Vorläufige Verfahrensvereinfachung für Importe ins Vereinigte Königreich

Auf ihrer Homepage berichtet die Generaldirektion für Steuern und Zölle (TAXUD) mit Fachmeldung vom 01.06.2021, dass beim Import im Vereinigten Königreich eine vorläufige Verfahrensvereinfachung bis zum 31.12.2021 in Anspruch genommen werden kann.

Importeure haben die Möglichkeit, unvollständige Zollanmeldungen im Rahmen der Importabwicklung abzugeben, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Waren gelten als „non-controlled EU-goods“;
  • keine Aufforderung der britischen Zollverwaltung eine Standardzollanmeldung abzugeben;
  • Unternehmen ist im Vereinigten Königreich ansässig oder die Zollanmeldung wird durch einen indirekten Vertreter abgegeben und
  • die Waren sollen zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Die Waren, die als „controlled EU-goods“ gelten und somit nicht von dieser Vereinfachung umfasst sind, sind auf der Homepage der britischen Zollverwaltung zu finden s. Link; letzter Abruf am 12.07.2021.

Grds. gilt, dass bei solchen Zollanmeldungen ergänzende Zollanmeldungen innerhalb von einem Monat abzugeben sind. Im Rahmen der vorläufigen Verfahrensvereinfachung ist dies auf eine Dauer von bis zu 175 Tagen nach der Einfuhr ausgeweitet worden.

Bei dieser vorläufigen Verfahrensvereinfachung bleibt unberührt, dass für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung eine Bewilligung erforderlich ist. Alternativ kann die ergänzende Zollanmeldung auch von einem Dienstleister mit entsprechender Bewilligung abgegeben werden.

Seit dem 01.01.2021 benötigt der Transporteur für vollständige Einfuhranmeldungen entweder die CHIEF-Eingangsnummer oder die CDS Movement Reference Number. Für Waren, die im Rahmen der o. g. Verfahrensvereinfachung angemeldet werden, benötigt der Transporteur die GB EORI-Nummer des Importeurs.

Ergänzend wird in der Fachmeldung darauf verwiesen, dass UK-Importeure Präferenznachweise in Form von Erklärungen zum Ursprung (im Folgenden: EzU) verlangen können. Jedoch besteht kein Rechtsanspruch auf eine EzU. Eine EzU kann nur für solche Waren ausgestellt werden, die als Ursprungswaren einzustufen sind.

Ebenso wird thematisiert, dass Transporteure einen Nachweis über die Abgabe einer Erklärung, d. h. einen Nachweis über die Abgabe einer Zollanmeldung, mitzuführen haben. Ein solcher Nachweis hängt von der Art der jeweiligen Zollanmeldung ab.

Weitere Formalitäten, die  von Spediteuren und gewerblichen Fahrern beachtet werden müssen, sind auf der Homepage der britischen Zollverwaltung zu finden s. Link; letzter Abruf am 12.07.2021.

Links

Information for EU exporters and carriers regarding the optional deferral of UK import formalities

Delaying declarations for EU goods brought into Great Britain

List of goods imported into Great Britain from the EU that are controlled

Quelle

GOV.UK

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