischen Union - EUR-Lex

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