Inkrafttreten des Instruments gegen Zwangsmaßnahmen/Anti-Coercion-Instrument (ACI) der EU

Am 27.12.2023 ist die Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.11.2023 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer (ACI) in Kraft getreten. Zu dieser Verordnung wurden am 07.12.2023 zwei Erklärungen durch das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission abgegeben. 

Die EU hat mit dem ACI die Möglichkeit geschaffen, auf Fälle des wirtschaftlichen Zwanges durch Drittländer auf die Mitgliedsstaaten zu reagieren. Das Instrument ermöglicht es der EU, Fälle wirtschaftlichen Zwangs förmlich zu ermitteln und durch Dialog und Engagement darauf zu reagieren ebenso durch Gegenmaßnahmen. Gleichzeitig bietet das ACI der EU den Rahmen zur Wiedergutmachung des durch den wirtschaftlichen Zwang verursachten Schadens.
 

Beispiele für wirtschaftlichen Zwang
Ein Handelspartner der EU kann versuchen, die EU davon abzuhalten, eine Maßnahme insgesamt einzuführen, indem er beispielsweise zusätzliche, diskriminierende Einfuhrzölle einführt oder auch die für die Geschäftstätigkeit erforderliche Genehmigung verweigert bzw. mit diesen Maßnahmen droht.
 

Mögliche Reaktionsmaßnahmen
Durch das ACI soll es ermöglicht werden, wirksam und effizient auf einzelne wirtschaftliche Zwänge reagieren zu können und dabei minimale oder gar keine Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft zu erreichen. Mit den Maßnahmen soll die Beendigung des Zwanges herbeigeführt werden.

Das ACI erlaubt Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus können weitere Beschränkungen für den Zugang zum EU-Markt eingeführt werden wie bspw. für das Inverkehrbringen von Produkten. 

Das ACI sieht für die Auswahl und Gestaltung der Reaktionsmaßnahmen der EU eine Vielzahl objektiver Kriterien vor. Diese betreffen u.a. die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Beendigung des Zwangs wie auch die Wiedergutmachung der Schädigung.
 

Künftige Umsetzung 
Das ACI funktioniert auf der Grundlage von Durchführungsbefugnissen und übertragenen Befugnissen. 

Der Rat wird in der Phase der Festlegung des Zwanges auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts tätig werden.

In der Phase der Reaktionsmaßnahmen der EU wird die Kommission das Vorhandensein der Bedingungen für Maßnahmen bewerten und alle Reaktionsmaßnahmen im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlassen. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission bei einem Prüfverfahren.

Es können unter bestimmten Umständen auch Ursprungsregeln im Wege von delegierten Rechtsakten unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen werden.

Relevante Interessenträger (z. B. betroffene oder potenziell betroffene Unternehmen) werden bei der Auswahl und Ausgestaltung der Reaktionsmaßnahmen der EU miteinbezogen. Sie haben die Möglichkeit, Informationen über den wirtschaftlichen Zwang vorzulegen und ihren Beitrag zu Optionen für Reaktionsmaßnahmen der Union einzubringen. Regelungen für die vertrauliche Behandlung sind vorgesehen. 

Eine zentrale Anlaufstelle wird eingerichtet, die bei der Anwendung des ACI behilflich ist.
 

Quellen

Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Verordnung (EU) 2023/2675

Stellungnahme der Kommission

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