Neuer Durchführungsbeschluss zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme

Am 15. Dezember 2023 hat die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss zum neuen Arbeitsprogramm für den Zollkodex der Union angenommen, der das seit 2019 geltende Programm ersetzen wird.


Die Kommission reagiert damit auf wiederholte Anträge der Mitgliedstaaten auf Ausnahmeregelungen gegenüber den im Arbeitsprogramm 2019 festgelegten Terminen. Die neue Strategie sieht längere Zeitfenster für die Umsetzung bestimmter UZK-Systeme vor und unterscheidet zwischen Kern- und Nicht-Kernelementen.


Die elektronischen Systeme, welche durch das Arbeitsprogramm eingeführt werden sollen, beruhen auf Art. 6 UZK, der den digitalen Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung festlegt. Im Arbeitsprogramm sollen nun alle vorgesehenen elektronischen Systeme, sowie die für diese Systeme jeweils relevanten Artikel und der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Inbetriebnahme aufgeführt werden. Dabei ist zwischen den elektronischen Systemen, die die Mitgliedstaaten selbst entwickeln sollen (sog. „nationale Systeme“) und denen, die sie in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln sollen (sog. „transeuropäische Systeme“) zu differenzieren.


Am Beispiel ICS2: Im Rahmen von ICS2 sollen die Mitgliedstaaten bereit sein, jedes Release des Projekts zum Startdatum für das Release in Betrieb zu nehmen und die Wirtschaftsbeteiligten sollten mit Zustimmung der Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb des Bereitstellungsfensters an das System anzubinden. Die Inbetriebnahme bei Release 3 ist in drei Schritten vorgesehen, beginnend mit Beförderern im Seeverkehr im ICS2 ab dem 3. Juni 2023, gefolgt von den Ausstellern von Konnossementen im Seeverkehr im ICS2 ab dem 4. Dezember 2024 und schließlich der Anbindung der Unternehmer im Straßen- und Schienenverkehr ab dem 1. April 2025.


Die neuen Fristen wirken sich auch auf andere Bereiche im Zollrecht aus. Für die Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) wurde die Frist für Phase 1 um sieben Monate verlängert und es wird den Mitgliedstaaten gestattet, als ersten Schritt der Inbetriebnahme des gesamten CCI-Projekts das CCI-System der Phase 1 nur mit einer Standardzollanmeldung in Betrieb zu nehmen. Die Frist zur Umsetzung des CCI-Projektes endet am 2. Juni 2025.
Während die vom UZK vorgegebenen Gesamtfristen beibehalten werden, sind die Mitgliedstaaten damit gleichzeitig flexibler in ihrer Umsetzung.


Die Kommission wird weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und deren Fortschritte bei der vollständigen Umsetzung der IT-Projekte überwachen und in den Jahresberichten gem. Art. 278a UZK darlegen. Damit wird auch den Wirtschaftsbeteiligten mehr Klarheit über die allgemeine Einführungsplanung verschafft. Zudem sollen die Wirtschaftsbeteiligten zwischen 12 und 24 Monate vor der Inbetriebnahme eines bestimmten Systems über Änderungen informiert werden.
 

Praxishinweis
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 regelt, dass den Wirtschaftsbeteiligten die technischen Spezifikationen im Zusammenhang mit der externen Kommunikation des nationalen elektronischen Systems rechtzeitig zur Verfügung stehen sollen. Daher ist auf Ankündigungen der Bundeszollverwaltung bezüglich der Umsetzung elektronischer Systeme zu achten.
 

Quellen

UCC Work Programme 2023 adopted by the Commission

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission

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